- Marvin Natz
- 18.08.26
- 1 min
- Forschungszulage, Für KMU, Förderprogramme Deutschland
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Levin Winzinger
„Nachhaltig“, „grün“, „energieeffizient“ oder „umweltfreundlich“ – in der Unternehmenskommunikation sind diese Begriffe allgegenwärtig. Was genau dahintersteckt, bleibt jedoch häufig offen. Mit der EmpCo-Richtlinie und den Änderungen im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind solche Aussagen ab dem 27. September 2026 rechtlich unzulässig, wenn sich die dahinterstehende Umweltleistung nicht nachweisen lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen auf Nachhaltigkeitskommunikation verzichten müssen. Entscheidend ist vielmehr, Umweltclaims konkret zu formulieren, ihren Bezugsrahmen klar zu benennen und sie mit einer passenden Datengrundlage zu belegen.
Im ersten Beitrag dieser Blogreihe, EmpCo-Richtlinie ab September 2026: Umweltaussagen auf dem Prüfstand, haben wir gezeigt, was die EmpCo insgesamt verlangt und welche Arten von Umweltaussagen das UWG definiert. Dieser Beitrag zeigt, wie sich diese Arten in der Praxis unterscheiden und belegen lassen – und wie ein strukturiertes Claim-Inventar zu einer glaubwürdigen Nachhaltigkeitskommunikation beiträgt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Fachinformation und stellt keine Rechtsberatung dar.
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Die neuen Regelungen betreffen in erster Linie die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). Reine interne oder ausschließlich geschäftliche Kommunikation zwischen Unternehmen (B2B) fällt grundsätzlich nicht darunter. Relevant kann EmpCo für B2B-Unternehmen jedoch trotzdem werden. Wann das der Fall ist, haben wir im ersten Beitrag dieser Blogreihe für Sie erläutert. → Mehr erfahren. |
Nicht jede Umweltaussage unterliegt denselben Anforderungen. Für eine erste Bestandsaufnahme ist es deshalb sinnvoll, bestehende Claims nach ihrer Aussageart zu sortieren – wobei sich die Kategorien nicht zwingend ausschließen: Eine Aussage kann durchaus zugleich allgemein, zukunftsbezogen und kompensationsbezogen sein. Eine erste Einordnung hilft Unternehmen dabei, Prioritäten zu setzen und Claims zu identifizieren, bei denen eine genauere Prüfung besonders relevant ist.
Was zählt überhaupt als Umweltaussage?Eine Umweltaussage ist jede freiwillige Aussage oder Darstellung in der kommerziellen Kommunikation, die ausdrücklich oder sinngemäß eine bestimmte Umweltwirkung vermittelt. Sie kann sich auf ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen beziehen. Gesetzlich vorgeschriebene Angaben zählen nicht dazu, da ihnen die Freiwilligkeit fehlt. Dabei geht es nicht nur um klassische Werbetexte: Auch bildliche, grafische oder symbolische Darstellungen sowie Etiketten, Marken-, Firmen- und Produktnamen können eine Umweltaussage transportieren, sobald sie vermitteln, ein Bezugsobjekt
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Eine „allgemeine Umweltaussage“ liegt vor, wenn die Aussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel beruht und ihre Konkretisierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt. Die Begriffe „spezifische Umweltaussage“, „Aussage über künftige Umweltleistungen“ und „kompensationsbezogene Aussage“ sind keine Gesetzesbegriffe, sondern werden in diesem Beitrag als praktische Kategorien verwendet, um Umweltclaims strukturiert einzuordnen.
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Claim-Art |
Woran ist sie erkennbar? |
Beispiel |
Zentraler Prüfpunkt |
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Allgemeine Umweltaussage |
Nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten und auf demselben Medium nicht klar hervorgehoben beziehungsweise spezifiziert |
„Dieses Produkt ist umweltfreundlich.“ | Nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig, wenn keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann |
| Spezifische Umweltaussage |
Umweltaspekt, Bezugsobjekt und behauptete Leistung sind konkret eingegrenzt |
„Der Recyclingkunststoffanteil dieser Flasche beträgt 70 Prozent.“ | Die Datengrundlage muss genau diese kommunizierte Aussage tragen und darf keinen weitergehenden Umweltvorteil vermitteln |
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Aussage über künftige Umweltleistungen |
Ein Ziel oder Versprechen bezieht sich auf eine erst künftig zu erreichende Umweltleistung | „Wir senken unsere betrieblichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 2020.“ | Erfordert klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft und dessen Erkenntnisse veröffentlicht werden |
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Kompensationsbezogene Aussage |
Die behauptete Klimawirkung stützt sich ganz oder teilweise auf den Ausgleich von Treibhausgasemissionen | „Diese Verpackung ist durch Kompensation CO2-neutral.“ | Nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, wenn eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung allein auf Kompensation gestützt wird |
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Nachhaltigkeitssiegel |
Ein freiwilliges Zeichen, das ein Produkt, Verfahren oder Unternehmen anhand ökologischer oder sozialer Merkmale hervorhebt | Ein eigenes Blattlogo mit der Bezeichnung „Sustainable Choice“ | Muss die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG) erfüllen oder staatlich festgesetzt worden sein – ein internes Prüfverfahren genügt dafür nicht |
Wann ist eine allgemeine Umweltaussage zulässig?Allgemeine Umweltclaims vermitteln einen umfassend positiven Eindruck, ohne sich auf einen bestimmten Aspekt festzulegen. Unklar bleibt, welche Wirkung gemeint ist, auf welchen Teil des Produkts oder Unternehmens sie sich bezieht oder welche Nachweise dahinterstehen. Zulässig ist eine allgemeine Umweltaussage nur, wenn die vermittelte Umweltleistung durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung getragen wird – und diese tatsächlich zur konkreten Aussage passt. Als anerkannt gilt eine Umweltleistung nach dem UWG, wenn sie
Wichtig ist außerdem: Die Aussage muss zum tatsächlichen Umfang der nachgewiesenen Leistung passen. Ein hoher Recyclinganteil macht ein Produkt noch nicht automatisch zu einem „umweltfreundlichen" Produkt insgesamt. Die zentrale Botschaft lautet daher nicht: Unternehmen dürfen nicht mehr über Nachhaltigkeit sprechen. Vielmehr geht es darum, pauschale Formulierungen durch konkrete, nachvollziehbare und belegbare Aussagen zu ersetzen. |
Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation beginnt nicht bei einzelnen Aussagen, sondern bei strukturierten internen Prozessen und einem systematischen Claim-Management. Dazu gehören die Erfassung bestehender und geplanter Claims, die Prüfung der zugrunde liegenden Nachweise und eine regelmäßige Aktualisierung.

Der erste Schritt ist ein strukturiertes Claim-Inventar: Wortlaut, Kanal, Zielgruppe, verantwortlicher Bereich, Veröffentlichungsdatum und geplante Nutzungsdauer. Suchen Sie dabei nicht nur nach naheliegenden Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“ oder „klimaneutral“. Erfassen Sie sämtliche Aussagen und Gestaltungselemente mit möglichem Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug – auch Bilder, Logos und Produktnamen können eine Umweltaussage vermitteln.
Typische Fundstellen:Diese Einteilung ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft jedoch dabei, Claims mit ähnlichen Fragestellungen zu bündeln und besonders kritische Claims früh zu erkennen.
Eine der wichtigsten Fragen bei der Bewertung eines Umweltclaims lautet: Worauf bezieht sich die Aussage tatsächlich?
Mögliche Bezugsobjekte sind beispielsweise:Ein Unternehmen, das in einem einzelnen Produktionsschritt ausschließlich erneuerbare Energie nutzt, darf daraus nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt oder das Unternehmen sei klimafreundlich. Genau solche Aussagen verbietet die „schwarze Liste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn die behauptete Leistung tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft.
Wichtig ist eine eindeutige Zuordnung. Entscheidend ist dabei nicht die Menge der Daten, sondern ob sie die konkrete Aussage tatsächlich belegen. Ein PCF kann eine Aussage über bestimmte Emissionen stützen, macht ein Produkt damit aber noch nicht insgesamt zu einem „nachhaltigen“ Produkt.
Nachdem ein Umweltclaim erfasst und mit einer Datengrundlage verknüpft wurde, folgt der entscheidende Schritt: Passt die konkrete Aussage tatsächlich zu den vorhandenen Nachweisen?
Prüfen Sie insbesondere:Wie wichtig eine solche Einordnung ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024: Ein Fruchtgummi-Hersteller hatte mit „klimaneutral“ geworben, ohne die Bedeutung des Begriffs in der Werbung selbst zu erläutern (Az. I ZR 98/23).
Welcher Nachweis welche Aussage tragen kann – und wo PCF, EPD oder verifizierte Treibhausgasbilanzen ein solides Fundament bilden, vertieft der kommende Beitrag unserer EmpCo-Reihe zu belastbaren Produktclaims.
Gerade bei Aussagen über künftige Umweltleistungen endet die Verantwortung nicht mit der Veröffentlichung: Das UWG verlangt hier künftig eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen, dessen Erkenntnisse Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich sein müssen.
Ein pauschaler Verzicht auf Nachhaltigkeitskommunikation ist nicht die einzige Reaktion auf EmpCo. Vielmehr geht es darum, zu prüfen, welche Umweltleistungen sich tatsächlich belegen und präzise kommunizieren lassen.
Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation braucht eine belastbare Datengrundlage. Genau diese Grundlage schaffen wir gemeinsam mit Unternehmen – von der systematischen Erhebung und Bewertung relevanter Nachhaltigkeitsdaten bis zur fundierten Einordnung für nachvollziehbare Umweltclaims und deren Verankerung in betriebliche Prozesse.
Darüber hinaus bietet die akkreditierte Verifizierungsstelle die Prüfung von Treibhausgasbilanzen und Transformationsplänen nach international anerkannten Standards an.
Sie möchten wissen, welche Ihrer Umweltaussagen ab September weiterverwendet werden können – und wo noch Nachweise fehlen? In einem kostenlosen Erstgespräch machen wir mit Ihnen den Schnellcheck: Wir sichten Ihre wichtigsten Claims, ordnen sie den Aussagearten zu und zeigen, welche Nachweisgrundlage jeweils erforderlich wäre.
→ Jetzt Kontakt aufnehmen und Erstgespräch mit EmpCo-Schnellcheck vereinbaren.
Disclaimer: Eine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Einzelfalls ist nicht Bestandteil dieser fachlichen Unterstützung und sollte bei Bedarf durch entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.
Quellen und weiterführende Informationen
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