Mit der neuen EU-Batterieverordnung 2023/1542 ist im digitalen Produktpass auch eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck der Batterie nötig. In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, ab wann die Verordnung für welche Batterien gilt, welche Regelungen für den CO2-Fußabdruck eingeführt werden und wie dieser zu berechnen ist.

     
 

Was ist die EU-Batterieverordnung?

Batterien sind ein Schlüsselelement für nachhaltige Stromversorgung, grüne Mobilität und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Unter dem European Green Deal wurde deshalb die EU-Batterieverordnung 2023/1542 eingeführt, um den gesamten Lebenszyklus von Batterien nachhaltiger zu gestalten. Sie beinhaltet strengere Vorschriften zur Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Batterien. Die Verordnung zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Batterien zu minimieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen zu verringern, indem sie die Sammlung, Wiederverwendung und das Recycling von Batterien verbessert. Ein besonderer Fokus liegt auf der Reduzierung gefährlicher Stoffe und der Förderung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit durch den digitalen Produktpass.

Was ist ein digitaler Produktpass?

Er ist ein elektronisches Dokument, das wichtige Informationen über ein Produkt entlang seines Lebenszyklus enthält, von der Herstellung bis zur Entsorgung. Im Falle von Batterien liefert der digitale Produktpass in Form eines aufgedruckten oder eingravierten QR-Codes Details über ihre Zusammensetzung, Leistung, Recyclingfähigkeit und den CO2-Fußabdruck. Dies ermöglicht es Verbrauchern, Herstellern und Behörden, Transparenz über den ökologischen und ökonomischen Wert des Produkts zu erhalten.

 

 

Roadmap für die Einführung der Erklärung über den CO2-Fußabdruck

Die EU-Batterieverordnung wurde im Juli 2023 veröffentlicht und ist am 18. Februar 2024 in Kraft getreten. Sie gilt für Batteriezellen oder -module, die zur endgültigen Verwendung auf dem Markt bereitgestellt werden und nicht in größere Batteriesätze oder Batterien eingebaut oder montiert sind.

Es wird die folgende Unterscheidung der Batteriearten und -unterarten definiert:

  • Gerätebatterien (Batterien mit maximal 5 kg, die in keine der anderen Kategorien fallen)
    • Unterart: Allzweck-Gerätebatterien (z.B. Knopfzellen, AAA-Batterien, …)
  • LV-Batterien (für leichte Verkehrsmittel, maximal 25 kg)
  • Autobatterien (für Anlasser, Beleuchtung, Zündung)
  • Traktionsbatterien (für den Antrieb von Fahrzeugen)
  • Industriebatterien (für industrielle Zwecke und Batterien mit mehr als 5 kg, die in keine der anderen Kategorien fallen)
    • Unterart: Industriebatterien mit externem Speicher

Die Batterieverordnung stellt (Mindest-)Anforderungen für Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, beispielsweise Haltbarkeit, Leistungsfähigkeit, Recyclinganteile in neuen Batterien oder Sammelquoten.

Ein großer Fokus im Bereich Nachhaltigkeit liegt dabei auf der Erklärung des CO2-Fußabdrucks der Batterien. Für jedes Batteriemodell aus den Kategorien Traktionsbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien muss pro Erzeugerbetrieb (fertigungschargenspezifisch) eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt werden.

Diese Erklärung muss mindestens Folgendes enthalten:

  • Verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger
  • Angaben zum Batteriemodell
  • Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie
  • CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner voraussichtlichen Lebensdauer liefert
  • CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach Lebenszyklusphasen
  • Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie
  • Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann

Außerdem muss die Erklärung zum CO2-Fußabdruck von einer dritten, notifizierten Stelle verifiziert werden.

Im nächsten Schritt werden von der europäischen Kommission ab 2026 Leistungsklassen definiert, in die die Batterien abhängig von ihrem CO2-Fußabdruck eingruppiert werden (ähnlich den Energieeffizienzklassen bei Elektrogeräten). Schrittweise werden daraufhin Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck (nach Batteriearten) eingeführt.

Wie in der nachfolgenden Infografik zu sehen, muss bereits bis Februar 2025 die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien vorliegen. Die Industriebatterien ohne externen Speicher folgen im Februar 2026, die LV-Batterien im August 2028 und die Industriebatterien mit externem Speicher im August 2030. Spätestens 18 Monate nach dem Stichtag für die Erklärung muss die Leistungsklasse angegeben werden; die Höchstwerte gelten jeweils 3 Jahre nach Einführung der Erklärung.

 

infografik-eu-batterieverordung

 

Berechnung des CO2-Fußabdrucks

Die Rahmenbedingungen für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien werden vom Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission entwickelt und herausgegeben. Für jede Batterieart werden eigene Berechnungsregeln entwickelt und spätestens ein Jahr vor dem Stichtag, ab dem die Erklärung zum CO2-Fußabdruck verpflichtend wird, veröffentlicht.

Grundsätzlich orientieren sich die Regeln an den Bestandteilen einer Ökobilanz bzw. der Environmental Footprint (EF) Methode (Commission Recommendation (EU) 2021/2279).
  • Definition der funktionellen Einheit: Die funktionelle Einheit ist definiert als eine Kilowattstunde der gesamten von der Batterie während ihrer Lebensdauer bereitgestellten Energie.
  • Definition der Systemgrenzen und Datensammlung: Die Systemgrenzen definieren die Prozesse, die für die Bestimmung des CO2-Fußabdrucks modelliert werden müssen, und diejenigen, die ausgeschlossen werden sollen. Sie umfassen den gesamten Lebenszyklus mit Ausnahme der Nutzungsphase, d. h. die Rohstoffbeschaffung und -vorverarbeitung, die Batterieherstellung, der Vertrieb und das End-of-Life (Verwertung am Ende der Lebensdauer). Es werden spezifische Abschneideregeln definiert, zusätzlich dürfen pro Systemkomponente alle Materialien vernachlässigt werden, die zusammen weniger als 1 % der Gesamtmasse der Komponente ausmachen.
  • Berechnung des CO2-Fußabdrucks: Zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks muss die Wirkungskategorie Climate Change aus der EF3.1-Wirkungsabschätzungsmethode verwendet werden. Das Ergebnis wird in g CO2eq/kWh angegeben.
Zusätzlich werden Anforderungen an die Datenerhebung und Modellierung gestellt:
  • Anforderungen an die Datenerhebung: Um eine breite Anwendbarkeit auf eine unterschiedliche Anzahl von Technologien zu ermöglichen, werden zwei verschiedene Arten von Prozessen unterschieden: verpflichtend unternehmensspezifische und nicht-verpflichtend unternehmensspezifische Prozesse. Zu den verpflichtend unternehmensspezifischen Prozessen gehören Aktivmaterial- und Elektrodenproduktion, Zellproduktion sowie die Modul- und Batteriemontage. Die nicht-verpflichtend unternehmensspezifischen Prozesse werden weiter unterteilt in relevante Prozesse (fest definiert, z.B. die Produktion von Kobalt, Nickel, Eisen und Lithium) und die übrigen, nicht-relevante Prozesse. Für erstere dürfen neben der Verwendung von Sekundärdaten auch unternehmensspezifische Datensätze verwendet oder entwickelt werden, während bei den nicht-relevanten Prozessen die Verwendung von Sekundärdaten verpflichtend ist. Dadurch wird die Vergleichbarkeit und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks vereinfacht.
  • Anforderungen an die Modellierung: Enthält Regeln für die Modellierung spezifischer Aspekte, z.B. des Stroms oder der End-of-Life-Modellierung.

Nach der Berechnung des CO2-Fußabdrucks wird die Verifizierung durch eine notifizierte Stelle verlangt. Dafür müssen zwei Berichte erstellt werden: In der öffentlichen Version werden das Ergebnis des CO2-Fußabdrucks und zur Transparenz und Vergleichbarkeit einige ausgewählte Schlüsselwerte offengelegt. Die nicht-öffentliche Version ist umfangreicher und enthält alle Modellierungsannahmen mit Begründungen und detaillierte Datenerfassungstabellen. Diese Version ist vertraulich und nur für die notifizierte Stelle im Rahmen des Prüfverfahrens zugänglich.

(Quelle: “Rules for the calculation of the Carbon Footprint of Electric Vehicle Batteries (CFB-EV)”, Final Draft vom Juni 2023)

 

Vorteile eines CO2-Fußabdrucks

Neben der Erfüllung der regulatorischen Verpflichtung hat die Bestimmung des CO2-Fußabdrucks von Produkten wie Batterien noch viele weitere Vorteile:
  • Die Identifizierung CO2-intensiver Prozesse und deren Optimierung führt zu erheblichen Material- und Energieeinsparungen und damit Kosteneinsparungen.
  • Verbraucher und Kunden bevorzugen Produkte mit niedrigem CO2-Fußabdruck.
  • Transparenz erhöht das Vertrauen in Ihr Unternehmen.
  • Die Reduktion Ihres CO2-Fußabdrucks und eine transparente Berichterstattung heben Sie von Mitbewerbern ab und stärken Ihre Marktposition.
  • Nachhaltige Geschäftspraktiken erhöhen zunehmend Ihre Attraktivität bei Investoren.

     
 

Vor allem in Bezug auf die geplanten Höchstwerte sollten Sie mit der Bestimmung des CO2-Fußabdrucks frühzeitig beginnen, um mögliche Reduktionsmaßnahmen rechtzeitig umzusetzen!

 

 

CO2-Fußabdruck mit EurA

Unsere Nachhaltigkeitsabteilung besitzt unter anderem durch ihr Mitwirken an zahlreichen Forschungsprojekten (ENTISE, ZiMaBat, ZinCycle, CaSino, IDcycLIB, ECO2LIB, SINTBAT) umfassende Expertise bei der Nachhaltigkeitsbewertung von Batteriesystemen. Bei Fragen oder Interesse an einer Zusammenarbeit setzen Sie sich gerne mit unseren Experten in Verbindung!

 

 Text: Levin Winzinger

Levin Winzinger

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Vielen Dank fürs Lesen! Die Welt der Nachhaltigkeit, Ökobilanzierung und CO2-Fußabdrücke ist faszinierend, und ich lade Sie herzlich ein, gemeinsam mit mir tiefer einzutauchen. Als M.Sc. Chemical Engineering ist Nachhaltigkeit nicht nur meine berufliche Expertise, sondern auch meine Leidenschaft, und ich freue mich darauf, diese Begeisterung mit Ihnen zu teilen. Wenn Sie mehr über die Herausforderungen und Chancen in diesem Bereich erfahren möchten, kontaktieren Sie mich gerne und lassen Sie uns zusammen Ihre Projekte für eine grünere und zukunftsfähige Welt entwickeln.
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