Zielgruppen: Welche Unternehmen können die Forschungszulage beantragen?

Die Forschungszulage für Start-ups

Junge Unternehmen sind bei vielen Förderprogrammen von der Antragstellung ausgenommen. Häufig gilt hier als Forderung, dass diese die Unternehmensgründung abgeschlossen haben müssen und schon einen kontinuierlichen Umsatz erzielen sollten.

Doch kurz nach der Gründung des Unternehmens muss es meistens schnell gehen. Die Finanzierung muss gesichert, neue Mitarbeiter eingestellt und das Produkt entwickelt werden. Da bleibt keine Zeit, noch einen Förderantrag zu stellen und vor allem die Förderzusage abzuwarten – diese ist bei den meisten „klassischen“ Programmen Voraussetzung für den Projektstart.

Bei der Forschungszulage ist dies anders. Dieses Förderprogramm eignet sich auch für junge Unternehmen. Zum einen darf die Förderung im Nachgang beantragt werden und zum anderen schadet es nicht, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Also volle Fahrt voraus nach der Unternehmensgründung!

Bei Start-ups ist es wahrscheinlich, dass die Forschungszulage die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer übersteigt. Das bedeutet dann für das Unternehmen, dass der übersteigende Betrag als Einkommens- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt wird.

 

Die Forschungszulage für den Mittelstand (KMU)

Die meisten Förderprogramme sind auf mittelständische Unternehmen ausgerichtet. Warum also sollte ein mittelständisches Unternehmen auf die Forschungszulage zugreifen und nicht ein klassisches Förderprogramm, wie z. B. das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), wählen?

Viele Förderprogramme sind so aufgebaut, dass zunächst der Projektantrag gestellt werden muss. Dann kommt nach einigen Wochen (oder auch Monaten) der Zuwendungsbescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die Unternehmen mit dem begünstigten Vorhaben starten.

Nicht so bei der Forschungszulage – hier können KMU Ihre Entwicklung schneller vorantreiben. Die Forschungszulage dürfen Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.

 

Die Forschungszulage für Großunternehmen

Im Gegensatz zu mittelständischen Unternehmen haben Großunternehmen häufig damit zu kämpfen, dass vor allem technologieoffene Förderprogramme nicht für solche Unternehmen geöffnet sind. Das bedeutet für Großunternehmen, dass sie sich meistens bei Förderbekanntmachungen bewerben müssen. Diese sind mit vielen Fragezeichen verbunden:

  • Wann wird zu welchem Thema eine Förderbekanntmachung veröffentlicht?
  • Wie viele Projekte beteiligen sich an dem Wettbewerb?
  • Wird das Projekt überhaupt ausgewählt?
  • Wann wird ein Projektstart möglich sein?

Dies kann bei diesen Bekanntmachungen mehrere Monate dauern, bis hier ein Zuwendungsbescheid vorliegt und damit das Unternehmen auch mit dem Projekt beginnen kann. Für Entwicklungsvorhaben, die von einem Großunternehmen schnell umgesetzt werden müssen, gab es nahezu keine Fördermöglichkeit. Diese mussten dann aus dem laufenden Cashflow finanziert werden.

Hier bietet nun die Forschungszulage für Großunternehmen neue Möglichkeiten. Da die Forschungszulage auch für Großunternehmen gilt, können sie in diesem technologieoffenen Programm jederzeit einen Antrag – oder auch mehrere – stellen. Lediglich die Begrenzung auf maximal 10 Millionen Euro (ab dem 28.03.2024, davor 4 Millionen Euro) förderfähigen Ausgaben pro Wirtschaftsjahr stellt hier eine Begrenzung dar. Allerdings ist zu beachten, dass für verbundene Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz der Höchstbetrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gilt.

 

Die Forschungszulage für Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmer

Die Basis zur Berechnung der Forschungszulage bilden die lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhne, die Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber erhalten, sowie die Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG.

Damit auch die Arbeitszeiten von Mitunternehmern und Einzelunternehmern, die kein festes Gehalt erhalten, berücksichtigt werden können, hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung geschaffen: Er gewährt für die Eigenleistung dieser Unternehmer eine De-minimis-Beihilfe.

Im Detail bedeutet das: Für jede Arbeitsstunde des Unternehmers in Forschungsprojekten können pauschal 70 Euro pro Stunde angesetzt werden, bei maximal 40 Stunden pro Woche – ohne Nachweispflicht. Diese Förderung betrifft ausschließlich die Eigenleistung des Unternehmers und zählt als De-minimis-Beihilfe, im Gegensatz zu den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhnen.

Für Mitunternehmerschaften gilt: Haben die Gesellschafter vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für ihre F&E-Tätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vergütet werden, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand. Voraussetzung dafür ist, dass die Vergütungsvereinbarung rechtlich gültig, ernsthaft beabsichtigt und tatsächlich umgesetzt ist. Sie muss so eindeutig und klar abgefasst sein, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen abgegrenzt werden kann. 

Zu beachten ist außerdem: Nach der De-minimis-Verordnung liegt die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen bei 200.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren.

 

Können Unternehmen in Schwierigkeiten die Forschungszulage beantragen?

Häufig gehen Unternehmen davon aus, dass Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn – oder kurz bevor – sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Dem ist nicht so! Die genaue Abgrenzung ist in Artikel 2. Nr. 18 der AGVO geregelt.

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Gelten Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten, dann haben Sie leider keinen Anspruch auf Forschungszulage.
 

 

Habe ich einen Anspruch auf die Forschungszulage?

Jedes in Deutschland ansässige, steuerpflichtige Unternehmen kann die Zulage laut Forschungszulagengesetz (FzlgG) beantragen. Anders als bei einer klassischen Projektförderung besteht also ein Rechtsanspruch auf die Förderung, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Zulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit der festgesetzten Steuer verrechnet.

Die Forschungszulage ist themenoffen und umfasst ein breites Spektrum an Entwicklungsvorhaben und Branchen. Das FzlgG fördert also nicht nur klassische FuE-Vorhaben, sondern definiert Projekte aus den drei Kategorien als förderfähig :

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung
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Förderfähige Kosten in der steuerlichen Forschungszulage

Wie hoch sind die förder­fähigen Kosten?

Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes am 28. März 2024 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Forschungszulage deutlich verbessert. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähigen Aufwendungen wurde auf 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht, wodurch eine jährliche Förderung von bis zu 2,5 Millionen Euro möglich ist – für KMU sogar bis zu 3,5 Millionen Euro. (Anfänglich sah das Forschungszulagengesetz (FZulG) als Obergrenze für die Bemessungsgrundlage 2 Millionen Euro pro Jahr mit einer maximalen Förderung von 500.000 Euro vor, die Beträge wurden aber bereits 2020 auf 4 Millionen Euro und 1 Million Euro Zuschuss angehoben.)

Besonders wichtig: Bei begünstigten Kooperationsprojekten gilt die Bemessungsgrundlage individuell für jeden Anspruchsberechtigten.

Außerdem sollten Sie die De-minimis-Regelung für Einzel- und Mitunternehmer beachten. Unternehmen dürfen den gesetzlichen Rahmen von 200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten. Hierzu zählen auch andere Förderprogramme wie vergünstigte Darlehen oder Investitionszuschüsse, die ebenfalls als De-minimis-Beihilfen angerechnet werden.

 

Was sind förder­fähige Kosten in der Forschungszulage?

Mit der steuerlichen Forschungsförderung werden eigene Personalkosten und die Kosten für Auftragsforschung bezuschusst. Investitionen in abschreibbare, bewegliche Wirtschaftsgüter sind ebenfalls förderfähig (nur bei Anschaffung/Herstellung ab dem 28.03.2024). In verschiedenen „klassischen“ Förderprogrammen werden zusätzlich auch Kosten für Material, Reisen oder anteilig auch Investitionen gefördert – diese Kosten können bei der Forschungszulage leider nicht berücksichtigt werden. Hier stehen die Kosten für Personal im Vordergrund. Basis für die Berechnungsgrundlage der Personalkosten bilden hier die lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter inkl. Arbeitgeberanteil für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wobei hier auch Sonderzahlungen und Boni berücksichtigt werden können. Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung von 25 %, KMU sogar 35 % (ab dem 28.03.2024, davor 25 %).

Da nun aber Einzelunternehmer keinen festen Arbeitslohn haben – diese bei der Forschungszulage aber auch antragsberechtigt sind – dürfen diese für jede nachgewiesene Arbeitsstunde 70 Euro (ab dem 28.03.2024, davor 40 Euro) ansetzen. Auch dieser „fiktive“ Lohn wird mit 25 % (bei KMU ab dem 28.03.2024 mit 35 %) bezuschusst. Die Förderung beträgt also 17,50 Euro, für KMU 24,50 Euro die Stunde – somit liegt auch die De-minimis-Beihilfe für KMU bei 24,50 Euro die Stunde.

Neben den Personalkosten sind auch die Ausgaben für die Auftragsforschung förderfähig. Da diese externen Entwicklungskosten meist auch Material und weitere nicht förderbare Kosten enthalten, werden diese Kosten zu 70 % (bei Auftragserteilung ab dem 28.03.2024, davor 60 %) anerkannt.

 

Ein Rechenbeispiel:

Sie sind ein Großunternehmen und vergeben einen Forschungsauftrag von 100.000 Euro an eine Einrichtung. Diese stellt Ihnen auch eine Rechnung über 100.000 Euro aus. Förderfähige Aufwendungen sind dann 70 % – also 70.000 Euro. Auf diese Bemessungsgrundlage erhalten Sie eine Förderung von 25 %, dies sind dann 17.500 Euro.

Wichtig ist, dass Sie diese Dokumente belegen können und dokumentiert haben – das umfasst auch die geleisteten Stunden über Stundennachweise oder über ein Zeiterfassungs-System.

 

Kann ich Personalkosten inkl. Sozial­versicherungs­aufwendungen anrechnen?

Grundsätzlich bilden bei diesem Programm die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer die Basis. Hinzu kommen die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach §3 Nr. 62 EstG. Zu den Ausgaben für die Zukunftssicherung gehören u. a. die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Interessant bei der Forschungszulage ist auch, dass hier nicht nur die vertraglich vereinbarten fixen Löhne abgerechnet werden können, sondern auch Prämienzahlungen, die z. B. erfolgsabhängig sind. Dies ist bei den meisten anderen Förderprogrammen nicht möglich.

 

Wann können pauschale Kosten in der Forschungszulage angesetzt werden?

Eigentlich gar nicht. Sämtliche Kosten, die bei der Forschungszulage geltend gemacht werden, sind zu belegen. Bei externen Kosten erfolgt dies über Rechnungen und Zahlbelege und bei eigenen Mitarbeitern über die Gehaltsnachweise und Auszahlungen.

Der Gesetzgeber hat hier nur eine Ausnahme vorgesehen. Damit auch die Arbeitszeiten der Einzelunternehmer bei der Forschungszulage angerechnet werden können, obwohl diese kein festes Gehalt beziehen, dürfen diese pauschal 70 Euro (ab dem 28.03.2024, davor 40 Euro) für jede geleistete Entwicklungsstunde ansetzen, auch neben einer festen Beschäftigung. Mit der Einschränkung, dass maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche geltend gemacht werden können.

Für Mitunternehmerschaften gilt die folgende Regelung (Stand 28.03.2024):

  • Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 70 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt.
  • Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.
  • Die Förderung, die der Mitunternehmer oder Einzelunternehmer auf diesen Stundensatz erhält, gilt als De-minimis-Beihilfe (und nur diese – die Förderung, welche das Unternehmen auf lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, ist keine De-minimis-Beihilfe).

 

Kann ich externe Kosten (Entwicklungsfremdleistungen) fördern lassen?

Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die an externe Partner vergeben werden, sind förderfähig. Dabei muss beachtet werden, dass diese Kosten nur dann auch gefördert werden können, wenn der Auftragnehmer in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum sitzt.

Auftragnehmer können Forschungseinrichtungen, oder auch qualifizierte Unternehmen sein. Wichtig für die Rückerstattung der Entwicklungskosten ist, dass der Auftraggeber das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsprojekt genau so bezeichnet, dass es auch die Bescheinigungsstelle bewerten kann.
 

 

 

Wie beantrage ich die steuerliche Forschungszulage?

 

Das Antragsverfahren der Forschungszulage

Die Beantragung ist ein zweistufiger Prozess. In der ersten Stufe des Antrags auf Forschungszulage steht das Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Vordergrund. In der zweiten Stufe geht es hauptsächlich um die Geltendmachung der angefallenen Projektkosten.


Stufe 1: Technischer Projektantrag
Bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage muss im Wesentlichen ein technischer Projektantrag gestellt werden. Dieser erhält zwar auch einige kaufmännische Daten sowie eine grobe Kostenkalkulation für Ihr Vorhaben – Kernaufgabe der Bescheinigungsstelle ist es aber zu prüfen, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt. Dazu müssen folgende 5 Aspekte zur Bewertung von F&E-Tätigkeiten nach dem Frascati-Handbuch erfüllt sein:

  • Das Vorhaben muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • Es muss originär sein (schöpferisch),
  • Einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • Es müssen Unsicherheiten im Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
  • Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar)

In der Prüfung durch die BSFZ werden diese fünf Aspekte zu 3 übergeordneten Kriterien Neuartigkeit, Risiko bzw. Unwägbarkeit und Planmäßigkeit zusammengefasst.

Bestätigt Ihnen die Bescheinigungsstelle, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt, dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Hierzu leitet die Bescheinigungsstelle den Bescheid auch direkt an Ihr Finanzamt weiter.

 

Stufe 2: Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Ging es in der ersten Stufe darum, nachzuweisen, dass es sich bei Ihrem Projekt um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt, so stehen in der zweiten Stufe die Projektkosten im Fokus. Die Projektkosten werden jährlich mit der Steuererklärung, auch rückwirkend, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Lesen Sie dazu unserem Blogartikel: Forschungs­zulage: erstmalig rück­wirkende Projekt­förderung. Dazu müssen die förderfähigen Kosten exakt ermittelt und dokumentiert werden.

Die Forschungszulage wird dann nicht sofort durch die Finanzbehörden ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.

Übersteigt die festgesetzte Forschungszulage die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann wird der übersteigende Betrag als Einkommen- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt.

Grafik-Forschungszulage-Ablauf-zweistufiger-Antragsprozess

Forschungszulage beantragen: Welche Kriterien müssen die Vorhaben erfüllen?

Bei der Prüfung, ob es sich um ein F&E-Vorhaben handelt, legt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die 3 übergeordneten Kriterien Neuartigkeit, Risiko bzw. Unwägbarkeit und Planmäßigkeit zugrunde. Die BSFZ orientiert sich dabei an den Definitionen der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungs­verordnung (AGVO) sowie dem Frascati-Handbuch der OECD zur Messung von wissenschaftlichen, technologischen und Innovationstätigkeiten.

Die Bescheinigungsstelle prüft und bewertet nach folgenden 3 Kriterien:

  1. Neuartigkeit: Ihre Entwicklungsarbeiten müssen darauf abzielen, neue Erkenntnisse und Fertigkeiten zu gewinnen oder vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche oder sonstige einschlägige Erkenntnisse und Fertigkeiten in neuer Weise zu nutzen. Wenn dies der Fall ist, dann erfüllen Sie auch das Kriterium der Neuartigkeit.
  2. Risiko bzw. Unwägbarkeit: Eine Förderung ist auch nur dann möglich, wenn die Umsetzung mit technischen Risiken verbunden ist. Es müssen Herausforderungen bestehen, die die Umsetzung des Vorhabens gefährden und zum Scheitern führen können.
  3. Planmäßigkeit: Auch wenn Sie im Rahmen der Bescheinigung keinen detaillierten Zeitplan mit konkreter Personalplanung einreichen müssen, so muss dennoch die Planmäßigkeit gegeben sein. Das Vorhaben muss also klar definierte Aufgaben mit klar definierten Zielen enthalten. Hierzu gehört es dann aber auch, dass Sie mit einem Arbeitsplan, Ressourcenplanung und Meilensteinen arbeiten.

Das Förderprogramm reicht von der Grundlagenforschung (Arbeiten zum Erwerb neuen Wissens) über die industrielle Forschung bis zur experimentellen Entwicklung (mit dem Ziel, neue verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln). Dabei ist es auch komplett themenoffen; Sie dürfen also Projekte von der Landwirtschaft bis zur Weltraumtechnologie beantragen.

 

Wie umfangreich ist der Antrag auf Forschungszulage?

Zur Beantragung der Bescheinigung müssen Sie zunächst einige kaufmännische Daten zu Ihrem Unternehmen erfassen. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem technischen Projektteil. Hier sind im Wesentlichen vier Fragen zu beantworten, wobei Ihnen für jede Antwort zwischen 500 und 1.500 Zeichen zur Verfügung stehen. Insgesamt beträgt der maximale Umfang lediglich 4.000 Zeichen.

Was auf den ersten Blick überschaubar wirkt, erweist sich in der Umsetzung als anspruchsvoll. Mit diesen wenigen Zeichen muss ein Außenstehender überzeugt werden, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben handelt. Jedes Wort sollte gut überlegt und sorgfältig gewählt werden. Diese Herausforderung erkannte bereits Blaise Pascal im Jahr 1656, als er schrieb: „Ich schreibe dir einen langen Brief, weil ich keine Zeit habe, einen kurzen zu schreiben.“

 

 

 

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Hintergrund

Brauche ich einen Steuerberater für den Antrag auf Forschungszulage?

Weil das Förderprogramm „steuerliche Forschungszulage“ heißt, denken viele, dass Sie einen Steuerberater für den Antrag benötigen. Sie beantragen jedoch im ersten Schritt eine Bescheinigung, dass es sich um ein F&E-Projekt handelt – eine klassische Aufgabe für einen Förderberater. 

  >> Blogartikel  lesen  

 
 
 

Gibt es Fristen für den Antrag auf steuerliche Forschungszulage?

Die Forschungszulage bzw. die Bescheinigung kann sowohl für abgeschlossene, abgebrochene, laufende und sogar für noch nicht gestartete Projekte beantragt werden. Auch rückwirkend können Sie die Forschungsförderung beantragen. 

Dabei ist jedoch entscheidend, die geltenden Fristen zu berücksichtigen. Die Bescheinigung für die steuerliche Forschungszulage kann nachträglich beantragt werden, allerdings ist der Antrag innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres einzureichen. (Beispiel: Für ein Projekt aus dem Jahr 2021 muss der Antrag bis spätestens 2025 beim Finanzamt gestellt werden.)

 

Kann ich die Forschungszulage für unbegrenzt viele Projekte beantragen?

Bei der Forschungszulage gibt es keine mengenmäßige Begrenzung der F&E-Projekte pro Jahr. Mit einem Bescheinigungsantrag können Sie die steuerliche Forschungszulage für mehrere Vorhaben gleichzeitig beantragen.

Es gibt aber eine finanzielle Begrenzung der Bemessungsgrundlage. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gilt seit 28.03.2024 eine Bemessungsgrundlage von 10 Millionen Euro. (Bis zum 30.06.2020 lag dieser Höchstbetrag bei 2 Millionen Euro. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Höchstbetrag auf 4 Millionen Euro erhöht.)

Für im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundene Unternehmen gilt der Höchstbetrag für die verbundenen Unternehmen insgesamt. Er kann also auf alle verbundenen Unternehmen bezogen nur einmal im Wirtschaftsjahr ausgeschöpft werden.

 

Was ist die Aufgabe der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)?

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft, ob es sich bei den eingereichten Projekten um F&E-Vorhaben handelt und die Anforderungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) § 2 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind.

Sind alle Kriterien erfüllt, dann bestätigt Ihnen die Bescheinigungsstelle, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt. Anders als bei den meisten Förderprogrammen wird das Vorhaben nicht über den gesamten Umsetzungszeitraum von einer Stelle begleitet. Mit der Ausstellung der Bescheinigung hat sie ihre Tätigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob die Aufwendungen tatsächlich auch beim Unternehmen entstanden sind, wird dann von dem jeweiligen Finanzamt übernommen.

 

Hilfe und Beratung zur Forschungszulage

Worauf muss ich achten, wenn ich mich bei der Forschungszulage beraten lasse?

Einen überzeugenden Text verfassen:

Einen technischen Antrag mit maximal 4.000 Zeichen zu schreiben, hört sich zunächst sehr einfach und überschaubar an. Jedoch muss mit diesen 4.000 Zeichen ein externer Gutachter davon überzeugt werden, dass Ihr Vorhaben alle Anforderungen des Programms erfüllt und er die Bescheinigung freigeben kann.

Hierbei ist es entscheidend, dass jedes Wort sitzt und mit diesen wenigen Worten die notwendigen Informationen vermittelt werden. Der Berater muss Ihr Projekt verstehen und dies mit 4.000 Zeichen so darstellen, dass es auch ein externer Dritter nachvollziehen kann.

 

Formales beachten:

Wichtig ist aber auch, dass der Berater die formalen Regularien kennt:

  • Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Bescheinigung bzw. die Forschungszulage beantragen?
  • Was gilt es hinsichtlich der Dokumentation zu beachten?
  • Was passiert, wenn sich in Ihrem Projekt Änderungen während der Laufzeit ergeben?

Dazu benötigen Sie einen Fördermittelberater, der für Sie auch in dieser Phase unterstützen kann und Sie hier nicht alleine lässt. Schließlich müssen Sie darauf gefasst sein, dass eine Prüfung durch das Finanzamt noch Jahre später erfolgen kann.

 

Weitere Programme kennen:

Außerdem sollte der Berater nicht nur die Forschungszulage im Blick haben. Es gibt noch viele weitere Förderinstrumente, welche für das ein oder andere Vorhaben sicherlich deutlich besser geeignet sind, da in den Programmen z. B. auch Materialkosten oder auch die Kooperationspartner gefördert werden.

 

 

 

Wie kann der Fördermittelberater Sie unterstützen?

Die Fördermittellandschaft ist komplex. Es gibt zahlreiche Programme mit unterschiedlichen Richtlinien, förderbaren Kosten, Förderquoten und Zugangsvoraussetzungen. Ein Fördermittelberater kann Ihnen helfen, einen Überblick zu bekommen: Welches Programm ist für Ihr Entwicklungsvorhaben und Ihre Ziele am besten geeignet? Mit seinem Fachwissen sorgt er dafür, dass Sie von den optimalen Fördermöglichkeiten profitieren.

Häufig sind Sie im Tagesgeschäft gebunden. Hier bietet ein externer Berater wertvolle Unterstützung. Dank seiner Erfahrung aus zahlreichen Anträgen weiß der Berater genau, auf was bei der Formulierung zu achten ist, wie die Innovation kurz und prägnant vermittelt werden kann, so dass sie auch auch für Dritte leicht verständlich wird. Sie profitieren von dem Wissen des Beraters, der die Forschungszulage nicht nur einmal pro Jahr beantragt, sondern das Wissen aus vielen Projekten in den Antrag einbringen kann. 

Auch nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, kann Sie der Fördermittelberater unterstützen. Er kann Ihnen zur Seite stehen, um die notwendige Dokumentation aufzubauen und die angefallenen Kosten zu ermitteln. Sollte er feststellen, dass sich wesentliche Punkte gegenüber dem Antrag verändert haben, dann wird er Sie sicherlich auch bei Umwidmungsanträgen unterstützen.

Übrigens ist durch die Bescheinigungsstelle keine individuelle Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung vorgesehen.

Im Blogartikel erhalten Sie mehr Informationen dazu, wie Sie die steuerliche Forschungszulage mit EurA erfolgreich beantragen können: Forschungszulage: ein Erfolgsbeispiel.

 

Was ist die Aufgabe des Finanzamts bei der Forschungszulage?

Da die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BFZ) ausschließlich die Erfüllung der F&E-Kriterien prüft und mit der Ausstellung der Bescheinigung ihre Aufgabe abschließt, übernimmt das Finanzamt die weitere Abwicklung des Prozesses.

Die Ermittlung der förderfähigen Kosten und die finale Festsetzung der Höhe der Forschungszulage erfolgt durch das Finanzamt im sogenannten Forschungszulagenbescheid. Dazu kann es von Unternehmen Nachweise wie Stundenzettel oder die Dokumentation des Projektfortschritts anfordern. Darüber hinaus sind Prüfungen durch das Finanzamt möglich.

 

Auszahlung der Forschungszulage: Wann bekomme ich meine Förderung?

Der Erhalt der Bescheinigung führt nicht unmittelbar zur Auszahlung der Forschungszulage. Diese kann erst rückwirkend für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr beantragt werden. Dabei müssen die tatsächlich angefallenen Kosten exakt ermittelt und über das ELSTER-Portal beim Finanzamt eingereicht werden.

Bei der „klassischen“ Projektförderung ist es üblich, dass die Förderung meist in einem 3-Monats-Rhythmus ausbezahlt wird. Anders bei der Forschungszulage. Hier erfolgt die Verrechnung mit der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch das Finanzamt. Das bedeutet, dass die Bearbeitung durch das Finanzamt erst durchgeführt wird, nachdem Ihr Unternehmen eine Steuererklärung eingereicht hat.

Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer, wird der überschüssige Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Für Mitunternehmerschaften gilt die Besonderheit, dass die Forschungszulage vom Feststellungsfinanzamt gesondert und einheitlich festgestellt wird.

 

Ist die Forschungszulage steuerfrei?

Ja, die Forschungszulage ist steuerfrei. Im Gegensatz zu anderen F&E-Förderprogrammen, bei denen Zuschüsse versteuert werden müssen, bleibt diese Zulage gemäß dem Forschungszulagengesetz (FZulG) von der Steuer befreit. Unternehmen profitieren davon, da sie nicht als Einnahme in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden muss.

 

Änderungen im Entwicklungsprojekt: Was ist zu tun?

Gibt es in dem Projekt wesentliche Veränderungen bei der Ausrichtung gegenüber dem bewilligten Projekt, dann sollte eine neue Bescheinigung beantragt werden. Hier muss dann auch Bezug zu dem bereits bewilligten Projekt genommen werden.

Ähnlich verhält es sich bei den Entwicklungsaufträgen. Ergeben sich hier im Projekt Veränderungen, oder kommen weitere hinzu, dann muss auch hier ein „Aufstockungsantrag“ für das Projekt gestellt werden.

Sind die Änderungen eher unwesentlich, benötigen Sie z. B. mehr Stunden, als ursprünglich beantragt, dann können die tatsächlichen Werte direkt vom Finanzamt abgerechnet werden.

 

Berichtspflicht und Dokumentation bei der steuerlichen Forschungszulage

 

Gibt es Berichtspflichten in der Forschungszulage?

Sie kennen es eventuell von anderen Förderprogrammen: In der Regel müssen Sie bei einem Forschungsvorhaben im 6-Monats-Rhythmus bzw. im 12-Monats-Rhythmus über den aktuellen Projektstand und Fortschritt an den Projektträger berichten. Bei der steuerlichen Forschungsförderung gibt es keine Berichtspflichten während des Projektverlaufs. Das Forschungs­zulagen­gesetz (FZulG) ist bewusst unternehmerfreundlich gestaltet.

Dennoch sind Unternehmen gut beraten, eine kurze Dokumentation zu führen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen auch Jahre später nachweisen zu können. Aus unserer Sicht sollten Sie die im Projektjahr durchgeführten Tätigkeiten und Ergebnisse dokumentieren. Zusätzlich zur Stundenerfassung sollten Sie festhalten, was die wesentlichen Aufgaben der abgerechneten Mitarbeiter waren. Diese Dokumentation hilft Ihnen im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt, alle durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar zu machen. Wichtige Elemente dabei sind:

  • Arbeitszeitdokumentation: Erfassen Sie regelmäßig die Arbeitsstunden der Mitarbeitenden, die direkt im Forschungs- und Entwicklungsprojekt tätig sind.

  • Belegaufbewahrung: Alle relevanten Belege, die Ihre Ausgaben belegen, sollten sorgfältig aufbewahrt werden – auch wenn sie  nicht sofort eingereicht werden müssen.

 

 

 

Forschungszulage-welche-Dokumentationen-sind-zu-erstellen

 

 

Hintergrund

Welche Dokumentationen sind zu erstellen?

Bei der klassischen Projektförderung müssen die Bewilligungsempfänger in der Regel Zwischen- und Schlussberichte erstellen und den Projektträger über die durchgeführten Arbeiten informieren. 

  >> Blogartikel lesen  

 
 
 

Kann eine Prüfung durch das Finanzamt stattfinden?

Ja, die Prüfung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden. Umso wichtiger ist es, dass die Tätigkeiten sauber dokumentiert sind und Sie auch noch Jahre später Auskunft zu dem gemachten Projekt geben können. Daher empfehlen wir Ihnen eine gute Projektdokumentation. So können Sie auch noch die Fragen des Finanzamts beantworten, falls wesentliche Projektmitarbeiter nicht mehr zur Verfügung stehen.

Auch aus diesem Grunde bauen wir Ihnen eine exakte Dokumentation zu den beantragten Mitteln auf. Das ELSTER-Portal verlangt für den Forschungszulagenantrag nur sehr wenige Daten. Erfolgt die Prüfung einige Jahre später, können Sie mit unserer Dokumentation genau nachvollziehen, wie sich die abgerufenen Werte zusammensetzen.

 

Was ist der Unterschied zwischen Forschungszulage und F&E-Förderung?

Während die Forschungszulage eine niedrigschwellige und unkomplizierte Förderung darstellt, bietet die klassische F&E-Förderung höhere Zuschüsse, erfordert jedoch mehr Aufwand und Planung.

Vorteile der Forschungszulage

  1. Geringerer Vorlauf:
    Im Gegensatz zur klassischen F&E-Förderung ist die Beantragung der Forschungszulage weniger komplex und erfordert keine detaillierte Vorabplanung. Bei einer F&E-Förderung müssen Sie Ihr Projekt bereits im Vorfeld sehr detailliert strukturieren, Risiken und Chancen analysieren, den Marktzugang betrachten und das Projekt so aufbauen, dass es auch der Projektträger nachvollziehen kann.

  2. Sofortiger Projektstart:
    Sie können direkt mit Ihrer Forschung beginnen, ohne auf einen Zuwendungsbescheid zu warten. Bei einer herkömmlichen Projektförderung muss das Vorhaben erst einmal genehmigt werden.

  3. Rückwirkende Förderung:
    Zuschüsse können rückwirkend für bereits getätigte F&E-Ausgaben beantragt werden – ein einzigartiger Vorteil unter öffentlichen Förderprogrammen.

  4. Rechtlich zugesicherter Steuervorteil:
    Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, steht Ihnen die Forschungszulage unabhängig von anderen Antragstellern zu.

  5. Steuerfreiheit der Fördermittel:
    Im Gegensatz zu klassischen Programmen bleiben die Zuschüsse steuerfrei.

Vorteile der klassischen F&E-Förderung

  1. Höhere Förderquote:
    Die Förderquoten sind deutlich höher und liegen meist über den 25 % (bzw. 35 % für KMU) der Forschungszulage. Zudem werden bei klassischer F&E-Förderung Materialkosten und Gemeinkosten durch Zuschläge von bis zu 120 % gefördert.

  2. Cash-flow-freundliche Auszahlung:
    Die Gelder werden häufig in regelmäßigen Intervallen ausgezahlt und nicht erst mit der Steuererklärung verrechnet.

  3. Direkte Förderung von Forschungseinrichtungen:
    Forschungseinrichtungen können selbst Anträge stellen und erhalten häufig 100 % Förderung. Dies stellt eine deutliche Kostenentlastung für Sie dar und dadurch haben Sie mehr Möglichkeiten bei der Einbindung externer Partner.



Wann eignet sich welches Programm? Ein Rechenbeispiel.

Die Förderlandschaft in Deutschland ist sehr vielfältig. Die Programme unterscheiden sich teilweise erheblich in Ihrem Aufbau und den förderbaren Kosten. Lesen Sie dazu auch den Blogartikel: Ist die Forschungszulage mit anderen Programmen kombinierbar? Im Folgenden finden Sie eine kurze Beispielrechnung für den Vergleich der Forschungszulage mit den Förderprogrammen ZIM und KMU-innovativ.

Grafik-Forschungszulage-im-Vergleich-neu

Werden Kooperationspartner bei der Forschungszulage gefördert?

Bei der Forschungszulage sind Forschungseinrichtungen nicht direkt antragsberechtigt. Diese können Sie über Forschungsaufträge einbinden. Das bedeutet für Sie aber, dass Sie diese Kosten tragen müssen und eben nur eine anteilige Förderung hierauf erhalten. Bei vielen F&E-Förderprogrammen sind Forschungseinrichtungen selbst antragsberechtigt und werden sogar mit 100 % bezuschusst. Damit haben Sie dann noch mehr Möglichkeiten bei der Einbindiung externer Partner.

Kooperationen mit anderen Unternehmen sind bei der Forschungszulage möglich. Hier muss dann aber jedes Unternehmen seine Förderung selbst beantragen.

 

 

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