Die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Due Diligence Directive, CSDDD) wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt somit nach 20 Tagen in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, das Gesetz in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies wahrscheinlich durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erreicht werden.

Die Richtlinie soll vor allem dazu beitragen, die Corporate-Governance-Praktiken zu verbessern. Ziel ist es, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Unternehmensverhalten zu fördern. Nach der CSDDD müssen Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche ihrer Unternehmenspolitik und in ihre Risikomanagementsysteme integrieren. Sie müssen Verfahren zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltauswirkungen bei ihren eigenen Geschäftstätigkeiten, den Geschäftstätigkeiten ihrer Tochterunternehmen und in der Wertschöpfungskette implementieren. Werden Verstöße festgestellt, müssen diese Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um die nachteiligen Auswirkungen zu verhindern, abzuschwächen, zu beenden oder zu minimieren. Unternehmen können für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden und müssen vollen Schadenersatz leisten.

Bereits am 15. März 2024 einigte sich eine Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten auf einen Kompromissentwurf der CSDDD. Diese angepasste Version stellt eine Abmilderung des ersten Entwurfs dar. Zum einen wurden die Anwendungskriterien hinsichtlich des Nettoumsatzes (450 statt 150 Mio. Euro) und der Anzahl der Beschäftigten (1.000 statt 500) angepasst. Zum anderen wurden die zuvor vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerte für Hochrisikosektoren wie der Textilindustrie, Landwirtschaft und Mineralgewinnung gestrichen. Durch diese Änderungen werden deutlich weniger Unternehmen von der Regelung betroffen sein. Stattdessen ist eine schrittweise Erweiterung des Adressatenkreises im Rahmen einer Umsetzungsfrist von drei bis fünf Jahren vorgesehen. Diese wird von dem weltweiten Nettoumsatz sowie der Anzahl der Mitarbeitenden abhängen.

 

Betroffene Unternehmenskategorien

Die CSDDD wird auf folgende Kategorien von Unternehmen angewendet:

     
 

I. Große EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung and Personengesellschaften

  • Drei Jahre nach Inkrafttreten: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. Euro
  • Vier Jahre nach Inkrafttreten: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 900 Mio. Euro
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro

 

 

     
 

II. Große Nicht-EU-Unternehmen

  • Drei Jahre nach Inkrafttreten: Nicht-EU-Unternehmen, die in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro erzielt haben
  • Vier Jahre nach Inkrafttreten: Nicht-EU-Unternehmen, die in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. Euro erzielt haben
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten: Nicht-EU-Unternehmen, die in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielt haben

Des Weiteren gilt die CSDDD für:
  • EU-ansässige Franchiseunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 80 Mio. Euro, wenn mindestens 22,5 Mio. Euro durch Lizenzgebühren erzielt wurden.
  • Bei außereuropäischen Franchiseunternehmen beziehen sich die Schwellenwerte auf den in der EU generierten Umsatz.
 

 

Die oben genannten Unternehmen müssen ebenfalls gestaffelt und frühestens für das ab dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahr jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten auf ihrer Webseite veröffentlichen.

     
 

III. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Kleinstunternehmen und KMU sind von den vorgeschlagenen Regelungen nicht betroffen. Die Richtlinie sieht jedoch unterstützende Maßnahmen für KMU vor, die als Geschäftspartner in Wertschöpfungsketten indirekt betroffen sein könnten.

 

 

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Deutsches Lieferkettengesetz und EU-Richtlinie

Kurze Erinnerung: Das deutsche Lieferkettengesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen. Der Nettoumsatz des Unternehmens ist nicht von den Voraussetzungen für den Anwendungsbereich erfasst.

Mit der EU-Lieferkettenrichtlinie sollen länderübergreifende, verbindliche Regelungen etabliert werden, um die Wertegemeinschaft des europäischen Binnenmarktes nachhaltig und einheitlich zu leben und den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in der Lieferkette aktiv zu verfolgen. Konzeptionell baut die CSDDD auf dem deutschen LkSG auf, beinhaltet aber insbesondere im Umweltbereich erhebliche Neuerungen.

Die CSDDD-Neuregelung geht in einigen Punkten über das LkSG hinaus. Die Unterschiede sind vor allem:
  • Die Vorschriften zur zivilrechtlichen Haftung: Unternehmen haften für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen Geschädigte vollständig entschädigen.
  • Climate Transition Plan: Unternehmen müssen einen Transformationsplan erstellen, um ihr Businessmodell auf das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens abzustimmen.
  • Überwachung: Zu den Sanktionen, die bei Verstößen verhängt werden können, gehören Geldstrafen von bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens.

Die bevorstehende Umsetzung in deutsches Recht wird Auswirkungen auf das deutsche LkSG haben, das bis Mitte 2026 novelliert werden muss. Darüber hinaus wird diskutiert, ob das LkSG, welches von vielen Unternehmen als enorme bürokratische Belastung empfunden wird, bis zur Umsetzung der CSDDD in bestimmten Bereichen abgeschwächt oder gar ausgesetzt werden soll.

 

Detailliertere Informationen finden Sie hier:

Was Sie als Unternehmen jetzt tun können? 

Überprüfen Sie, inwieweit Ihr Unternehmen vom Anwendungsbereich der europäischen Lieferkettenrichtlinie erfasst sein könnte!

Bleiben Sie auf dem neusten Stand zu den aktuellen Entwicklungen und dem Stand der CSDDD-Umsetzung im nationalen Recht: Nutzen Sie hierzu beispielsweise die Informationen und Handreichungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Sie möchten mehr erfahren oder wünschen sich eine Beratung für Ihren konkreten Fall? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

 

Text: Olga Schmidt, Daria Ezhkova

Dr. Denise Ott

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