- Martin Hahn
- 25.07.25
- 1 min
- Fördermittelberatung, Förderprogramme Deutschland
Ihre Kontaktperson
Marvin Natz
Der „Investitionsbooster“ ist durch: Der Bundesrat hat das Gesetz am 11. Juli 2025 verabschiedet – eine gute Nachricht für alle Unternehmen, die in Forschung & Entwicklung investieren und die steuerliche Forschungszulage nutzen.
Das Bundeskabinett hatte am 4. Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes für ein „steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verkündet. Mit dem neuen Investitionsgesetz hat die Bundesregierung auch entscheidende Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungsförderung auf den Weg gebracht. Für forschende Unternehmen eröffnen sich ab 2026 deutlich erweiterte Möglichkeiten, F&E-Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Maßnahmen rund um die steuerliche Forschungszulage.
Im Gesetzentwurf zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist bei der steuerlichen Forschungszulage vorgesehen:
Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage wird von bislang 10 Mio. Euro pro Jahr und Unternehmensverbund auf 12 Mio. Euro angehoben. Das entspricht einer maximalen Forschungszulage von 3 Mio. Euro jährlich – für KMU sogar bis zu 4,2 Mio. Euro.
Ab 2026 können zusätzlich zu den förderfähigen Personal- und Auftragskosten pauschal 20 % für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten angesetzt werden. Dies betrifft förderfähige Aufwendungen für Arbeitslöhne, Eigenleistungen, Wirtschaftsgüter sowie F&E-Aufträge. Dieses neue Förderelement soll nicht nur bürokratiearm umgesetzt werden, sondern in der Praxis zu höheren Zuschüssen bei geringem Aufwand führen.
Diese Änderungen sollen auf F&E-Vorhaben angewendet werden, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Bereits laufende oder vor diesem Datum abgeschlossene Projekte profitieren nicht rückwirkend von den neuen Regelungen.
Für Unternehmen ist es jetzt wichtig, Projekte ab 2026 strategisch zu planen, um die erweiterten Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen. Gerade technologieorientierte Betriebe, die bereits Forschungszulagen beantragen oder es künftig tun möchten, sollten die geplanten Änderungen frühzeitig in ihre Budgetplanung und Projektstruktur einbeziehen.
Ob KMU, Mittelstand oder Technologieführer, grundsätzlich profitieren Unternehmen mit eigenen F&E-Aktivitäten doppelt: Zum einen von mehr Investitionsspielraum durch höhere Fördervolumina bei der steuerlichen Forschungszulage. Zum anderen von weniger bürokratischem Aufwand durch die Pauschalregelung bei Gemein-/Betriebskosten.
EurA ist auf die Beantragung und Abwicklung von Forschungszulagen spezialisiert. Mit unserer langjährigen Expertise begleiten wir Unternehmen ganzheitlich von der Projektanalyse über die Förderstrategie bis zur erfolgreichen Antragstellung. Sichern Sie sich frühzeitig Ihre Vorteile, wir beraten Sie gern.
Text: Birgit Miriam Hering
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