Start-ups profitieren von der Forschungszulage
Junge Unternehmen sind bei vielen Förderprogrammen von der Antragstellung ausgenommen. Häufig gilt hier als Forderung, dass diese die Unternehmensgründung abgeschlossen haben müssen und schon einen kontinuierlichen Umsatz erzielen sollten.
Doch kurz nach der Gründung des Unternehmens muss es meistens schnell gehen. Die Finanzierung muss gesichert werden, neue Mitarbeiter eingestellt und das Produkt entwickelt werden. Da bleibt keine Zeit, noch einen Förderantrag zu stellen und vor allem die Förderzusage abzuwarten – diese ist bei den meisten „klassischen“ Programmen Voraussetzung für den Projektstart.
Bei der Forschungszulage ist dies anders. Dieses Förderprogramm eignet sich auch für junge Start-Ups. Zum einen darf die Förderung im Nachgang beantragt werden und zum anderen ist es auch nicht schädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Also volle Fahrt voraus nach der Unternehmensgründung!
Bei Start-ups ist es auch wahrscheinlich, dass die Forschungszulage die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer übersteigt. Das bedeutet dann für das Unternehmen, dass der übersteigende Betrag als Einkommen- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt wird.
Die Forschungszulage für den Mittelstand
Die meisten Förderprogramme sind auf mittelständische Unternehmen ausgerichtet. Warum also sollte ein mittelständisches Unternehmen auf die Forschungszulage zugreifen und nicht ein klassisches Förderprogramm, wie z. B. das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), wählen?
Viele Förderprogramme sind so aufgebaut, dass zunächst der Projektantrag gestellt werden muss und dann kommt nach einigen Wochen oder auch Monaten der Zuwendungsbescheid bei Unternehmen an. Bei den meisten Förderprogrammen ist dies dann auch der Zeitpunkt, bei welchen die Unternehmen mit dem Vorhaben starten dürfen.
Nicht so bei der Forschungszulage – hier sind Sie schnell bei der Entwicklung. Die Forschungszulage dürfen Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.
Die Forschungszulage für Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmer
Wichtige Basis zur Berechnung der Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, welche der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 ESTG.
Damit auch die Arbeitszeiten der Mitunternehmer bzw. Einzelunternehmer bei der Forschungszulage angerechnet werden können, obwohl diese kein festes Gehalt beziehen, greift der Gesetzgeber auch in die Trickkiste. Der Gesetzgeber gewährt für die Eigenleistung des Unternehmers eine De-minimis-Beihilfe.
Dieser Lösungsansatz bringt zahlreiche Besonderheiten mit sich. Zum einen darf für den Unternehmer pauschal 70 Euro für jede Projektstunde angesetzt werden, bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche – ohne Nachweis. Die Förderung, die er auf diesen Stundensatz erhält, gilt als de-minimis-Beihilfe (und nur diese – die Förderung, welche das Unternehmen auf lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, sind keine De-minimis).
Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit dieser 70 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt.
Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann. Nach der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 200.000 Euro nicht übersteigen.
Die Forschungszulage für Großunternehmen
Im Gegensatz zu mittelständischen Unternehmen haben Großunternehmen häufig damit zu kämpfen, dass vor allem technologieoffene Förderprogramme nicht für solche Unternehmen geöffnet sind. Das bedeutet für Großunternehmen, dass sie sich meistens bei Förderbekanntmachungen bewerben müssen. Diese sind mit vielen Fragezeichen verbunden:
- Wann wird zu welchem Thema eine Förderbekanntmachung veröffentlicht?
- Wie viele Projekte beteiligen sich an dem Wettbewerb?
- Wird das Projekt überhaupt ausgewählt?
- Wann wird ein Projektstart möglich sein?
Dies kann bei diesen Bekanntmachungen mehrere Monate dauern, bis hier ein Zuwendungsbescheid vorliegt und damit das Unternehmen auch mit dem Projekt beginnen kann. Für Entwicklungsvorhaben, die von einem Großunternehmen schnell umgesetzt werden müssen, gab es nahezu keine Fördermöglichkeit. Diese mussten dann aus dem laufenden Cashflow finanziert werden.
Hier bietet nun die Forschungszulage für Großunternehmen neue Möglichkeiten. Da die Forschungszulage auch für Großunternehmen gilt, können sie in diesem technologieoffenen Programm jederzeit einen Antrag – oder auch mehrere – stellen. Lediglich die Begrenzung auf maximal 10 Millionen Euro (ab dem 28.03.2024, davor 4 Millionen Euro) förderfähigen Ausgaben pro Wirtschaftsjahr stellt hier eine Begrenzung dar. Allerdings ist zu beachten, dass für Verbundene Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz der Höchstbetrag für die verbundenen Unternehmen insgesamt gilt.
Können Unternehmen in Schwierigkeiten die Forschungszulage beantragen?
Häufig gehen Unternehmen davon aus, dass Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn - oder kurz bevor - sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Dem ist nicht so! Die genaue Abgrenzung, ab wann ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, ist in Artikel 2. Nr. 18 der AGVO geregelt.
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Gelten Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten, dann haben Sie leider keinen Anspruch auf Forschungszulage.
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