Frische Nachrichten aus Brüssel: Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards („ESRS 2.0“) haben einen entscheidenden Meilenstein erreicht. Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die delegierten Rechtsakte offiziell angenommen. Damit nimmt das Paket zur Entlastung von Unternehmen konkrete Formen an: die Überarbeitung soll die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 % senken. Gemeinsam mit den delegierten Rechtsakten veröffentlichte die Kommission die finalen ESRS, den Standard für die freiwillige Berichterstattung (VS), ein Explanatory Memorandum sowie ein Staff Working Document mit Erläuterungen zum Überarbeitungsprozess und den gegenüber dem EFRAG-Entwurf vorgenommenen Änderungen. Die Änderungen basieren auf dem technischen Rat der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und sind Teil des Omnibus-I-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, welches am 18. März 2026 in Kraft getreten ist.

Das übergeordnete Ziel: Den Umfang der Berichtspflichten deutlich zu reduzieren und die Anwendung praxisnaher zu gestalten. Gleichzeitig soll das Grundprinzip der CSRD unverändert bestehen: wesentliche Nachhaltigkeitsauswirkungen müssen identifiziert und transparent offengelegt werden.


Die finale Verordnung soll – nach einer bis zu viermonatigen Prüfphase durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union – ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend gelten. Für das Geschäftsjahr 2026 ist eine freiwillige Anwendungsmöglichkeit vorgesehen.

 

Warum die Europäische Kommission die ESRS überarbeitet

Viele Unternehmen haben die bisherigen ESRS-Anforderungen als sehr detailreich und administrativ aufwendig empfunden. Die Kommission reagiert darauf mit dem Ziel, den Informationsumfang zu verringern und die Struktur zu vereinfachen. Gleichzeitig bleibt das übergeordnete Ziel unverändert: die Transformation der EU hin zu einer klimaneutralen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des European Green Deal

Nach Angaben der EFRAG sieht die Überarbeitung vor:
  • verpflichtende Datenpunkte um mehr als 60 % zu reduzieren sowie
  • die Gesamtzahl aller Datenpunkte, einschließlich der bisher freiwilligen Angaben, um über 70 % zu verringern.

 

 

ESRS 2.0: Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Das offizielle Explanatory Memorandum verdeutlicht, dass die Europäische Kommission den technischen Entwurf der EFRAG nicht unverändert übernommen hat. Vielmehr wurden gezielte Anpassungen vorgenommen, um den administrativen Aufwand für Unternehmen signifikant zu reduzieren und eine höhere Rechtssicherheit zu schaffen.

1. Strikter Fokus bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse

Die Wesentlichkeitsanalyse wird deutlich schlanker und bekommt im finalen Text eine klare Grenze verpasst: Unternehmen dürfen unwesentliche Informationen nicht mehr melden („shall not“). Das soll verhindern, dass Berichte durch irrelevante Datenberge unlesbar werden. Zudem stellt die Kommission klar: Ein Bericht muss nicht die spezifischen Informationsbedürfnisse jedes einzelnen Nutzers abdecken, sondern entscheidungsrelevante Kerninfos liefern.

Der etablierte Top-down-Ansatz erlaubt es, die Analyse auf Basis zentraler Merkmale (Geschäftsmodell, Strategie, Branche) zu starten. Das spart unnötige Detailarbeit, da nicht mehr jede einzelne potenzielle Auswirkung, Risiko oder Chance (Auf Englisch: „IRO: Impacts, Risks and Opportunities“) kleinteilig von unten nach oben geprüft werden muss.

2. "Fair Presentation" auf Gesamtebene

Mehr Rechtssicherheit beim Reporting: Das Prinzip der „fairen Darstellung“ (Fair Presentation) bezieht sich künftig auf die Nachhaltigkeitserklärung als Ganzes und nicht mehr streng auf jeden einzelnen Datenpunkt. Wer die ESRS korrekt anwendet, erfüllt dieses Prinzip automatisch. Auch bei der geografischen Aggregation von Daten erhalten Unternehmen mehr Spielraum.

3. Ebene der Aggregations- und Disaggregation

Unternehmen erhalten mehr Ermessensspielraum bei der Frage, wie stark sie spezifische geografische Kontexte in ihrer Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigen müssen. Zudem wird klargestellt: Nur weil Daten für die Wesentlichkeitsanalyse detailliert aufgeschlüsselt (disaggregiert) wurden, bedeutet das nicht, dass sie im finalen Bericht auch auf dieser tiefen Ebene offengelegt werden müssen.

4. Auslassen von Informationen

Es wurden neue Regelungen aus der Omnibus-I-Richtlinie integriert. Diese erlauben es Unternehmen, bestimmte Informationen unter besonderen Umständen wegzulassen - insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung der kommerziellen oder wirtschaftlichen Position des Unternehmens ernsthaft schaden könnte.

5. Erwartete finanzielle Auswirkungen

Berichte über zukünftige finanzielle Effekte basieren naturgemäß auf Schätzungen. Das Textdokument stellt klar, dass diese Schätzungen bei neuen Erkenntnissen in der Zukunft angepasst werden können, ohne dass dies als rückwirkender "Berichtsfehler" gewertet wird. Wichtig: Auch hier greift die Ausnahmeregelung zum Schutz sensibler Geschäftsdaten (Wettbewerbsnachteil). Zudem wird eine zusätzliche einjährige Übergangsfrist (Phase-in) für qualitative und quantitative Daten eingeführt (siehe die Tabelle unten).

6. Treibhausgasemissionen

Um sich besser an globale Standards anzupassen, erhalten Unternehmen die Flexibilität, ihre Berichtsgrenzen entweder nach dem Ansatz der finanziellen Kontrolle oder der operativen Kontrolle zu definieren.

7. Klimaschutz-Übergangspläne (Transition Plans)

Unternehmen, die Übergangspläne mit Zielen veröffentlichen, die nicht mit dem Pariser 1,5°C-Ziel vereinbar sind, müssen diese mangelnde Kompatibilität im Bericht absolut transparent offenlegen.

8. Mikroplastik

Die Offenlegungspflicht wird auf primäres Mikroplastik beschränkt. Aus Gründen der Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit müssen für sekundäres Mikroplastik keine Kennzahlen gemeldet werden.

9. Schadstoffemissionen

Die Entscheidung, welche Schadstoffe für die Berichterstattung überhaupt als "wesentlich" eingestuft werden, soll auf Basis einer Einschätzung des Managements getroffen werden. Dabei müssen die spezifischen Aktivitäten und der Sektor des Unternehmens berücksichtigt werden.

10. Besonders besorgniserregende Stoffe

Für Unternehmen, die Produkte oder Artikel verwenden, die solche besorgniserregenden Stoffe enthalten, wird eine neue, einjährige Übergangsfrist (Phase-in) für die Berichterstattung eingeführt (siehe die Tabelle unten).

11. Kohärenz mit der CSDDD (EU-Lieferkettenrichtlinie)

Es wurden diverse technische Anpassungen im Bereich der Sorgfaltspflichten (due diligence) vorgenommen, um eine nahtlose Abstimmung mit der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) zu garantieren.

12. Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungsvorfälle

Der Text stellt klar, dass nur „substanziell verifizierte“ Fälle gemeldet werden müssen – da nicht jeder gemeldete Verdachtsfall automatisch der Wahrheit entspricht. Zudem wurde der Verweis auf bloß „eingeleitete“ Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gestrichen.

13. Aktivitäten in der Vermögensverwaltung

Finanzinstitute, die Investitionen im Rahmen einer Treuhandpflicht im Kundenauftrag verwalten, dürfen diese Investitionen in ihrer eigenen Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Der Grund: Diese Investitionen betreffen primär die Aktivitäten der Kunden und nicht des Instituts selbst. Zudem sind diese Nachhaltigkeitsaspekte auf EU-Ebene bereits durch andere Gesetze (wie die Offenlegungsverordnung SFDR) geregelt. Dies verhindert unnötige Bürokratie und Doppelberichterstattung.

Die folgenden, von der EFRAG ausgearbeiteten Änderungen und Erleichterungen wurden von der Europäischen Kommission wie vorgeschlagen übernommen:

Klare Trennung von Pflicht- und ergänzenden Angaben

Bisherige freiwillige „Kann-Bestimmungen“ fliegen komplett aus den rechtsverbindlichen Standards. Beispiele und optionale Hinweise werden sauber in ein Begleitdokument ausgelagert – die Non Mandatory Illustrative Guidance (NMIG). Das macht die Gesetzestexte schlanker und trennt Pflicht von Kür.

Schutz für die Lieferkette

Der berüchtigte „Value Chain Cap“ kommt: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von nicht berichtspflichtigen Geschäftspartnern (bis 1.000 Mitarbeitende) nur noch Daten anfordern, die im neuen Voluntary Standard (VS) vorgesehen sind. Das schützt den Mittelstand vor uferlosen Datenabfragen.

Neue Struktur in ESRS 2

Viele bisher verstreute Angaben zu Governance, Strategie und Risiken werden zentral in ESRS 2 („Allgemeine Angaben“) gebündelt. Die eigentlichen Themenstandards konzentrieren sich damit fast nur noch auf konkrete Kennzahlen. Die bekannten Minimum Disclosure Requirements (MDR) heißen künftig General Disclosure Requirements (GDR) und können flexibel und themenübergreifend referenziert werden, was nervige Dopplungen im Bericht verhindert.

Verlängerte Übergangsfristen für Unternehmen

Für Wave-1-Unternehmen (ehemaliger NFRD-Scope, berichtspflichtig seit dem Geschäftsjahr 2024) sowie für Wave-2-Unternehmen (große Unternehmen, die infolge des Omnibus-I-Pakets erstmals 2028 über das Geschäftsjahr 2027 berichten müssen), sieht der revidierte ESRS-Standard weitreichende Erleichterungen vor:

Offenlegung Erleichterung für Wave-1-Unternehmen Erleichterung für Wave-2-Unternehmen
Angaben entlang der Wertschöpfungskette In den ersten drei Berichtsjahren genügt eine Beschreibung der eingeleiteten Schritte zur Datenbeschaffung.
Vergleichsinformationen Vorjahresdaten müssen im ersten Berichtsjahr nach Inkrafttreten der neuen ESRS nur aufbereitet werden, wenn die Kennzahlenmethodik unverändert bleibt. Bei neuen oder geänderten Methoden sind Vergleichsangaben nicht erforderlich.
Themenstandards:
ESRS E4, ESRS S2, ESRS S3, ESRS S4
Aussetzung für GJ 2025 und 2026; Pflicht erst ab GJ 2027 vorgesehen Nicht verpflichtend in den ersten beiden Geschäftsjahren 
Hinweis: Eine Nicht-Offenlegung ist im Nachhaltigkeitsbericht zu begründen.
Anticipated Financial Effects (qualitativ) Verpflichtend ab GJ 2027 Verpflichtend ab dem zweiten Geschäftsjahr
Ausnahme: Buchwert und Anteil risikobehafteter Vermögenswerte (Klima- bzw. Transitionsrisiken) sind von Beginn an zu berichten
Anticipated Financial Effects (quantitativ) Verpflichtend ab GJ 2030 Nicht verpflichtend in den ersten drei Geschäftsjahren
Ausnahme: Buchwert und Anteil risikobehafteter Vermögenswerte (Klima- bzw. Transitionsrisiken) sind von Beginn an zu berichten
Substances of Concern (SoC; ESRS E2):
Chemikalien und Materialien mit potenziellem Risiko für Gesundheit oder Umwelt, die unter EU-Chemikalienrecht als  überwachungs- bzw. beobachtungsrelevant gelten
Verpflichtend ab GJ 2030 Nicht verpflichtend in den ersten drei Geschäftsjahren
Substances of Very High Concern (SVHC; ESRS E2):
Besonders gefährliche Stoffe nach REACH (z. B. krebserregende, erbgutverändernde oder persistente Substanzen)
Für Nutzer von Artikeln mit SVHC: Verpflichtend ab GJ 2028 Verpflichtend ab dem zweiten Geschäftsjahr
Spezifische Datenpunkte zur Belegschaft (ESRS S1):
Personalstruktur, Löhne & sozialer Schutz, Diversität & Inklusion, Weiterbildung für externe Kräfte, Arbeitssicherheit
Verpflichtend ab GJ 2027 Verpflichtend ab dem zweiten Geschäftsjahr.

 

 

Für viele Unternehmen bedeuten die Erleichterungen zusätzlichen zeitlichen Spielraum, um Prozesse, Datensysteme und Verantwortlichkeiten schrittweise aufzubauen.

(Hintergrund: Tipps und Einblicke aus der ersten Berichtswelle finden Sie im Blogbeitrag: Erste Welle CSRD: Erkenntnisse, Quick Fixes und Praxistipps.)

 

Schutz sensibler Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen vertrauliche Angaben zurückhalten, wenn deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen würde. Diese Ausnahme erstreckt sich auch auf erwartete finanzielle Effekte.

Fazit: Chancen nutzen

Die ESRS2.0 vereinfachen die Nachhaltigkeitsberichterstattung in mehrfacher Hinsicht durch reduzierte Datenanforderungen, gestraffte Prozessschritte und längere Übergangsfristen. Der Kern der CSRD bleibt davon unberührt: Die Anforderungen an strategische Nachhaltigkeitsarbeit und Steuerung bleiben bestehen; wesentliche ökologische und soziale Auswirkungen müssen weiterhin identifiziert, Maßnahmen implementiert, überwacht und transparent berichtet werden.

Unser Tipp für die Übergangszeit: Nutzen Sie den zusätzlichen Vorlauf, um

    • die vereinfachte Wesentlichkeitsanalyse umzusetzen,
    • effiziente ESG-Datenprozesse und IT‑Strukturen für die verbleibenden Kernkennzahlen aufzubauen und
    • Lieferketten-Anforderungen gezielt vorzubereiten, indem Sie Datenstrukturen für wesentliche Risiken – beispielsweise Scope-3-Emissionen oder kritische Zulieferer – etablieren.

Wer frühzeitig belastbare Prozesse und Strukturen aufbaut, ist nicht nur regulatorisch gut aufgestellt, sondern verschafft sich auch einen strategischen Vorsprung – unabhängig vom genauen Ausgang der Konsultation.

 

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Daria Ezhkova

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Der Einstieg ins Nachhaltigkeitsreporting kann zunächst komplex erscheinen – mich begeistert, daraus einen strukturierten Prozess zu machen, der Unternehmen strategisch voranbringt. Als Nachhaltigkeitsberaterin bei der EurA AG unterstütze ich Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen von CSRD und EU-Taxonomie: von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse über die Datenerhebung bis zum fertigen Bericht – und helfe dabei, die Ergebnisse für die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie zu nutzen. Mein Hintergrund verbindet Wirtschaft und Nachhaltigkeit. Ich habe Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Umwelt- und Ressourcenökonomie studiert und mehrere Jahre als Analystin bei einer Nachhaltigkeitsratingagentur gearbeitet – mit Fokus auf ESG-Ratings und Second Party Opinions für nachhaltige Finanzierungsinstrumente wie Green Bonds. Kommen Sie gerne auf mich zu: gemeinsam machen wir Ihre ESG-Berichterstattung zur Basis fundierter Unternehmensentscheidungen.
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