- Julian Seethaler
- 30.09.26
- 4 min
- EU-Förderprogramme, Defence & Security
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Lukas Trunck
Für Start-ups kann der öffentliche Sektor ein interessanter, bislang aber häufig schwer zugänglicher Markt sein. Neue Verwaltungsvorschriften sollen den Einstieg erleichtern: Unter bestimmten Voraussetzungen können Behörden junge Unternehmen direkt beauftragen oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Start-up durchführen.
Was sich dadurch für Start-ups verändert und worauf junge Unternehmen achten sollten, wenn sie öffentliche Auftraggeber als Kunden gewinnen möchten, erläutert Martin Conrads, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht sowie Partner bei Bird & Bird LLP.
Start-ups und Ausschreibungen: Was hat sich geändert?
Am 10. Juni hat das Bundeskabinett zwei Verwaltungsvorschriften beschlossen, die mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz am 1. Juli 2026 in Kraft getreten sind. Ziel dieser Verwaltungsvorschriften ist es, die Beteiligung von Start-ups an der öffentlichen Beschaffung zu stärken.
Seitdem gilt eine Sonderwertgrenze von 100.000 Euro. Bis zu dieser Höhe dürfen Behörden Aufträge unter bestimmten Voraussetzungen direkt an Start-ups vergeben, die sich in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung befinden.
Darüber hinaus ist eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Start-up möglich, wenn dieses nicht älter als acht Jahre ist. Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen kann diese Möglichkeit auch über 100.000 Euro hinaus bis zu den maßgeblichen EU-Schwellenwerten reichen.
Damit werden die Einstiegshürden in den öffentlichen Beschaffungsmarkt für Start-ups und öffentliche Auftraggeber gesenkt.
Was bedeutet ein Direktauftrag für Start-ups?
Ein Direktauftrag ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, einen Auftrag unmittelbar, ohne Wettbewerb und ohne formales Vergabeverfahren zu vergeben. Durch die Sonderwertgrenze können junge Start-ups beispielsweise Aufträge für Digitalisierungsprojekte mit einem Auftragswert von bis zu 100.000 Euro erhalten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Start-ups eröffnet sich damit die Möglichkeit, einfacher als bisher öffentliche Auftraggeber als Kunden zu gewinnen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Unternehmen und sein Leistungsangebot dem potenziellen Auftraggeber überhaupt bekannt sind.
Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb eröffnet weitere Möglichkeiten. Der öffentliche Auftraggeber kann in diesem Fall gezielt nur mit einem Start-up über die Auftragsvergabe verhandeln.
Dabei ist zum einen die Altersgrenze weiter gefasst: Das Start-up darf bis zu acht Jahre alt sein. Zum anderen kann diese Vergabeform bei Liefer- und Dienstleistungen auch für Aufträge oberhalb von 100.000 Euro bis zu den maßgeblichen EU-Schwellenwerten genutzt werden.
Damit können sich auch bei größeren Auftragsvolumina zusätzliche Möglichkeiten für Start-ups ergeben, öffentliche Auftraggeber als Kunden zu gewinnen.
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1. Sichtbarkeit, klare Referenzen und verständliche Leistungsbeschreibungen Wenn Behörden Start-ups direkt beauftragen können, muss der potenzielle Auftraggeber das Unternehmen zunächst kennen. Für Start-ups gewinnt daher die eigene Sichtbarkeit gegenüber öffentlichen Auftraggebern an Bedeutung. Eine übersichtliche Referenzliste und ein verständlich beschriebenes Leistungsangebot helfen dabei, bei der Marktrecherche eines öffentlichen Auftraggebers positiv herauszustechen. Gerade bei Direktaufträgen kann es daher entscheidend sein, das eigene Leistungsportfolio so aufzubereiten, dass öffentliche Auftraggeber schnell erkennen können, welche Leistungen das Start-up anbietet und für welche Aufgaben es geeignet ist. |
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2. Gründungsdatum nachweisen können Das Alter des Unternehmens entscheidet darüber, ob die neuen Erleichterungen genutzt werden können. Für Direktaufträge gilt eine andere Altersgrenze als für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Start-ups sollten deshalb einen geeigneten Nachweis über ihr Gründungsdatum bereithalten. So kann gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schnell nachvollziehbar gemacht werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. |
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3. Verwaltungstaugliche Angebote vorbereiten Öffentliche Auftraggeber müssen Anforderungen berücksichtigen, die bei Aufträgen aus der Privatwirtschaft nicht immer in gleicher Weise im Vordergrund stehen. Dazu gehört beispielsweise die DSGVO-Konformität. Start-ups sollten solche Anforderungen bereits bei der Vorbereitung ihres Leistungsangebots berücksichtigen und nicht ausschließlich wirtschaftliche Faktoren wie Preis und Leistungsumfang in den Blick nehmen. Je besser das Angebot auf die Anforderungen öffentlicher Auftraggeber vorbereitet ist, desto leichter kann es in einem konkreten Beschaffungsvorgang berücksichtigt werden. |
Die neuen Regelungen vereinfachen bestimmte Vergaben, heben die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit des Beschaffungsvorgangs jedoch nicht auf. Die Dokumentationspflicht liegt hierbei insbesondere auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers. Auch bei einer vereinfachten Vergabe an ein Start-up sollte das Vergabeverfahren von Anfang an nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies gilt ebenso für Aspekte der späteren Auftragsausführung, soweit diese für die Dokumentation des Beschaffungsvorgangs relevant sind.
Damit kann der öffentliche Auftraggeber auch bei einer späteren Prüfung nachvollziehbar darlegen, wie und auf welcher Grundlage die Vergabeentscheidung getroffen wurde.
Zu beachten ist, dass die neuen Verwaltungsvorschriften Beschaffungen des Bundes betreffen.
Länder und Kommunen verfügen über eigene Wertgrenzen und vergaberechtliche Vorgaben. In der Praxis orientieren sie sich allerdings häufig an den Regelungen des Bundes. Start-ups sollten deshalb bei einer konkreten Geschäftsmöglichkeit prüfen, welche Vorgaben für den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber gelten. Eine Regelung, die bei einer Bundesbehörde greift, lässt sich nicht automatisch auf eine Landesbehörde oder Kommune übertragen.
Die neuen „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Erleichterung für Start-Ups in der öffentlichen Beschaffung“ können jungen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen deutlich erleichtern. Damit ein Start-up von diesen vergaberechtlichen Erleichterungen tatsächlich profitiert, muss es sich jedoch mit den Anforderungen öffentlicher Auftraggeber auseinandersetzen. Sichtbarkeit im Markt, verständliche Leistungsbeschreibungen, geeignete Referenzen und die Kenntnis der jeweiligen vergaberechtlichen Rahmenbedingungen gewinnen dadurch zusätzlich an Bedeutung.
Vergaberechtlich spannend bleibt zugleich die Frage, ob die Privilegierung von Start-ups im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB und der EU-Vergaberichtlinien langfristig Bestand haben wird. Der EuGH hat bislang keine Start-up-spezifischen Ausnahmen vom Wettbewerbsprinzip anerkannt.
Wer die neuen Möglichkeiten nutzen möchte, sollte daher frühzeitig prüfen, welche Vergabewege für das eigene Unternehmen infrage kommen und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind.
Öffentliche Beschaffung bietet Start-ups neue Marktchancen. Gleichzeitig müssen Unternehmen und öffentliche Auftraggeber die jeweiligen Anforderungen des Vergabeverfahrens im Blick behalten. EurA berät Unternehmen und öffentliche Akteure rund um Vergabe und Beschaffung.
Mit unserem Vergabeservice unterstützen wir Sie dabei, Vergabethemen frühzeitig in Ihre Vorhaben einzubeziehen und passende Vorgehensweisen zu entwickeln.
Text: EurA Vergabeteam - Rechtliche Beratung: Martin Conrads, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht, Partner bei Bird & Bird LLP
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Lukas Trunck
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