- Dr. Bassel Ibrahim
- 05.05.26
- 5 min
- EU-Förderprogramme
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Daria Ezhkova
Am 6. Mai 2026 hat die Europäische Kommission einen Konsultationsentwurf für die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards („ESRS 2.0“) vorgelegt. Die geplanten Änderungen basieren auf dem technischen Rat der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und sind Teil des Omnibus-I-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, welches am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Stellungnahmen können noch bis zum 3. Juni 2026 über das EU-Konsultationsportal eingereicht werden.
Der neue Entwurf zielt darauf ab, den Umfang der Berichtspflichten deutlich zu reduzieren und die Anwendung praxisnaher zu gestalten. Gleichzeitig soll das Grundprinzip der CSRD unverändert bestehen: wesentliche Nachhaltigkeitsauswirkungen müssen identifiziert und transparent offengelegt werden.
Die finale Verordnung soll – nach einer bis zu viermonatigen Prüfphase durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union – ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend gelten. Für das Geschäftsjahr 2026 ist eine freiwillige Anwendungsmöglichkeit vorgesehen.
Warum die Europäische Kommission die ESRS überarbeitetViele Unternehmen haben die bisherigen ESRS-Anforderungen als sehr detailreich und administrativ aufwendig empfunden. Die Kommission reagiert darauf mit dem Ziel, den Informationsumfang zu verringern und die Struktur zu vereinfachen. Gleichzeitig bleibt das übergeordnete Ziel unverändert: die Transformation der EU hin zu einer klimaneutralen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des European Green Deal. Nach Angaben der EFRAG sieht die Überarbeitung vor:
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Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Der bisher sehr detaillierte Analyseprozess wird im Entwurf deutlich verschlankt.
Unternehmen sollen künftig stärker mit einem sogenannten Top-down-Ansatz arbeiten können. Das bedeutet: Statt unmittelbar alle potenziell wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen und Datenpunkte im Detail zu prüfen, erfolgt zunächst eine übergeordnete Bewertung auf Basis zentraler Unternehmensmerkmale – etwa Geschäftsmodell, Strategie, Branche und Wertschöpfungskette.
Erst wenn sich daraus Hinweise auf weitere relevante Auswirkungen, Risiken oder Chancen ergeben, wird eine tiefergreifende Analyse einzelner Themen erforderlich. Dies reduziert Aufwand und Komplexität und erleichtert den Prozess, insbesondere für Erstanwender.
Die EFRAG empfiehlt, 489 verpflichtende Datenpunkte aus den bisherigen ESRS zu streichen. Das entspricht einer Reduktion von rund 61 %. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Abbau umfangreicher narrativer Anforderungen sowie von Offenlegungspflichten mit geringem Informationsgehalt für Berichtsnutzer.
Das Ziel: Die Berichterstattung stärker auf wesentliche und entscheidungsrelevante Informationen auszurichten und die Standards gleichzeitig verständlicher und praktikabler zu gestalten.
Die überarbeiteten ESRS unterscheiden künftig klarer zwischen verpflichtenden Anforderungen und ergänzenden Hilfestellungen. Der Entwurf sieht vor, bisherige freiwillige und optionale Angaben – die sogenannten „Kann-Bestimmungen" – aus den rechtsverbindlichen Standards zu entfernen. Beispiele, Erläuterungen und optionale Hinweise sollen künftig in der Non Mandatory Illustrative Guidance (NMIG) erscheinen, die von der EFRAG als Begleitdokument bereitstellt wird.
Damit werden die rechtsverbindlichen Standards schlanker und übersichtlicher. Gleichzeitig bleiben praxisnahe Hilfen erhalten – nur klarer getrennt von den verpflichtenden Anforderungen.
Auch bei der Informationsgewinnung innerhalb der Wertschöpfungskette sieht der ESRS-Entwurf spürbare Erleichterungen vor. Wenn belastbare Daten hier noch nicht vorliegen, müssen Unternehmen zunächst nur offenlegen, welche Schritte sie zur Beschaffung dieser Informationen eingeleitet haben.
Zusätzlich soll ein sogenannter „Value Chain Cap“ eingeführt werden. Grundlage dafür ist der neue Voluntary Standard (VS), ein freiwilliger Berichtsrahmen auf Basis des bisherigen VSME-Standards.
In der Praxis bedeutet das: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von nicht berichtspflichtigen Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden künftig nur noch die Informationen anfordern, die dieser Standard ausdrücklich vorsieht. Kleinere Unternehmen sollen dadurch vor unverhältnismäßigen Datenanfragen geschützt werden.
Der ESRS-Entwurf sieht auch eine überarbeitete Struktur der Standards vor. Viele bisher verteilte Angaben zu Governance, Strategie, Geschäftsmodell sowie Auswirkungen, Risiken und Chancen werden künftig in ESRS 2 („Allgemeine Angaben“) gebündelt. Die themenbezogenen Standards konzentrieren sich dadurch stärker auf konkrete Offenlegungspflichten und Kennzahlen.
Zudem werden die bisherigen „Minimum Disclosure Requirements“ (MDR) in „General Disclosure Requirements“ (GDR) umbenannt. Die grundlegende Struktur aus Policies, Actions, Targets und Metrics bleibt erhalten, wird jedoch flexibler ausgestaltet: Übergreifende Richtlinien und Maßnahmen können künftig entweder themenübergreifend oder gebündelt auf der Ebene der einzelnen „Topical Disclosures“ dargestellt und referenziert werden. Dadurch lassen sich Mehrfachnennungen reduzieren und Zusammenhänge klarer darstellen.
Darüber hinaus wurden die methodischen Hinweise in den „Application Requirements“ systematisch gestrafft und direkt den jeweiligen Angabepflicht nachgestellt, um die verbleibenden Anforderungen übersichtlicher und leichter anwendbar zu gestalten.
Der Entwurf der Europäischen Kommission sieht außerdem längere Übergangsfristen für verschiedene Offenlegungspflichten vor.
Für Wave-1-Unternehmen (ehemaliger NFRD-Scope, berichtspflichtig seit dem Geschäftsjahr 2024) sowie für Wave-2-Unternehmen (große Unternehmen, die infolge des Omnibus-I-Pakets erstmals 2028 über das Geschäftsjahr 2027 berichten müssen), sieht der revidierte ESRS-Entwurf weitreichende Erleichterungen vor:
| Offenlegung | Erleichterung für Wave-1-Unternehmen | Erleichterung für Wave-2-Unternehmen |
| Angaben entlang der Wertschöpfungskette | In den ersten drei Berichtsjahren genügt eine Beschreibung der eingeleiteten Schritte zur Datenbeschaffung. | |
| Vergleichsinformationen | Vorjahresdaten müssen im ersten Berichtsjahr nach Inkrafttreten der neuen ESRS nur aufbereitet werden, wenn die Kennzahlenmethodik unverändert bleibt. Bei neuen oder geänderten Methoden sind Vergleichsangaben nicht erforderlich. | |
| Themenstandards: ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3, ESRS S4 |
Aussetzung für GJ 2025 und 2026; Pflicht erst ab GJ 2027 vorgesehen | Nicht verpflichtend in den ersten beiden Geschäftsjahren |
| Hinweis: Eine Nicht-Offenlegung ist im Nachhaltigkeitsbericht zu begründen. | ||
| Anticipated Financial Effects (qualitativ) | Verpflichtend ab GJ 2027 | Verpflichtend ab dem zweiten Geschäftsjahr |
| Anticipated Financial Effects (quantitativ) | Verpflichtend ab GJ 2030 | Nicht verpflichtend in den ersten drei Geschäftsjahren |
| Substances of Concern (SoC; ESRS E2): Chemikalien und Materialien mit potenziellem Risiko für Gesundheit oder Umwelt, die unter EU-Chemikalienrecht als überwachungs- bzw. beobachtungsrelevant gelten |
Verpflichtend ab GJ 2030 | Nicht verpflichtend in den ersten drei Geschäftsjahren |
| Substances of Very High Concern (SVHC; ESRS E2): Besonders gefährliche Stoffe nach REACH (z. B. krebserregende, erbgutverändernde oder persistente Substanzen) |
Für Nutzer von Artikeln mit SVHC: Verpflichtend ab GJ 2028 | Verpflichtend ab dem zweiten Geschäftsjahr |
| Spezifische Datenpunkte zur Belegschaft (ESRS S1): Personalstruktur, Löhne & sozialer Schutz, Diversität & Inklusion, Weiterbildung für externe Kräfte, Arbeitssicherheit |
Verpflichtend ab GJ 2027 | Verpflichtend ab dem zweiten Geschäftsjahr. |
Für viele Unternehmen bedeuten die Erleichterungen zusätzlichen zeitlichen Spielraum, um Prozesse, Datensysteme und Verantwortlichkeiten schrittweise aufzubauen.
(Hintergrund: Tipps und Einblicke aus der ersten Berichtswelle finden Sie im Blogbeitrag: Erste Welle CSRD: Erkenntnisse, Quick Fixes und Praxistipps.)
Neben den beschriebenen strukturellen Änderungen enthält der Entwurf der ESRS 2.0 weitere Anpassungen mit Relevanz für die Praxis.
Unternehmen, die parallel nach mehreren Standards berichten, können ihre Treibhausgasbilanzierung und ESG-Berichterstattung dadurch besser harmonisieren und parallele Reporting-Strukturen reduzieren.
Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen („Anticipated Financial Effects“) basieren häufig auf Schätzungen. Der Entwurf stellt nun ausdrücklich klar, dass aktualisierte oder präzisierte Schätzwerte nicht automatisch als Berichtsfehler zu werten sind – sofern sie auf neuen oder besseren Informationen beruhen.
Diese Klarstellung war bisher nicht ausdrücklich geregelt und schafft mehr Rechtssicherheit bei der schrittweisen Verbesserung von Datenqualität und Methodik.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen vertrauliche Angaben zurückhalten, wenn deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen würde. Diese Ausnahme erstreckt sich auch auf erwartete finanzielle Effekte.
Die geplanten ESRS 2.0 vereinfachen die Nachhaltigkeitsberichterstattung in mehrfacher Hinsicht – durch reduzierte Datenanforderungen, gestraffte Prozessschritte und längere Übergangsfristen. Der Kern der CSRD bleibt davon unberührt: Die Anforderungen an strategische Nachhaltigkeitsarbeit und Steuerung bleiben bestehen; wesentliche ökologische und soziale Auswirkungen müssen weiterhin identifiziert, Maßnahmen implementiert, überwacht und transparent berichtet werden.
Unser Tipp für die Übergangszeit: Nutzen Sie den zusätzlichen Vorlauf, umWer frühzeitig belastbare Prozesse und Strukturen aufbaut, ist nicht nur regulatorisch gut aufgestellt, sondern verschafft sich auch einen strategischen Vorsprung – unabhängig vom genauen Ausgang der Konsultation.
Sie möchten Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung frühzeitig an die neuen ESRS-Anforderungen anpassen oder bestehende ESG-Prozesse weiterentwickeln?
EurA begleitet Unternehmen praxisnah bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen – von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse über Datenmanagement und Reporting-Strukturen bis hin zur auditfähigen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach relevanten ESG-Anforderungen wie CSRD und EU-Taxonomie.
Gemeinsam schaffen wir effiziente Prozesse, belastbare Datenstrukturen und nachhaltige Lösungen mit strategischem Mehrwert.
EU‑Konsultationsseite: Die aktuelle Konsultation und der Entwurf der delegierten Verordnung auf dem Better Regulation Portal der Europäischen Kommission. ↗ Zum Portal
Hinweis: Interessierte können noch bis zum 3. Juni 2026 Rückmeldungen zu den ESRS 2.0 einreichen. Gestalten Sie mit!
Bei Ihren Fragen zur Konsultation oder zu den überarbeiteten ESRS-Anforderungen stehen wir gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns.
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