Die Forschungszulage für Start-ups
Junge Unternehmen sind bei vielen Förderprogrammen von der Antragstellung ausgenommen. Häufig gilt hier als Forderung, dass diese die Unternehmensgründung abgeschlossen haben müssen und schon einen kontinuierlichen Umsatz erzielen sollten.
Doch kurz nach der Gründung des Unternehmens muss es meistens schnell gehen. Die Finanzierung muss gesichert, neue Mitarbeiter eingestellt und das Produkt entwickelt werden. Da bleibt keine Zeit, noch einen Förderantrag zu stellen und vor allem die Förderzusage abzuwarten – diese ist bei den meisten „klassischen“ Programmen Voraussetzung für den Projektstart.
Bei der Forschungszulage ist dies anders. Dieses Förderprogramm eignet sich auch für junge Unternehmen. Zum einen darf die Förderung im Nachgang beantragt werden und zum anderen schadet es nicht, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Also volle Fahrt voraus nach der Unternehmensgründung!
Bei Start-ups ist es wahrscheinlich, dass die Forschungszulage die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer übersteigt. Das bedeutet dann für das Unternehmen, dass der übersteigende Betrag als Einkommens- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt wird.
Die Forschungszulage für den Mittelstand (KMU)
Die meisten Förderprogramme sind auf mittelständische Unternehmen ausgerichtet. Warum also sollte ein mittelständisches Unternehmen auf die Forschungszulage zugreifen und nicht ein klassisches Förderprogramm, wie z. B. das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), wählen?
Viele Förderprogramme sind so aufgebaut, dass zunächst der Projektantrag gestellt werden muss. Dann kommt nach einigen Wochen (oder auch Monaten) der Zuwendungsbescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die Unternehmen mit dem begünstigten Vorhaben starten.
Nicht so bei der Forschungszulage – hier können KMU Ihre Entwicklung schneller vorantreiben. Die Forschungszulage dürfen Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.
Die Forschungszulage für Großunternehmen
Im Gegensatz zu mittelständischen Unternehmen haben Großunternehmen häufig damit zu kämpfen, dass vor allem technologieoffene Förderprogramme nicht für solche Unternehmen geöffnet sind. Das bedeutet für Großunternehmen, dass sie sich meistens bei Förderbekanntmachungen bewerben müssen. Diese sind mit vielen Fragezeichen verbunden:
- Wann wird zu welchem Thema eine Förderbekanntmachung veröffentlicht?
- Wie viele Projekte beteiligen sich an dem Wettbewerb?
- Wird das Projekt überhaupt ausgewählt?
- Wann wird ein Projektstart möglich sein?
Dies kann bei diesen Bekanntmachungen mehrere Monate dauern, bis hier ein Zuwendungsbescheid vorliegt und damit das Unternehmen auch mit dem Projekt beginnen kann. Für Entwicklungsvorhaben, die von einem Großunternehmen schnell umgesetzt werden müssen, gab es nahezu keine Fördermöglichkeit. Diese mussten dann aus dem laufenden Cashflow finanziert werden.
Hier bietet nun die Forschungszulage für Großunternehmen neue Möglichkeiten. Da die Forschungszulage auch für Großunternehmen gilt, können sie in diesem technologieoffenen Programm jederzeit einen Antrag – oder auch mehrere – stellen. Lediglich die Begrenzung auf maximal 10 Millionen Euro (ab dem 28.03.2024, davor 4 Millionen Euro) förderfähigen Ausgaben pro Wirtschaftsjahr stellt hier eine Begrenzung dar. Allerdings ist zu beachten, dass für verbundene Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz der Höchstbetrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gilt.
Die Forschungszulage für Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmer
Die Basis zur Berechnung der Forschungszulage bilden die lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhne, die Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber erhalten, sowie die Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG.
Damit auch die Arbeitszeiten von Mitunternehmern und Einzelunternehmern, die kein festes Gehalt erhalten, berücksichtigt werden können, hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung geschaffen: Er gewährt für die Eigenleistung dieser Unternehmer eine De-minimis-Beihilfe.
Im Detail bedeutet das: Für jede Arbeitsstunde des Unternehmers in Forschungsprojekten können pauschal 70 Euro pro Stunde angesetzt werden, bei maximal 40 Stunden pro Woche – ohne Nachweispflicht. Diese Förderung betrifft ausschließlich die Eigenleistung des Unternehmers und zählt als De-minimis-Beihilfe, im Gegensatz zu den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhnen.
Für Mitunternehmerschaften gilt: Haben die Gesellschafter vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für ihre F&E-Tätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vergütet werden, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand. Voraussetzung dafür ist, dass die Vergütungsvereinbarung rechtlich gültig, ernsthaft beabsichtigt und tatsächlich umgesetzt ist. Sie muss so eindeutig und klar abgefasst sein, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen abgegrenzt werden kann.
Zu beachten ist außerdem: Nach der De-minimis-Verordnung liegt die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen bei 200.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren.
Können Unternehmen in Schwierigkeiten die Forschungszulage beantragen?
Häufig gehen Unternehmen davon aus, dass Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn – oder kurz bevor – sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Dem ist nicht so! Die genaue Abgrenzung ist in Artikel 2. Nr. 18 der AGVO geregelt.
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Gelten Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten, dann haben Sie leider keinen Anspruch auf Forschungszulage.
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