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EmpCo-Richtlinie ab September 2026: Umweltaussagen auf dem Prüfstand

Geschrieben von Dr. Denise Ott | 12.07.2026

Würden Ihre aktuellen Umweltaussagen einer EmpCo-Prüfung bereits heute standhalten? Ab dem 27. September 2026 gelten mit der EmpCo-Richtlinie und der deutschen UWG-Novelle neue Vorgaben für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen über künftige Umweltleistungen. Unternehmen sollten dabei nicht nur neue Kampagnen prüfen: Auch bestehende Verpackungen, Websites, Produktnamen und bereits veröffentlichte Social-Media-Beiträge können betroffen sein. Wer sich frühzeitig Transparenz über bestehende Umweltclaims verschafft, bei Bedarf nachbessert und die Nachhaltigkeitskommunikation auf eine belastbare Datengrundlage stützt, vermeidet Sanktions- und Reputationsrisiken und stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit des Unternehmens.

 


Auftakt: Unsere Blogreihe zur EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen. Um hier Orientierung zu schaffen, beleuchtet EurA in den kommenden Wochen die wichtigsten Änderungen und praxisrelevanten Fragestellungen – von allgemeinen Umweltaussagen über Klimaneutralitätsclaims und Nachhaltigkeitssiegel bis hin zu Product Carbon Footprints (PCF), Ökobilanzen (LCA) und den erforderlichen Datengrundlagen für eine zielführende und vertrauensfördernde externe Kommunikation.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Fachinformation und stellt keine Rechtsberatung dar.

 

EmpCo im Überblick: Was steckt hinter der EU-Richtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 – häufig als EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) bezeichnet – soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim ökologischen Wandel stärken. Im Mittelpunkt stehen der Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken und die bessere Verfügbarkeit verlässlicher Informationen für nachhaltigere Kaufentscheidungen.

 

EmpCo betrifft mehr als Green Claims

EmpCo beschränkt sich nicht allein auf die direkte Nachhaltigkeitskommunikation: Neben Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln umfasst sie auch zusätzliche Verbraucherinformationen und Geschäftspraktiken rund um:
  • Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
  • Verfügbarkeit von Softwareaktualisierungen
  • gesetzliche Gewährleistungsrechte

Für bestimmte Waren müssen Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Vertragsschluss klarer über Haltbarkeits- und Reparaturmöglichkeiten informiert werden. Damit gewinnen belastbare Produktinformationen weiter an Bedeutung und tragen zudem dazu bei, die Vorteile langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte am Markt stärker hervorzuheben.

 


Deutschland setzt die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie durch Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um. Die UWG-Novelle wurde im Februar 2026 verkündet. Die für Nachhaltigkeitskommunikation wesentlichen Änderungen gelten ab dem 27. September 2026.

Die Neuregelungen schaffen unter anderem gesetzliche Definitionen für:
  • Umweltaussagen
  • allgemeine Umweltaussagen
  • Nachhaltigkeitssiegel
  • Zertifizierungssysteme
  • anerkannte hervorragende Umweltleistungen

Zugleich ergänzt das UWG konkrete Vorgaben für Aussagen über künftige Umweltleistungen sowie neue, stets unzulässige Geschäftspraktiken – die sogenannte „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG.

Für welche Kommunikation gelten die EmpCo-Anforderungen?

Die neuen EmpCo-Anforderungen richten sich in erster Linie an kommerzielle verbrauchergerichtete Kommunikation. Reine B2B-Kommunikation fällt nach Einschätzung der Europäischen Kommission grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Im B2B-Kontext kann die Richtlinie dennoch relevant werden – nämlich immer dann, wenn Angaben weitergenutzt und somit im Verlauf auch in die Kommunikation gegenüber Endkunden einfließen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Händler Produkttexte, Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel oder Bildmaterial eines Herstellers für einen Onlineshop, Produktkatalog oder am Point of Sale übernehmen.

Ob eine konkrete Kommunikation unter die neuen Vorgaben fällt, hängt deshalb nicht allein vom Geschäftsmodell eines Unternehmens ab. Entscheidend ist vielmehr, wie und gegenüber wem sie verwendet wird.

Für die betriebliche Bestandsaufnahme zählt deshalb vor allem eines: Erscheint eine Aussage im Rahmen einer an EU-Verbraucher gerichteten kommerziellen Kommunikation? Falls ja, sollte hier unbedingt näher hingeschaut und gegebenenfalls im Sinne der neuen Anforderungen nachgeschärft werden.

Welche neuen Anforderungen gelten für Nachhaltigkeitsaussagen? 

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wird der Begriff der Umweltaussage im UWG einheitlich geschärft. Dabei geht es längst nicht mehr nur um klassische Werbeslogans oder Textelemente.

Eine Umweltaussage kann nach der neuen Definition auch durch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- oder Produktnamen vermittelt werden – sofern diese im Rahmen kommerzieller Kommunikation ausdrücklich oder stillschweigend den Eindruck erwecken, ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen habe positive, neutrale, weniger schädliche oder sich im Zeitverlauf verbessernde Umwelteigenschaften.

Damit rückt die gesamte kommunikative Wirkung in den Blick: Umweltclaims sollten demnach nicht isoliert nach ihrem Wortlaut geprüft werden, sondern stets im Gesamtkontext ihrer sprachlichen und visuellen Ausgestaltung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei insbesondere:
  • allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“
  • Aussagen zur Klimaneutralität oder CO2-Kompensation
  • Nachhaltigkeitssiegel und unternehmenseigene Kennzeichnungen
  • Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“
  • Aussagen, die einen Vorteil des gesamten Produkts oder Unternehmens vermitteln, obwohl tatsächlich nur ein Teilaspekt betroffen ist
  • Umwelt- und Sozialvergleiche zwischen Produkten oder Anbietern

Welche Anforderungen für die einzelnen Claim-Arten im Detail gelten, zeigt der nächste Beitrag unserer EmpCo-Blogreihe – mit Fokus auf allgemeine Umweltaussagen. 

EmpCo-Fristen: Keine Übergangsfrist nach dem Stichtag

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026. Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass sie ab diesem Datum grundsätzlich auch bei bestehenden Produkten und ihrer kommerziellen Kommunikation zu beachten sind. Eine zusätzliche Abverkaufs- oder Übergangsfrist über dieses Datum hinaus sieht weder die Richtlinie noch das deutsche Änderungsgesetz vor.

Wichtig für Unternehmen: Auch bereits produzierte Verpackungen oder länger laufende Marketingkampagnen können Anpassungsbedarf auslösen und sollten rechtzeitig überprüft werden. Als praktische Übergangslösung nennt die EU-Kommission beispielsweise das Überkleben oder Korrigieren einzelner Aussagen sowie ergänzende Informationen am Verkaufsort. Welche Maßnahme im Einzelfall ausreicht, hängt von der konkreten Aussage und ihrer Darstellung ab.

Neben physischen Produkten sollten Unternehmen deshalb auch ihre digitalen Bestände systematisch in die Prüfung einbeziehen. Dazu gehören unter anderem:
  • bestehende Produktseiten
  • Download-Dokumente
  • Präsentationen
  • Videos
  • weiterhin öffentlich zugängliche Social-Media-Beiträge

Entscheidend ist, ob die jeweilige Kommunikation zum Stichtag noch verwendet oder öffentlich zugänglich gemacht wird und eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellt.

Vom Marketingthema zum bereichsübergreifenden Prozess

Auf den ersten Blick scheinen die Vorgaben durch die EmpCo-Richtlinie vor allem das Marketing zu betreffen. Das Fundament einer belastbaren Nachhaltigkeitskommunikation wird jedoch deutlich früher gelegt – in ganz unterschiedlichen Unternehmensbereichen:

Produktdaten stammen beispielsweise aus Entwicklung, Einkauf oder Qualitätsmanagement, Emissionswerte werden im Nachhaltigkeitsmanagement oder im Rahmen von Fachprojekten ermittelt, während Zukunftsziele die Strategie, Investitionsplanung und operative Verantwortlichkeiten betreffen.

Eine reine Textprüfung von Claims unmittelbar vor Veröffentlichung reicht deshalb häufig nicht aus. Vielmehr müssen Aussage, Bezugsobjekt und fachlicher Nachweis zueinander passen – das erfordert eine frühzeitige Abstimmung zwischen Marketing, Nachhaltigkeits-, Produkt-, Qualitätsmanagement und Compliance. Diese bereichsübergreifende Zusammenarbeit stellt sicher, dass keine kommunikativ attraktiven Claims verwendet werden, die durch die vorhandene Datengrundlage oder die zugrunde liegende Systemgrenze nicht hinreichend gedeckt sind.

Welche Folgen können unzulässige Aussagen haben?

Werden gesetzliche Anforderungen an Umweltaussagen nicht erfüllt, kann dies je nach Fall mitunter weitreichende rechtliche, wirtschaftliche und reputative Konsequenzen nach sich ziehen:
  • Rechtliche Folgen: Mitbewerber und anspruchsberechtigte Stellen können unter anderem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen oder eine Abmahnung aussprechen. Bei schuldhaften Verstößen können zudem Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

  • Wirtschaftliche Folgen: Beanstandete Aussagen können kurzfristige Anpassungen an Verpackungen, Produktseiten, Kampagnen oder Vertriebsunterlagen erforderlich machen. Gerade bei bereits produzierten Verpackungen oder langfristig geplanten Werbemaßnahmen kann dies erhebliche Zusatzkosten verursachen.

  • Reputative Folgen: Öffentlich kritisierte Umweltclaims können das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und weiteren Stakeholdern nachhaltig belasten.
Wichtig zu wissen: Bußgelder drohen nicht automatisch bei jedem fehlerhaften Umweltclaim. Die entsprechenden Regelungen des UWG betreffen bestimmte weitverbreitete Verstöße beziehungsweise weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension. Umgekehrt bietet eine transparente, nachvollziehbare und fachlich fundierte Nachhaltigkeitskommunikation die Chance, Vertrauen zu stärken und das Unternehmen langfristig glaubwürdig zu positionieren.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben am 27. September 2026 sollten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitskommunikation bereits heute auf den Prüfstand stellen. Je früher Sie ihre Claims systematisch überprüfen, desto einfacher lassen sich notwendige Anpassungen planen und umsetzen.

Ein guter Ausgangspunkt ist eine priorisierte Bestandsaufnahme. Beginnen Sie mit Aussagen, die
  • eine hohe Sichtbarkeit besitzen,
  • auf bereits oder zeitnah produzierten Verpackungen verwendet werden,
  • langfristig in Produktnamen oder Vertriebsunterlagen bestehen oder
  • Bestandteil wiederkehrender Marketingkampagnen sind.

Im nächsten Beitrag unserer EmpCo-Blogreihe stellen wir eine praxiserprobte Vorgehensweise vor, mit der sich Umweltclaims strukturiert bewerten und wichtige Maßnahmen für eine fundierte Nachhaltigkeitskommunikation ableiten lassen.

Wie unterstützt EurA?

Belastbare Nachhaltigkeitskommunikation braucht belastbare Daten. Genau diese Grundlage schaffen wir gemeinsam mit Unternehmen – von der systematischen Erhebung und Bewertung relevanter Nachhaltigkeitsdaten bis zur fundierten Einordnung für nachvollziehbare Umweltclaims und Überführung in betriebliche Prozesse.

Das Leistungsportfolio der Nachhaltigkeitsberatung umfasst insbesondere:
  • Life Cycle Assessments (LCA), Product Carbon Footprints (PCF) und Environmental Product Declarations (EPD) zur Bewertung und Ausweisung produktbezogener Umweltwirkungen
  • Corporate Carbon Footprints (CCF), Transformations- und Umsetzungspläne, einschließlich SBTi-bezogener Leistungen, für die Erfassung und strategischen Steuerung unternehmensbezogener Treibhausgasemissionen
  • Wesentlichkeitsanalysen, Nachhaltigkeitsstrategien und -berichterstattung nach ESRS oder VSME (künftig EU Voluntary Standard, VS) zur strategischen Verankerung von Nachhaltigkeit und Erfüllung regulatorischer Anforderungen

Darüber hinaus bietet die akkreditierte Verifizierungsstelle die Prüfung von Treibhausgasbilanzen und Transformationsplänen nach international anerkannten Standards an.

Sie möchten Ihre Nachhaltigkeitsaussagen belastbar untermauern oder Ihre vorhandene Evidenz verifizieren lassen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir entwickeln gemeinsam einen passenden Einstieg für Ihr Unternehmen.

 

 

FAQ zur EmpCo-Richtlinie

Ab wann gelten die neuen EmpCo-Vorgaben in Deutschland?

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen über künftige Umweltleistungen gelten ab dem 27. September 2026.

Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Verpackungen?

Weder die Richtlinie noch das deutsche Änderungsgesetz sehen eine zusätzliche Abverkaufs- oder Übergangsfrist über den 27. September 2026 hinaus vor. Nach dem FAQ der Europäischen Kommission sind die neuen Vorgaben ab diesem Zeitpunkt auch bei bereits bestehenden Produkten und ihrer kommerziellen Kommunikation zu berücksichtigen.

Gilt EmpCo auch für B2B-Unternehmen?

Reine B2B-Geschäftspraktiken liegen laut EU-Kommission grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der zugrunde liegenden Richtlinie. Anders verhält es sich, wenn Angaben eines B2B-Unternehmens in kommerzieller Kommunikation gegenüber Endkunden übernommen werden – beispielsweise durch Händler, Vertriebspartner oder andere Unternehmen.

Genügt ein CCF, PCF oder eine LCA als Nachweis?

Das hängt von der jeweiligen Aussage ab. Worauf es ankommt: Bezugsobjekt, Systemgrenze, Datengrundlage, Referenzzeitraum und gegebenenfalls die Vergleichsbasis des Nachweises müssen zur kommunizierten Aussage passen. Ein CO2-Fußabdruck für ein einzelnes Produkt lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres als Nachweis für Aussagen über ein Unternehmen oder ein gesamtes Produktsortiment heranziehen.

Betrifft EmpCo auch den Nachhaltigkeitsbericht?

Ein verpflichtender Nachhaltigkeitsbericht, der sich primär an Investoren und andere Berichtsadressaten richtet, liegt nach den FAQ der Europäischen Kommission typischerweise außerhalb des Anwendungsbereichs der EmpCo-Regelungen zur kommerziellen B2C-Kommunikation.

Anders kann es aussehen, wenn Inhalte aus einem Nachhaltigkeitsbericht freiwillig für Marketing- oder Werbezwecke genutzt werden. Taucht beispielsweise eine Kennzahl aus dem Bericht auf einer Produktseite, Verpackung oder Werbeanzeige auf, ist diese konkrete Marketingaussage gesondert zu betrachten – unabhängig davon, aus welchem Dokument sie ursprünglich stammt.

Drohen bei jedem unzulässigen Umweltclaim Bußgelder?

Die Bußgeldregelung des § 19 UWG greift nur bei bestimmten weitverbreiteten Verstößen oder solchen mit Unions-Dimension. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro kann das gesetzliche Höchstmaß in diesen Fällen bis zu vier Prozent des relevanten Jahresumsatzes betragen. Fehlt eine Schätzgrundlage, sieht das Gesetz ein Höchstmaß von zwei Millionen Euro vor.

Diese Regelung ist daher nicht mit einer automatischen Sanktion für jeden einzelnen fehlerhaften Umweltclaim gleichzusetzen. Unzulässige Umweltclaims können jedoch unabhängig davon Abmahnungen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie mögliche Reputationsschäden nach sich ziehen.

 

 

 

Quellen und weitere Informationen