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Shashank Goyal
Am 18. Juni 2020 hat das Europäische Parlament die EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet, die der Offenlegungsverordnung von 2019 folgt. Sie ist eine weitere wichtige Errungenschaft innerhalb des Legitimations- und Verwaltungssystems der EU in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Komponenten (Environmental, Social, Governance; ESG).
Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein administrativer Klassifizierungsrahmen, der Unternehmen dabei hilft, zu charakterisieren, welche ihrer Finanzpraktiken ökologisch nachhaltig sind. Zudem verpflichtet die Richtlinie Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Berichterstattung darüber, wie hoch der Anteil ihrer Investitionen ist, der in nachhaltige Aktivitäten fließt.
Zur Erreichung der Klimaziele der EU sind Ausbau und Förderung nachhaltiger Investitionen unumgänglich. Hierfür ist aber zunächst die Definition von nachhaltigen Investitionen notwendig. Ein derartiges, auf technischen Bewertungskriterien basierendes Klassifizierungssystem wurde mit der EU Taxonomie geschaffen. Mit ihr kann der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermittelt werden. Sie gibt somit Orientierung und setzt Anreize für nachhaltige Investitionen – für Unternehmen, Projektträger, Investoren uvm.
Die Taxonomie-Verordnung wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. Mit der Taxonomie werden übergreifende Bedingungen definiert, die erfüllt sein müssen, um eine wirtschaftliche Aktivität als ökologisch nachhaltig zu klassifizieren.
Bislang konzentriert sich die Verordnung vor allem auf Umweltziele. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sollen in Kürze aber auch soziale und Governance-Ziele folgen. Die Taxonomie-Verordnung legt sechs EU-Umweltziele fest, die grüne Wirtschaftstätigkeiten definieren:
Zusätzlich werden vier Bedingungen festgelegt, die eine wirtschaftliche Aktivität erfüllen muss, um als taxonomie-konform zu gelten:
Hinweis: Die Bewertungskriterien werden in den entsprechenden delegierten Rechtsakten spezifiziert. Carbon Footprint Analysen oder Ökobilanzen (Life Cycle Assessments, LCA) können die Erfüllung der Kriterien unterstützen und sogar gefordert sein.
Die EU-Taxonomie-Verordnung weist auf drei primäre Zielgruppen hin:
Zudem sind ab sofort Unternehmen, die bereits berichtspflichtig im Sinne der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) bzw. CSR-RUG (Richtlinieumsetzungsgesetz) sind, verpflichtet, im Rahmen ihrer Berichterstattung auch zur Taxonomie zu berichten. |
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Die Europäische Kommission hat ein Excel-Tool entwickelt, welches den Einstieg in die Taxonomie erleichtert und eine Zuordnung verschiedener wirtschaftlicher Aktivitäten zu den in der Verordnung definierten nachhaltigen Aktivitäten aufzeigt.
Die Inhalte dieses Tools wurden zudem in eine webbasierte Anwendung, den EU Taxonomy Compass überführt. Die Suchfunktion des Kompasses ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Zuordnung von Aktivitäten zur Taxonomie.
Mit der Taxonomie wurde ein verständliches Instrument geschaffen, welches transparente und einheitliche Definitionen für Nachhaltigkeit liefert. Es ist davon auszugehen, dass die Taxonomie sowohl das Vertrauen in Unternehmen als auch in Investitionen stärken wird, dass generell Investitionen in ökologische Aktivitäten gefördert werden und dass somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der EU beigetragen wird. | ||
Wir als EurA helfen Ihnen dabei, die EU-Taxonomie-Verordnung in einen Wettbewerbsvorteil für Ihr Unternehmen zu verwandeln. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihren Betrieb so anpassen können, dass er die EU-Umweltziele erfüllt. Dies verbessert auch Ihre Chancen, Investoren zu gewinnen. Beginnen Sie jetzt mit dem Screening Ihres Unternehmens und ermitteln Sie den Anteil Ihrer taxonomie-konformen unternehmerischen Aktivitäten und Investitionen. Für weitere Informationen und Unterstützung können Sie uns gerne über das Kontaktformular unten kontaktieren.
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Autor: Shashank Goyal
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