Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich im Rahmen des Trilog-Verfahrens am 14. Dezember 2023 vorläufig zur europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Due Diligence Directive, CSDDD) geeinigt. Die Richtlinie soll vor allem dazu beitragen, die Corporate-Governance-Praktiken zu verbessern. Ziel ist es, Risikomanagement und Verfahren zur Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltauswirkungen, einschließlich Risiken aus Wertschöpfungsketten, besser in Unternehmensstrategien zu integrieren. Die finale Version der Richtlinie wurde noch nicht im offiziellen Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Betroffene Unternehmenskategorien

     
  I. Große EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung
  • Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von über 150 Millionen EUR,
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von über 40 Millionen EUR, die in definierten Hochrisikosektoren wie Textil, Landwirtschaft und Mineralgewinnung tätig sind.

 

 

     
 

II. Nicht-EU-Unternehmen

Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind, mit den oben beschriebenen Umsatzschwellen. Für diese Kategorie von Unternehmen gelten die Regeln drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

 

 

     
 

III. KMU

Kleinstunternehmen und KMU sind von den vorgeschlagenen Regelungen nicht betroffen. Die Vorschläge enthalten jedoch unterstützende Maßnahmen für KMU, die möglicherweise indirekt betroffen sind.

 

 

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Deutsches Lieferkettengesetz und EU-Richtlinie

Kurze Erinnerung: Das deutsche Lieferkettengesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen. Der Nettoumsatz des Unternehmens ist nicht von den Voraussetzungen für den Anwendungsbereich erfasst.

Mit der geplanten Lieferkettenrichtlinie auf EU-Ebene sollen länderübergreifende, verbindliche Regelungen etabliert werden, um die Wertegemeinschaft des europäischen Binnenmarktes nachhaltig und einheitlich zu leben und den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in der Lieferkette aktiv zu verfolgen.

Die Reichweite als auch die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nehmen zu – so sollen künftig nicht nur „Tier 1“ (Hauptlieferant) und mittelbare Zulieferer, sondern Unternehmen der gesamten Wertschöpfungskette, also auch „downstream“ (nachgelagert) betrachtet werden.

Unterschiede zum LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) gibt es weiterhin bei den Konsequenzen der Nichtumsetzung. DDiese sollen durchgesetzt werden durch:

  • administrative Überwachung,
  • Geldstrafen von bis zu fünf Prozent des Nettoumsatzes und
  • zivilrechtliche Haftung.

 

Die Richtlinie legt ferner fest, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen herangezogen werden kann.

Detailliertere Informationen finden Sie hier:

Was Sie als Unternehmen jetzt tun können? 

Überprüfen Sie, inwieweit Ihr Unternehmen vom Anwendungsbereich der europäischen Lieferkettenrichtlinie erfasst sein könnte!

Bleiben Sie auf dem neusten Stand zu den aktuellen Entwicklungen und dem Stand der CSDDD-Umsetzung im nationalen Recht: Nutzen Sie hierzu beispielsweise die Informationen und Handreichungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Sie möchten mehr erfahren oder wünschen sich eine Beratung für Ihren speziellen Case? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

 

🖊️ Text: Olga Schmidt

Dr. Denise Ott

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