Dürfen Unternehmen einen Flug, einen Versand oder ein Produkt weiterhin als „klimaneutral“ bewerben, wenn sie dafür CO2-Zertifikate kaufen? Ab dem 27. September 2026 zieht die EmpCo-Richtlinie, umgesetzt im UWG, hier eine klare Grenze: Produktbezogene Aussagen über eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung dürfen nicht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.
Klimaschutzprojekte lassen sich trotzdem weiterhin kommunizieren. Entscheidend ist, dass der externe Beitrag nicht mit einer bestimmten Klimawirkung des beworbenen Produkts gleichgesetzt wird. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wo genau diese Grenze verläuft, welche Formulierungen künftig betroffen sind und was Unternehmen weiterhin kommunizieren dürfen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Fachinformation und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist Teil unserer Blogserie zur EmpCo-Richtlinie und UWG-Novelle. Alle relevanten Informationen hierzu finden Sie im ersten Beitrag, EmpCo-Richtlinie ab September 2026: Umweltaussagen auf dem Prüfstand.
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher kennen die Option bereits vom Kauf eines Flugtickets: Gegen einen zusätzlichen Betrag sollen die mit dem Flug verbundenen Treibhausgasemissionen kompensiert werden. Die Emissionen des Fluges selbst werden dadurch nicht verhindert. Stattdessen finanziert die Fluggesellschaft externe Klimaschutz- oder CO2-Entnahmeprojekte, die Emissionen an anderer Stelle vermeiden, reduzieren oder der Atmosphäre entziehen sollen.
In der Werbung wurde daraus häufig ein „klimaneutraler Flug“, ein „CO2-neutraler Versand“ oder ein „klimakompensiertes Produkt“. Genau an dieser Verknüpfung zwischen der Klimawirkung eines Produkts und einer externen Kompensation setzt die EmpCo-Richtlinie an.
Was ist CO2-Kompensation?Bei der freiwilligen CO2-Kompensation erwerben Unternehmen Gutschriften aus externen Klimaschutz- oder CO2-Entnahmeprojekten, die typischerweise außerhalb der betrachteten Produktwertschöpfungskette liegen. Dazu können beispielsweise Projekte gehören, die:
Gesondert zu betrachten sind verpflichtende Emissionshandelssysteme wie der EU-Emissionshandel. Der Erwerb und die Abgabe von Emissionsberechtigungen durch verpflichtete Unternehmen sind nicht mit der freiwilligen Kompensation eines Produktfußabdrucks gleichzusetzen. |
Hinter dem neuen Verbot steht die Gefahr eines falschen Eindrucks: Ein Claim wie „klimaneutraler Flug“ kann vermitteln, dass der Flug selbst keine relevanten Treibhausgasemissionen verursacht. Tatsächlich entstehen diese Emissionen weiterhin – sie werden lediglich durch eine Maßnahme an anderer Stelle ausgeglichen.
Erwägungsgrund 12 der EmpCo-Richtlinie stellt deshalb klar, dass eine Kompensation außerhalb der Produktwertschöpfungskette und die tatsächliche Klimawirkung eines Produkts über seinen Lebenszyklus nicht gleichwertig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen nicht zu der Annahme verleitet werden, der Konsum eines Produkts habe aufgrund zugekaufter Kompensationsgutschriften keine oder geringere Treibhausgaswirkungen.
Wichtig zu wissen: Die Qualität eines Kompensationsprojekts ändert an dieser grundsätzlichen Trennung nichts. Auch ein hochwertiges und extern geprüftes Projekt ändert nichts am produktbezogenen Verbot kompensationsbasierter Claims.
Ab dem 27. September 2026 wird die folgende Geschäftspraxis in die sogenannte Schwarze Liste des UWG aufgenommen:
Das Behaupten, ein Produkt habe aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen.
Das Verbot betrifft damit Claims, bei denen zwei Voraussetzungen zusammenkommen:Da das Verbot auf der Schwarzen Liste des UWG stehen wird, ist keine zusätzliche Prüfung erforderlich, ob die konkrete Aussage die geschäftliche Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst hat oder wahrscheinlich beeinflussen würde.
Beispiele für Formulierungen, die je nach konkreter Aussage und Kontext betroffen sein können, sind:Das ausdrückliche Verbot bezieht sich auf Produktangaben – also auf Waren und Dienstleistungen. Unternehmensbezogene Aussagen werden nach dem FAQ der Europäischen Kommission von diesem speziellen Verbot nicht automatisch erfasst.
Daraus folgt jedoch kein Freifahrtschein für Aussagen wie „unser Unternehmen ist durch Kompensation klimaneutral“. Solche Claims unterliegen weiterhin den allgemeinen Vorschriften des UWG über irreführende geschäftliche Handlungen. Entscheidend ist unter anderem, welchen Eindruck die Aussage vermittelt, welche Emissionen erfasst werden, welche organisatorische Systemgrenze gilt und in welchem Umfang tatsächliche Reduktionen oder externe Kompensationsmaßnahmen zugrunde liegen.
Bezieht sich die Aussage auf einen künftig zu erreichenden Zustand, etwa „unser Unternehmen wird bis 2030 klimaneutral“, gelten zusätzlich die Anforderungen an Aussagen über künftige Umweltleistungen. Dazu zählen klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele, ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Welche Anforderungen dabei an die Kommunikation künftiger Umweltleistungen sowie an Klimaziele, Reduktionspfade und Transformationspläne konkret gestellt werden, erläutert der nachfolgende Beitrag unserer EmpCo-Reihe.
Die folgende Übersicht zeigt die zentrale Trennlinie:
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Aussage |
Einordnung |
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„Dieser Flug ist durch ein Aufforstungsprojekt klimaneutral.“ |
Produktbezogene Neutralitätsaussage auf Basis von Kompensation. Vom Verbot erfasst. |
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„Unser Versand ist CO2-neutral, weil wir die Emissionen kompensieren.“ |
Produkt- bzw. dienstleistungsbezogene Neutralitätsaussage auf Basis von Kompensation. Vom Verbot erfasst. |
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„Diese Verpackung hat durch den Kauf von Zertifikaten eine verringerte Klimawirkung.“ |
Produktbezogene Aussage über eine verringerte Klimawirkung auf Basis von Kompensation. Vom Verbot erfasst. |
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„Im Jahr 2026 finanzieren wir das Klimaschutzprojekt X mit 50.000 Euro.“ |
Sachliche Information über ein externes Engagement. Nicht allein aufgrund des Verbots kompensationsbasierter Produktclaims ausgeschlossen; die übrigen Vorgaben des UWG gelten weiterhin. |
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„Wir haben die Emissionen in der Herstellung dieses Produkts seit 2020 um 25 Prozent reduziert.“ |
Aussage über eine tatsächliche Reduktion innerhalb der Wertschöpfungskette. Benötigt eine passende Datengrundlage und einen eindeutig definierten Vergleich. |
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„Der Lebenszyklus dieses Produkts verursacht 2,4 kg CO2-Äquivalente.“ |
Quantifizierte produktbezogene Aussage. Bezugsobjekt, Systemgrenze, Methode und Datenbasis müssen zur Angabe passen. |
Die Beispiele sind keine abschließende Bewertung jedes Einzelfalls. Sie zeigen vor allem: Entscheidend ist nicht allein die Wortwahl, sondern welche Wirkung behauptet wird und worauf das Unternehmen sie stützt.
EmpCo verbietet nicht, externe Klimaschutzprojekte zu finanzieren oder sachlich darüber zu informieren. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass Unternehmen weiterhin über Investitionen in Umweltinitiativen, einschließlich Carbon-Credit-Projekten, kommunizieren dürfen, sofern die Informationen nicht irreführend sind.
Statt das Projekt als Eigenschaft eines Produkts darzustellen, sollte die Kommunikation den externen Beitrag klar als solchen benennen:
Weniger geeignete Formulierung: „Dieses Produkt ist klimaneutral dank Aufforstungsprojekt X.“
Besser geeignete sachliche Formulierung: „Im Jahr 2026 finanzieren wir das Aufforstungsprojekt X mit 50.000 Euro.“
Auch Angaben zu erworbenen Gutschriften lassen sich grundsätzlich kommunizieren, sofern Menge, Projekt, Zeitraum und tatsächlicher Vorgang zutreffend dargestellt werden. Wie oben erwähnt ist dabei eine klare Trennung von einzelnen Produkten wichtig: Der erläuternde Hinweis darf durch Überschrift oder grafische Gestaltung nicht den Eindruck eines klimaneutralen Produkts erzeugen.
Vom Verbot kompensationsbasierter Produktclaims zu unterscheiden sind Aussagen, die auf tatsächlich gemessenen Auswirkungen und erreichten Verbesserungen innerhalb des Produktlebenszyklus beruhen.
Im vorherigen Beitrag unserer EmpCo-Reihe, PCF, LCA & EPD: Wie Sie Produktclaims unter EmpCo belastbar belegen, haben wir gezeigt, wie sich eine belastbare Datengrundlage für Produktaussagen schaffen lässt.
Mögliche Ansatzpunkte sind beispielsweise:Dabei gilt weiterhin: Die Datengrundlage muss die konkrete Aussage tragen. Eine erreichte Reduktion in der Herstellung belegt nicht automatisch einen geringeren Fußabdruck über den gesamten Produktlebenszyklus.
Ein Beispiel: „Die Treibhausgasemissionen in der Herstellung dieses Produktmodells wurden gegenüber dem Vorgängermodell um 18 Prozent reduziert.“
Für eine solche Aussage sollten unter anderem folgende Fragen geklärt sein:Ein Product Carbon Footprint oder ein Life Cycle Assessment kann dafür eine geeignete fachliche Grundlage schaffen, sofern Untersuchungsgegenstand, Systemgrenze und Vergleichsmethode zur kommunizierten Aussage passen.
Das FAQ der Europäischen Kommission unterscheidet externe Kompensation von der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produktes innerhalb seiner Wertschöpfungskette.
Als denkbares Beispiel nennt die Kommission bestimmte biobasierte Produkte, bei denen über den Produktlebenszyklus mehr CO2 gebunden sein könnte, als entlang der Wertschöpfungskette emittiert wird. Eine solche Aussage wäre keine Neutralitätsbehauptung auf Grundlage externer Kompensation. Sie müsste jedoch durch eine geeignete Lebenszyklusanalyse (LCA) gestützt werden und bleibt an den übrigen Anforderungen des UWG zu messen.
Von einer pauschalen Übertragung auf alle biobasierten Produkte ist abzusehen: Herkunft und Verarbeitung des Rohstoffs, Landnutzungsänderungen, Nutzungsdauer, Entsorgungsweg und die Dauerhaftigkeit der Speicherung können das Ergebnis beeinflussen.
Ihre Produkte basieren auf biogenen Rohstoffen? Worauf es in diesem Fall konkret ankommt, erfahren Sie hier: Biogener Kohlenstoff: Der entscheidende Faktor in Ihrer CO2-Bilanz?
Wer produktbezogene Klimawirkungen belastbar kommunizieren möchte, sollte nicht beim Claim beginnen, sondern bei der Datengrundlage: Welche Umweltwirkung wurde tatsächlich gemessen – und lässt sich die konkrete Aussage daraus nachvollziehbar ableiten?
Der wichtigste Ausgangspunkt ist die Erfassung der tatsächlich verursachten Treibhausgasemissionen. Je nach Aussage und Zielsetzung kann es darüber hinaus sinnvoll sein, weitere Umweltwirkungskategorien zu betrachten. So lassen sich einseitige Verbesserungen und mögliche Zielkonflikte frühzeitig erkennen.
Welche Instrumente sich dafür eignen, haben wir im vorherigen Beitrag für Sie vorgestellt: PCF, LCA & EPD: Wie Sie Produktclaims unter EmpCo belastbar belegen.
Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026 auch für bestehende Kommunikation und bereits produzierte oder im Umlauf befindliche Produkte und Verpackungen. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Sind Produktwirkung und unternehmerisches Engagement zur CO2-Kompensation sprachlich und visuell klar voneinander getrennt?
Tipp: Priorisieren Sie zunächst Claims auf Verpackungen und Materialien mit langen Produktions- und Änderungszyklen sowie ältere digitale Inhalte, Produktnamen und Siegel. Die im zweiten Beitrag dieser Reihe vorgestellte EmpCo-Checkliste bietet hierfür einen strukturierten Prozess.
Darüber hinaus bietet die akkreditierte Verifizierungsstelle die Prüfung von Treibhausgasbilanzen und Transformationsplänen nach international anerkannten Standards an.
➔ Sie möchten wissen, welche Ihrer Klimaneutralitäts- und Kompensationsclaims unter EmpCo noch Bestand haben und wie sich Ihre Klimawirkung belastbar belegen lässt? Wir unterstützen Sie mit fundierten Analysen wie Product Carbon Footprints und Life Cycle Assessments – von der Datengrundlage bis zur Identifizierung konkreter Reduktionspotenziale. Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch mit uns.