„Klimaneutral bis 2035“, „Net Zero bis 2040“ – Aussagen zu künftigen Klimazielen wie diese prägen viele Nachhaltigkeitsstrategien und sollen Vertrauen schaffen. Doch was gilt, wenn hinter der Ankündigung noch kein belastbarer Plan steht? Ab dem 27. September 2026 knüpft die EmpCo-Richtlinie Aussagen über künftige Umweltleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern an vier klare Bedingungen. Wird eine zentrale Anforderung nicht erfüllt, kann die Aussage als irreführend eingestuft werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Fachinformation und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist Teil unserer Blogserie zur EmpCo-Richtlinie und UWG-Novelle. Einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen finden Sie im ersten Beitrag, EmpCo-Richtlinie ab September 2026: Umweltaussagen auf dem Prüfstand.

Zukunftsbezogene Umweltaussagen sind nicht verboten – aber an Bedingungen geknüpft

Im vorherigen Beitrag dieser Reihe, Klimaneutral durch Kompensation? Was EmpCo künftig verbietet, haben wir gezeigt, dass produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen auf Basis von Kompensation ab dem 27. September 2026 grundsätzlich unzulässig sind. Zukunftsgerichtete Versprechen und Absichtserklärungen wie „Net Zero bis 2040“ oder „klimaneutral bis 2035“ betreffen jedoch einen anderen Fall: Sie behaupten keine gegenwärtige Klimawirkung, sondern eine künftig zu erreichende. Das UWG verbietet solche Zukunftsaussagen (auch für andere Umweltleistungen) nicht per se – es macht sie jedoch von klaren Voraussetzungen abhängig.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG in der ab 27. September 2026 geltenden Fassung ist eine Aussage über die künftige Umweltleistung irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Im zweiten Beitrag unserer Blogserie, EmpCo Checkliste: 6 Schritte für belastbare Umweltaussagen, haben wir diese Aussageart bereits als eigene Kategorie eingeordnet: die Aussage über künftige Umweltleistungen.

Welche Anforderungen an diese Aussagen gestellt werden und wie sich diese konkret umsetzen lassen, wird im Folgenden näher erläutert. Die nachfolgende Übersicht bietet bereits vorab einen Überblick zentraler Handlungsschritte.

EmpCo: Ihr Weg zur zukunftsgerichteten Umweltaussage

Vier Bedingungen für belastbare Aussagen über künftige Umweltleistungen

Damit eine zukunftsbezogene Umweltaussage wie „Net Zero bis 2040“ die neuen Anforderungen erfüllt, müssen nach dem UWG vier Voraussetzungen zusammenkommen. Fehlt eine davon, gilt die Aussage als nicht hinreichend abgesichert.

1. Klare, objektive und überprüfbare Verpflichtung

Das Ziel muss konkret formuliert sein: Welcher Bezug (Unternehmen, Standort, Produktkategorie), welcher Umfang und welche Art von Zielsetzung gemeint sind, sollte eindeutig hervorgehen. Eine reine Absichtserklärung wie „wir streben Klimaneutralität an“ genügt dafür nicht. Ebenso wichtig: Das Ziel muss messbar sein, zum Beispiel durch eine definierte Reduktion in Prozent, und zeitgebunden. In der Praxis empfiehlt es sich, hierfür ein konkretes Basis- und Zieljahr festzulegen.

2. Ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan

Ein Ziel allein trägt noch keine zukunftsbezogene Umweltaussage. Das UWG verlangt einen Umsetzungsplan, der detailliert und realistisch ist. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen schlüssig sein und erkennbar darauf ausgerichtet sein, das gesetzte Ziel zu erreichen.

3. Zugewiesene Ressourcen und weitere Umsetzungselemente

Das Gesetz nennt ausdrücklich die Zuweisung von Ressourcen als Beispiel für weitere Elemente, die zur Unterstützung der Umsetzung erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem finanzielle Mittel, benannte Verantwortlichkeiten und Prozesse, mit denen der Plan im Unternehmen tatsächlich verankert ist – nicht nur auf dem Papier, sondern in Budgetplanung und operativer Steuerung.

4. Regelmäßige externe Prüfung und Veröffentlichung der Erkenntnisse

Die vierte Bedingung betrifft die Kontrolle von außen: Der Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, und die daraus gewonnenen Erkenntnisse müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich gemacht werden. Diese Anforderung wird weiter unten näher erläutert, denn sie unterscheidet sich deutlich von der Verifizierung einer Treibhausgasbilanz.

 


Orientierung durch Standards wie SBTi

Ein wissenschaftsbasiertes Rahmenwerk wie der SBTi Corporate Net-Zero Standard kann Unternehmen dabei unterstützen, mehrere der vier Bedingungen strukturiert zu erfüllen: Er verlangt unter anderem ein an 1,5 °C ausgerichtetes Ziel, regelmäßig überprüfte Zwischenziele und zunehmend auch dokumentierte Transitionspläne.

Mit Version 2.0 rückt die SBTi die Umsetzung noch stärker in den Fokus. Die sechs wichtigsten Änderungen haben wir in einem eigenen Beitrag für Sie zusammengefasst (SBTi Corporate Net-Zero Standard V2: Die sechs wichtigsten Änderungen für Unternehmen). Ein anerkannter Standard ersetzt jedoch nicht automatisch die gesetzlich geforderte externe Prüfung des konkreten Umsetzungsplans.

 

Was macht einen fundierten Umsetzungsplan aus?

Ob ein Umsetzungsplan als „detailliert und realistisch“ gelten kann, hängt von mehreren Bausteinen ab, die ineinandergreifen müssen. Dazu zählen zum Beispiel:
  • Ausgangsbasis: Ein nachvollziehbarer Corporate Carbon Footprint für das Basisjahr, auf dessen Grundlage sich Reduktionspfad und Fortschritt überhaupt erst messen lassen.

  • Reduktionspfad: Eine in sich stimmige Entwicklung von Scope-1-, Scope-2- und ggf. Scope-3-Emissionen bis zum Zieljahr, inklusive Umgang mit langfristig gebundenen Emissionen.

  • Maßnahmen: Je Maßnahme sollten Wirkung, Investition und geplantes Umsetzungsjahr dargestellt sein – nicht nur eine Liste von Absichten.

  • Governance: Eine von der obersten Leitung getragene Selbstverpflichtung, benannte Verantwortlichkeiten und eine Verankerung in Unternehmensstrategie und Budgetplanung.

  • Monitoring: Eine Klausel zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung des Plans sowie Darstellung des Fortschritts entlang des definierten Reduktionspfads.
Diese Bausteine sind kein Selbstzweck: Sie bilden zugleich die Grundlage dafür, dass ein unabhängiger externer Sachverständiger den Plan nachvollziehen und bewerten kann.

Unabhängige externe Prüfung: Was sie leistet – und was nicht

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen zwei Prüfformen: der Verifizierung einer Treibhausgasbilanz und der Prüfung eines Umsetzungsplans für eine belastbare Zukunftsaussage.

Die Verifizierung einer Treibhausgasbilanz bestätigt, dass eine bereits erhobene CO2-Bilanz nach anerkannten Standards korrekt berechnet wurde. Sie blickt also rückwärts auf tatsächlich entstandene Emissionen.

Im Gegensatz dazu ist die vom UWG geforderte Prüfung einer Aussage über  künftige Umweltleistungen zukunftsgerichtet: Sie beurteilt, ob die fachlichen Grundlagen für die Aussage – Ziele, Ausgangsbasis, Umsetzungsplan und Governance – den Anforderungen genügen. Wichtig dabei: Eine solche Prüfung bewertet nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Maßnahmen, ist keine Garantie, dass das Ziel tatsächlich erreicht wird, und beinhaltet auch keine Verifizierung der berechneten Treibhausgasbilanz. Sie schafft jedoch die von Verbraucherinnen und Verbrauchern einsehbare Transparenz, die das Gesetz verlangt.

Für Unternehmen heißt das konkret: Mit einer verifizierten CO2-Bilanz allein ist die vierte Bedingung noch nicht erfüllt. Erforderlich ist zusätzlich eine gesonderte, auf den Umsetzungsplan bezogene Prüfung durch eine unabhängige externe Stelle, deren Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Unternehmen, die bereits ein Klimaziel gegenüber Verbrauchern kommunizieren oder eine entsprechende Kommunikation planen, sollten ihren Umsetzungsplan frühzeitig anhand der vier Bedingungen überprüfen:

  1. Ist das Ziel konkret, messbar und zeitgebunden formuliert – mit Basis- und Zieljahr?
  2. Liegt ein detaillierter Umsetzungsplan mit plausiblem Reduktionspfad vor?
  3. Sind Ressourcen, Verantwortlichkeiten und Prozesse für die Umsetzung klar geregelt?
  4. Ist eine regelmäßige externe Prüfung des Plans vorgesehen, und werden deren Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt?

Für alle vier Bedingungen gilt dasselbe Stichtagsprinzip: Ab dem 27. September 2026 ist keine gesonderte Übergangsfrist vorgesehen. Es lohnt sich daher, frühzeitig eine Roadmap zu entwickeln, statt kurz vor dem Stichtag nachzubessern.

Wie unterstützt EurA?

Von der Klimabilanz bis zum belastbaren Umsetzungsplan: Unsere Nachhaltigkeitsberatung unterstützt Unternehmen ganzheitlich dabei, Klimaziele fachlich fundiert zu entwickeln und in eine tragfähige Transformationsstrategie zu überführen. Dies beinhaltet insbesondere:
  • Corporate Carbon Footprints (CCF) als belastbare Datengrundlage für Klimaziele und Reduktionspfade,
  • Transformations- und Umsetzungspläne mit konkreten Maßnahmen, Zwischenzielen und zeitlicher Perspektive,
  • SBTi-bezogene Leistungen zur Entwicklung und Einordnung wissenschaftsbasierter Klimaziele sowie
  • die strategische Verankerung von Klimazielen in Unternehmensstrategie, Governance und Verantwortlichkeiten.

Ergänzend bietet unsere akkreditierte Verifizierungsstelle die unabhängige Prüfung von Treibhausgasbilanzen nach international anerkannten Standards an. So lässt sich die Qualität und Belastbarkeit der Datengrundlage für Klimaziele und Reduktionspfade zusätzlich absichern.

Sie planen ein ambitioniertes Klimaziel wie „Net Zero“ oder „klimaneutral bis ” zu kommunizieren? Wir unterstützen Sie dabei, die fachlichen Grundlagen zu schaffen, den Weg zum Ziel strukturiert zu planen und die Anforderungen an eine belastbare Klimakommunikation frühzeitig zu berücksichtigen. Auch bei der unabhängigen externen Prüfung von Umsetzungsplänen stehen wir Ihnen zur Seite.

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Quellen und weitere Informationen

Marvin Gornik

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Nachhaltige Lösungen sind ein Must-have, sowohl aufgrund des Klimawandels als auch aufgrund wachsender Stakeholder-Anforderungen. Trotz oder gerade wegen der großen Herausforderungen innerhalb dieser Thematik übe ich meinem Beruf als Nachhaltigkeitsberater voller Ambition und Freude aus. Durch meinen Masterabschluss im Chemieingenieurwesen bin ich vorwiegend in Branchen wie der Chemie, Energiespeicherung oder allgemein dem produzierenden Gewerbe als Berater für die EurA tätig. Wenn Sie mehr über Nachhaltigkeitsberatung erfahren möchten, freue ich mich auf ein Gespräch mit Ihnen.
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