Im 8. Energieforschungsprogramm ist das Antragsverfahren zweistufig und startet mit der Einreichung einer Projektskizze. Einen dezidierten Stichtag gibt es nicht. Wird die Skizze positiv evaluiert, ist anschließend ein Förderantrag einzureichen.
In der Regelfällt die Entscheidung pro Stufe nach wenigen Monaten. Haben Sie Ihren Zuwendungsbescheid erhalten, so können Sie mit Ihrem Projekt starten.

- Stufe: Einreichen der Projektskizze
Im 8. Energieforschungsprogramm können Unternehmen, Forschungseinrichtungen sowie weitere antragsberechtigte Akteure ganzjährig Projektskizzen einreichen. Die Projektskizze dient als erste Grundlage zur Bewertung des Innovationsvorhabens und sollte zentrale Aspekte wie Zielsetzung, Methodik, erwartete Ergebnisse sowie den Beitrag zur Energiewende enthalten. Die Struktur der Skizze ist technologienabhängig und muss den jeweiligen Förderrichtlinien entsprechen.
Nach der Einreichung erfolgt eine fachliche Begutachtung durch den zuständigen Projektträger, der die Skizzen hinsichtlich Innovationshöhe, Umsetzbarkeit und Beitrag zu den Zielen des Programms bewertet. Dieser Auswahlprozess kann in der Regel 2 bis 5 Monate dauern. Wird die Skizze positiv bewertet, erhalten die Antragstellenden eine Aufforderung zur Vollantragstellung.
- Stufe: Einreichen des Förderantrags
Nach erfolgreicher Skizzenbewertung folgt die detaillierte Antragstellung. Der Vollantrag umfasst eine ausführliche Projektbeschreibung, einen Finanzierungsplan, Zeitpläne sowie Angaben zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Verwertung der Ergebnisse.
Die Förderanträge werden durch fachkundige Expertengremien aus Wissenschaft und Wirtschaft geprüft. Bewertet werden unter anderem der Innovationsgrad, die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit sowie der Beitrag zur Energie- und Klimapolitik.
Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt in der Regel innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Antragstellung. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids darf mit dem Vorhaben offiziell begonnen werden. Nach vorheriger Absprache mit dem Projektträger kann jedoch in bestimmten Fällen ein vorzeitiger Vorhabenbeginn genehmigt werden, sofern er im Rahmen der geplanten Projektlaufzeit liegt. Dieser erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko, da keine Garantie für eine spätere Bewilligung besteht.

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