- Dr. Denise Ott
- 06.02.25
- 2 min
- Nachhaltigkeitsberatung
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Levin Winzinger
Mit der neuen EU-Batterieverordnung 2023/1542 ist im digitalen Produktpass auch eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck der Batterie nötig. In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, ab wann die Verordnung für welche Batterien gilt, welche Regelungen für den CO2-Fußabdruck eingeführt werden und wie dieser zu berechnen ist. (Artikel aktualisiert im Dezember 2024.)
Was ist die EU-Batterieverordnung? Batterien sind ein Schlüsselelement für nachhaltige Stromversorgung, grüne Mobilität und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Unter dem European Green Deal wurde deshalb die EU-Batterieverordnung 2023/1542 eingeführt, um den gesamten Lebenszyklus von Batterien nachhaltiger zu gestalten. Sie beinhaltet strengere Vorschriften zur Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Batterien. Die Verordnung zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Batterien zu minimieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen zu verringern, indem sie die Sammlung, Wiederverwendung und das Recycling von Batterien verbessert. Ein besonderer Fokus liegt auf der Reduzierung gefährlicher Stoffe und der Förderung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit durch den digitalen Produktpass. Was ist ein digitaler Produktpass? Er ist ein elektronisches Dokument, das wichtige Informationen über ein Produkt entlang seines Lebenszyklus enthält, von der Herstellung bis zur Entsorgung. Im Falle von Batterien liefert der digitale Produktpass in Form eines aufgedruckten oder eingravierten QR-Codes Details über ihre Zusammensetzung, Leistung, Recyclingfähigkeit und den CO2-Fußabdruck. Dies ermöglicht es Verbrauchern, Herstellern und Behörden, Transparenz über den ökologischen und ökonomischen Wert des Produkts zu erhalten. |
Die EU-Batterieverordnung wurde im Juli 2023 veröffentlicht und ist am 18. Februar 2024 in Kraft getreten. Sie gilt für Batteriezellen oder -module, die zur endgültigen Verwendung auf dem Markt bereitgestellt werden und nicht in größere Batteriesätze oder Batterien eingebaut oder montiert sind.
Es wird die folgende Unterscheidung der Batteriearten und -unterarten definiert:
Die Batterieverordnung stellt (Mindest-)Anforderungen für Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, beispielsweise Haltbarkeit, Leistungsfähigkeit, Recyclinganteile in neuen Batterien oder Sammelquoten.
Ein großer Fokus im Bereich Nachhaltigkeit liegt dabei auf der Erklärung des CO2-Fußabdrucks der Batterien. Für jedes Batteriemodell aus den Kategorien Traktionsbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien muss pro Erzeugerbetrieb (fertigungschargenspezifisch) eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt werden.
Diese Erklärung muss mindestens Folgendes enthalten:
Außerdem muss die Erklärung zum CO2-Fußabdruck von einer dritten, notifizierten Stelle verifiziert werden.
Im nächsten Schritt werden von der europäischen Kommission ab 2026 Leistungsklassen definiert, in die die Batterien abhängig von ihrem CO2-Fußabdruck eingruppiert werden (ähnlich den Energieeffizienzklassen bei Elektrogeräten). Schrittweise werden daraufhin Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck (nach Batteriearten) eingeführt.
Wie in der nachfolgenden Infografik zu sehen, sollte bereits bis Februar 2025 die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien vorliegen. Dazu hätte jedoch bereits im Februar 2024 die zugehörige Richtlinie verabschiedet werden müssen. Durch die Verzögerung ist die Erklärung voraussichtlich erst ab Anfang 2026 nötig. Die Industriebatterien ohne externen Speicher folgen im Februar 2026, die LV-Batterien im August 2028 und die Industriebatterien mit externem Speicher im August 2030 (sofern die jeweiligen Richtlinien 12 Monate davor verabschiedet werden). Spätestens 18 Monate nach dem Stichtag für die Erklärung muss die Leistungsklasse angegeben werden; die Höchstwerte gelten jeweils 3 Jahre nach Einführung der Erklärung.
Die Rahmenbedingungen für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien werden vom Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission entwickelt und herausgegeben. Für jede Batterieart werden eigene Berechnungsregeln entwickelt und spätestens ein Jahr vor dem Stichtag, ab dem die Erklärung zum CO2-Fußabdruck verpflichtend wird, veröffentlicht.
Grundsätzlich orientieren sich die Regeln an den Bestandteilen einer Ökobilanz bzw. der Environmental Footprint (EF) Methode (Commission Recommendation (EU) 2021/2279).Nach der Berechnung des CO2-Fußabdrucks wird die Verifizierung durch eine notifizierte Stelle verlangt. Dafür müssen zwei Berichte erstellt werden: In der öffentlichen Version werden das Ergebnis des CO2-Fußabdrucks und zur Transparenz und Vergleichbarkeit einige ausgewählte Schlüsselwerte offengelegt. Die nicht-öffentliche Version ist umfangreicher und enthält alle Modellierungsannahmen mit Begründungen und detaillierte Datenerfassungstabellen. Diese Version ist vertraulich und nur für die notifizierte Stelle im Rahmen des Prüfverfahrens zugänglich.
(Quelle: “Rules for the calculation of the Carbon Footprint of Electric Vehicle Batteries (CFB-EV)”, Final Draft vom Juni 2023)
Vor allem in Bezug auf die geplanten Höchstwerte sollten Sie mit der Bestimmung des CO2-Fußabdrucks frühzeitig beginnen, um mögliche Reduktionsmaßnahmen rechtzeitig umzusetzen! |
Unsere Nachhaltigkeitsabteilung besitzt unter anderem durch ihr Mitwirken an zahlreichen Forschungsprojekten (ENTISE, ZiMaBat, ZinCycle, CaSino, IDcycLIB, ECO2LIB, SINTBAT) umfassende Expertise bei der Nachhaltigkeitsbewertung von Batteriesystemen. Bei Fragen oder Interesse an einer Zusammenarbeit setzen Sie sich gerne mit unseren Experten in Verbindung!
Text: Levin Winzinger
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