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EmpCo Checkliste: 6 Schritte für belastbare Umweltaussagen

Geschrieben von Levin Winzinger | 19.26.2026

„Nachhaltig, „grün, „energieeffizient oder „umweltfreundlich – in der Unternehmenskommunikation sind diese Begriffe allgegenwärtig. Was genau dahintersteckt, bleibt jedoch häufig offen. Mit der EmpCo-Richtlinie und den Änderungen im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind solche Aussagen ab dem 27. September 2026 rechtlich unzulässig, wenn sich die dahinterstehende Umweltleistung nicht nachweisen lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen auf Nachhaltigkeitskommunikation verzichten müssen. Entscheidend ist vielmehr, Umweltclaims konkret zu formulieren, ihren Bezugsrahmen klar zu benennen und sie mit einer passenden Datengrundlage zu belegen.

Im ersten Beitrag dieser Blogreihe, EmpCo-Richtlinie ab September 2026: Umweltaussagen auf dem Prüfstand, haben wir gezeigt, was die EmpCo insgesamt verlangt und welche Arten von Umweltaussagen das UWG definiert. Dieser Beitrag zeigt, wie sich diese Arten in der Praxis unterscheiden und belegen lassen – und wie ein strukturiertes Claim-Inventar zu einer glaubwürdigen Nachhaltigkeitskommunikation beiträgt. 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Fachinformation und stellt keine Rechtsberatung dar.

 


Gilt die EmpCo auch für Ihr Unternehmen?

Die neuen Regelungen betreffen in erster Linie die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). Reine interne oder ausschließlich geschäftliche Kommunikation zwischen Unternehmen (B2B) fällt grundsätzlich nicht darunter. Relevant kann EmpCo für B2B-Unternehmen jedoch trotzdem werden. Wann das der Fall ist, haben wir im ersten Beitrag dieser Blogreihe für Sie erläutert. → Mehr erfahren. 

 

Fünf Kategorien: Welcher Umweltclaim liegt vor?

Nicht jede Umweltaussage unterliegt denselben Anforderungen. Für eine erste Bestandsaufnahme ist es deshalb sinnvoll, bestehende Claims nach ihrer Aussageart zu sortieren – wobei sich die Kategorien nicht zwingend ausschließen: Eine Aussage kann durchaus zugleich allgemein, zukunftsbezogen und kompensationsbezogen sein. Eine erste Einordnung hilft Unternehmen dabei, Prioritäten zu setzen und Claims zu identifizieren, bei denen eine genauere Prüfung besonders relevant ist.

 

Was zählt überhaupt als Umweltaussage?

Eine Umweltaussage ist jede freiwillige Aussage oder Darstellung in der kommerziellen Kommunikation, die ausdrücklich oder sinngemäß eine bestimmte Umweltwirkung vermittelt. Sie kann sich auf ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen beziehen. Gesetzlich vorgeschriebene Angaben zählen nicht dazu, da ihnen die Freiwilligkeit fehlt.

Dabei geht es nicht nur um klassische Werbetexte: Auch bildliche, grafische oder symbolische Darstellungen sowie Etiketten, Marken-, Firmen- und Produktnamen können eine Umweltaussage transportieren, sobald sie vermitteln, ein Bezugsobjekt
  • habe eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt,

  • sei weniger umweltschädlich als vergleichbare Produkte oder Unternehmen oder

  • habe seine Umweltwirkung im Zeitverlauf verbessert. 

 


Eine „allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn die Aussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel beruht und ihre Konkretisierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt.
Die Begriffe „spezifische Umweltaussage, „Aussage über künftige Umweltleistungen und „kompensationsbezogene Aussage sind keine Gesetzesbegriffe, sondern werden in diesem Beitrag als praktische Kategorien verwendet, um Umweltclaims strukturiert einzuordnen.

Claim-Art

Woran ist sie erkennbar?

Beispiel

Zentraler Prüfpunkt

Allgemeine Umweltaussage

Nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten und auf demselben Medium nicht klar hervorgehoben beziehungsweise spezifiziert

„Dieses Produkt ist umweltfreundlich. Nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig, wenn keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann
Spezifische Umweltaussage

Umweltaspekt, Bezugsobjekt und behauptete Leistung sind konkret eingegrenzt

„Der Recyclingkunststoffanteil dieser Flasche beträgt 70 Prozent. Die Datengrundlage muss genau diese kommunizierte Aussage tragen und darf keinen weitergehenden Umweltvorteil vermitteln

Aussage über künftige Umweltleistungen

Ein Ziel oder Versprechen bezieht sich auf eine erst künftig zu erreichende Umweltleistung „Wir senken unsere betrieblichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 2020. Erfordert klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft und dessen Erkenntnisse veröffentlicht werden

Kompensationsbezogene Aussage

Die behauptete Klimawirkung stützt sich ganz oder teilweise auf den Ausgleich von Treibhausgasemissionen „Diese Verpackung ist durch Kompensation CO2-neutral. Nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, wenn eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung allein auf Kompensation gestützt wird 

Nachhaltigkeitssiegel

Ein freiwilliges Zeichen, das ein Produkt, Verfahren oder Unternehmen anhand ökologischer oder sozialer Merkmale hervorhebt Ein eigenes Blattlogo mit der Bezeichnung „Sustainable Choice Muss die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG) erfüllen oder staatlich festgesetzt worden sein – ein internes Prüfverfahren genügt dafür nicht

 

 

Wann ist eine allgemeine Umweltaussage zulässig?

Allgemeine Umweltclaims vermitteln einen umfassend positiven Eindruck, ohne sich auf einen bestimmten Aspekt festzulegen. Unklar bleibt, welche Wirkung gemeint ist, auf welchen Teil des Produkts oder Unternehmens sie sich bezieht oder welche Nachweise dahinterstehen.

Zulässig ist eine allgemeine Umweltaussage nur, wenn die vermittelte Umweltleistung durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung getragen wird – und diese tatsächlich zur konkreten Aussage passt.

Als anerkannt gilt eine Umweltleistung nach dem UWG, wenn sie
  • der EU-Ecolabel-Verordnung entspricht,
  • einem in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannten nationalen oder regionalen Kennzeichnungssystem nach DIN EN ISO 14024 Typ I folgt oder
  • nach anderem anwendbaren Unionsrecht eine ökologische Spitzenleistung darstellt.

Wichtig ist außerdem: Die Aussage muss zum tatsächlichen Umfang der nachgewiesenen Leistung passen. Ein hoher Recyclinganteil macht ein Produkt noch nicht automatisch zu einem „umweltfreundlichen" Produkt insgesamt.

Die zentrale Botschaft lautet daher nicht: Unternehmen dürfen nicht mehr über Nachhaltigkeit sprechen. Vielmehr geht es darum, pauschale Formulierungen durch konkrete, nachvollziehbare und belegbare Aussagen zu ersetzen.

 

Die EmpCo-Checkliste: sechs Schritte zu belastbaren Umweltaussagen

Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation beginnt nicht bei einzelnen Aussagen, sondern bei strukturierten internen Prozessen und einem systematischen Claim-Management. Dazu gehören die Erfassung bestehender und geplanter Claims, die Prüfung der zugrunde liegenden Nachweise und eine regelmäßige Aktualisierung.

1. Claims vollständig erfassen

Der erste Schritt ist ein strukturiertes Claim-Inventar: Wortlaut, Kanal, Zielgruppe, verantwortlicher Bereich, Veröffentlichungsdatum und geplante Nutzungsdauer. Suchen Sie dabei nicht nur nach naheliegenden Begriffen wie „nachhaltig, „grün oder „klimaneutral. Erfassen Sie sämtliche Aussagen und Gestaltungselemente mit möglichem Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug – auch Bilder, Logos und Produktnamen können eine Umweltaussage vermitteln.

Typische Fundstellen:
  • Website und Onlineshop
  • Produktverpackungen und Etiketten
  • Broschüren und Datenblätter
  • Vertriebspräsentationen und Angebotsunterlagen
  • Ausschreibungen
  • Social-Media-Kanäle
  • Messe- und Kampagnenmaterial

2. Claims klassifizieren

Ordnen Sie die gefundenen Aussagen zunächst den fünf Kategorien von oben zu:
  • allgemeine Umweltaussage
  • spezifische Umweltaussage
  • Aussage über künftige Umweltleistungen
  • kompensationsbezogene Aussage
  • Nachhaltigkeitssiegel

Diese Einteilung ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft jedoch dabei, Claims mit ähnlichen Fragestellungen zu bündeln und besonders kritische Claims früh zu erkennen.

3. Das Bezugsobjekt eindeutig bestimmen

Eine der wichtigsten Fragen bei der Bewertung eines Umweltclaims lautet: Worauf bezieht sich die Aussage tatsächlich?

Mögliche Bezugsobjekte sind beispielsweise:
  • das gesamte Produkt
  • einen Produktbestandteil
  • die Verpackung
  • eine Dienstleistung
  • einen Standort
  • das gesamte Unternehmen

Ein Unternehmen, das in einem einzelnen Produktionsschritt ausschließlich erneuerbare Energie nutzt, darf daraus nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt oder das Unternehmen sei klimafreundlich. Genau solche Aussagen verbietet die „schwarze Liste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn die behauptete Leistung tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft.

4. Evidenz passend zuordnen

Gerade hier zeigt sich, wie eng Nachhaltigkeitsdaten, Berichterstattung und glaubwürdige Kommunikation zusammenhängen.  Verknüpfen Sie jeden Claim mit den verfügbaren Nachweisen. Je nach Aussage können dazu beispielsweise gehören:
  • Product Carbon Footprint
  • Life Cycle Assessment
  • Environmental Product Declaration
  • Corporate Carbon Footprint
  • Transformationspläne
  • Audit- und Verifizierungsunterlagen
  • Angaben aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wichtig ist eine eindeutige Zuordnung. Entscheidend ist dabei nicht die Menge der Daten, sondern ob sie die konkrete Aussage tatsächlich belegen. Ein PCF kann eine Aussage über bestimmte Emissionen stützen, macht ein Produkt damit aber noch nicht insgesamt zu einem „nachhaltigen Produkt.

5. Aussage und Evidenz systematisch abgleichen

Nachdem ein Umweltclaim erfasst und mit einer Datengrundlage verknüpft wurde, folgt der entscheidende Schritt: Passt die konkrete Aussage tatsächlich zu den vorhandenen Nachweisen?

Prüfen Sie insbesondere:
  • Stimmen Bezugsobjekt und Systemgrenze überein?
  • Ist die Datengrundlage aktuell und für das beworbene Produkt bzw. die beworbene Leistung repräsentativ?
  • Sind Vergleichsbasis und Referenzzeitraum eindeutig definiert?
  • Werden Einschränkungen oder Unsicherheiten angemessen berücksichtigt?
  • Ist festgelegt, wie lange der Nachweis gültig bzw. verwendbar ist? 
  • Steht eine notwendige Erläuterung klar und hervorgehoben auf demselben Medium?

Wie wichtig eine solche Einordnung ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024: Ein Fruchtgummi-Hersteller hatte mit „klimaneutral“ geworben, ohne die Bedeutung des Begriffs in der Werbung selbst zu erläutern (Az. I ZR 98/23). 

Welcher Nachweis welche Aussage tragen kann – und wo PCF, EPD oder verifizierte Treibhausgasbilanzen ein solides Fundament bilden, vertieft der kommende Beitrag unserer EmpCo-Reihe zu belastbaren Produktclaims.  

6. Freigabe- und Monitoringprozesse etablieren

Die Prüfung von Umweltaussagen ist kein einmaliger Vorgang – Claims, Datengrundlagen und rechtliche Anforderungen verändern sich. Legen Sie fest: Wer prüft fachlich, wer gibt frei, wo werden Nachweise dokumentiert, wann müssen Aussagen überprüft oder aktualisiert werden? Dazu gehören typischerweise:
  • definierte Rollen und Verantwortlichkeiten
  • ein Vier-Augen-Prinzip
  • eine zentrale Ablage der Nachweise
  • Versionsstände
  • dokumentierte Freigabeentscheidungen

Gerade bei Aussagen über künftige Umweltleistungen endet die Verantwortung nicht mit der Veröffentlichung: Das UWG verlangt hier künftig eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen, dessen Erkenntnisse Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich sein müssen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Ein pauschaler Verzicht auf Nachhaltigkeitskommunikation ist nicht die einzige Reaktion auf EmpCo. Vielmehr geht es darum, zu prüfen, welche Umweltleistungen sich tatsächlich belegen und präzise kommunizieren lassen.

EmpCo-Einstieg: Vier Prioritäten für Unternehmen

  1. Allgemeine Claims identifizieren: Neben Begriffen wie „nachhaltig, „grün, „umweltfreundlich, „ökologisch oder „klimafreundlich lohnt sich auch der Blick auf nahestehende Ausdrücke wie „umweltschonend, „naturfreundlich, „umweltgerecht, „umweltverträglich, „CO₂-freundlich, „energieeffizient, „biologisch abbaubar und „biobasiert.

  2. Reichweitenstarke Medien priorisieren: Beginnen Sie mit Verpackungen, Produktseiten, Onlineshops und laufenden Kampagnen.

  3. Claim und Nachweis miteinander verbinden: Dokumentieren Sie, welche Evidenz zu welcher Aussage gehört und wo Nachweise gegebenenfalls fehlen.

  4. Pauschale Claims konkretisieren: Benennen Sie Umweltaspekt, Bezugsobjekt, Kennzahl, Zeitraum oder Vergleichsbasis, soweit die Daten dies tragen.

Wie unterstützt EurA?

Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation braucht eine belastbare Datengrundlage. Genau diese Grundlage schaffen wir gemeinsam mit Unternehmen – von der systematischen Erhebung und Bewertung relevanter Nachhaltigkeitsdaten bis zur fundierten Einordnung für nachvollziehbare Umweltclaims und deren Verankerung in betriebliche Prozesse.  

Das Leistungsportfolio der Nachhaltigkeitsberatung umfasst insbesondere:
  • Life Cycle Assessments (LCA), Product Carbon Footprints (PCF) und Environmental Product Declarations (EPD) zur Bewertung und Ausweisung produktbezogener Umweltwirkungen
  • Corporate Carbon Footprints (CCF), Transformations- und Umsetzungspläne, einschließlich SBTi-bezogener Leistungen, für die Erfassung und strategische Steuerung unternehmensbezogener Treibhausgasemissionen
  • Wesentlichkeitsanalysen, Nachhaltigkeitsstrategien und -berichterstattung nach ESRS oder VSME (künftig EU Voluntary Standard, VS) zur strategischen Verankerung von Nachhaltigkeit und Erfüllung regulatorischer Anforderungen

Darüber hinaus bietet die akkreditierte Verifizierungsstelle die Prüfung von Treibhausgasbilanzen und Transformationsplänen nach international anerkannten Standards an.

EmpCo-Schnellcheck: Wo stehen Ihre Umweltclaims?

Sie möchten wissen, welche Ihrer Umweltaussagen ab September weiterverwendet werden können – und wo noch Nachweise fehlen? In einem kostenlosen Erstgespräch machen wir mit Ihnen den Schnellcheck: Wir sichten Ihre wichtigsten Claims, ordnen sie den Aussagearten zu und zeigen, welche Nachweisgrundlage jeweils erforderlich wäre.

→ Jetzt Kontakt aufnehmen und Erstgespräch mit EmpCo-Schnellcheck vereinbaren.

Disclaimer: Eine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Einzelfalls ist nicht Bestandteil dieser fachlichen Unterstützung und sollte bei Bedarf durch entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.

 

Quellen und weiterführende Informationen