Das Bundeskabinett hat am 4. Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes für ein „steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Mit dem neuen Investitionsgesetz hat die Bundesregierung auch entscheidende Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungsförderung auf den Weg gebracht. Für forschende Unternehmen eröffnen sich ab 2026 deutlich erweiterte Möglichkeiten, F&E-Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Maßnahmen rund um die steuerliche Forschungszulage.

Das Wichtigste im Überblick

Im Gesetzentwurf zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist bei der steuerlichen Forschungszulage vorgesehen:

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio.Euro

Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage wird von bislang 10 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmensverbund auf 12 Mio. Euro angehoben. Das entspricht einer maximalen Forschungszulage von 3 Mio. Euro jährlich – für KMU sogar bis zu 4,2 Mio. Euro.

  • Einführung einer Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 %

Ab 2026 können zusätzlich zu den förderfähigen Personal- und Auftragskosten pauschal 20 % für Gemeinkosten angesetzt werden. Dieses neue Förderelement soll nicht nur bürokratiearm umgesetzt werden, sondern in der Praxis zu höheren Zuschüssen bei geringem Aufwand führen.

Diese Änderungen sollen auf F&E-Vorhaben angewendet werden, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Bereits laufende oder vor diesem Datum abgeschlossene Projekte profitieren nicht rückwirkend von den neuen Regelungen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Für Unternehmen ist es jetzt wichtig, Projekte ab 2026 strategisch zu planen, um die erweiterten Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen. Gerade technologieorientierte Betriebe, die bereits Forschungszulagen beantragen oder es künftig tun möchten, sollten die geplanten Änderungen frühzeitig in ihre Budgetplanung und Projektstruktur einbeziehen.

Ob KMU, Mittelstand oder Technologieführer, grundsätzlich profitieren Unternehmen mit eigenen F&E-Aktivitäten doppelt: Zum einen von mehr Investitionsspielraum durch höhere Fördervolumina bei der steuerlichen Forschungszulage. Zum anderen von weniger bürokratischem Aufwand durch die Pauschalregelung bei Gemein-/Betriebskosten.

Unsere Unterstützung für Sie

EurA ist auf die Beantragung und Abwicklung von Forschungszulagen spezialisiert. Mit unserer langjährigen Expertise begleiten wir Unternehmen ganzheitlich von der Projektanalyse über die Förderstrategie bis zur erfolgreichen Antragstellung. Sichern Sie sich frühzeitig Ihre Vorteile, wir beraten Sie gern.

 

 Text: Birgit Miriam Hering

 

Marvin Natz

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Die Steuerliche Forschungszulage bietet Ihnen die Möglichkeit, sowohl größen- und branchenunabhängig als auch rückwirkend (Projektbeginn ab 2020), Fördermittel geltend zu machen. Als Ingenieur habe ich bereits zahlreiche Anträge erfolgreich begleitet und stelle diese Erfahrung gerne zur Verfügung. Sie können diese Möglichkeit nutzen, um die Entwicklung und Forschung an Innovationen voranzutreiben und Ihren wirtschaftlichen Einsatz zu reduzieren. Wir unterstützen Sie dabei, von dieser Möglichkeit zu profitieren – von der Projektidee, über die Antragstellung bis zum Fördermittelabruf. Wir passen unsere Dienstleistungen Ihren Bedürfnissen an. Gerne treten wir mit Ihnen in den Dialog.
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