Seit dem 01. Januar 2020 gilt die Steuerliche Forschungszulage für Unternehmen jeder Größe in Deutschland. Mit dem neuen Innovationsförderinstrument verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Attraktivität des Standortes Deutschland für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen zu verbessern und bis 2025 die durchschnittlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung von aktuell 3 auf 3,5 Prozent vom Unternehmensumsatz zu steigern.
Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) können Unternehmen Steuervergünstigungen von bis zu einer Million Euro erhalten, wenn sie in Forschung und Entwicklung investieren – dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen gerade Gewinne oder Verluste schreibt. Den detaillierten Gesetzestext zu der steuerlichen Forschungszulage finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Junge Unternehmen sind bei vielen Förderprogrammen von der Antragstellung ausgenommen. Häufig gilt hier als Forderung, dass diese die Unternehmensgründung abgeschlossen haben müssen und schon einen kontinuierlichen Umsatz erzielen sollten. Doch kurz nach der Gründung des Unternehmens muss es meistens schnell gehen. Die Finanzierung muss gesichert werden, neue Mitarbeiter eingestellt und das Produkt entwickelt werden. Da bleibt keine Zeit, noch einen Förderantrag zu stellen und vor allem die Förderzusage abzuwarten – diese ist bei den meisten „klassischen“ Programmen Voraussetzung für den Projektstart.
Bei der Forschungszulage ist dies anders. Dieses Förderprogramm eignet sich auch für junge Start-Ups. Zum einen darf die Förderung im Nachgang beantragt werden und zum anderen ist es auch nicht schädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Also volle Fahrt voraus nach der Unternehmensgründung!
Bei Start-ups ist es auch wahrscheinlich, dass die Forschungszulage die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer übersteigt. Das bedeutet dann für das Unternehmen, dass der übersteigende Betrag als Einkommen- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt wird.
Die Forschungszulage für den Mittelstand
Die meisten Förderprogramme sind auf mittelständische Unternehmen ausgerichtet. Warum also sollte ein mittelständisches Unternehmen auf die Forschungszulage zugreifen und nicht ein klassisches Förderprogramm, wie z. B. das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), wählen?
Viele Förderprogramme sind so aufgebaut, dass zunächst der Projektantrag gestellt werden muss und dann kommt nach einigen Wochen oder auch Monaten der Zuwendungsbescheid bei Unternehmen an. Bei den meisten Förderprogrammen ist dies dann auch der Zeitpunkt, bei welchen die Unternehmen mit dem Vorhaben starten dürfen.
Nicht so bei der Forschungszulage – hier sind Sie schnell bei der Entwicklung. Die Forschungszulage dürfen Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.
Die Forschungszulage für Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmer
Wichtige Basis zur Berechnung der Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, welche der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 ESTG.
Damit auch die Arbeitszeiten der Mitunternehmer bzw. Einzelunternehmer bei der Forschungszulage angerechnet werden können, obwohl diese kein festes Gehalt beziehen, greift der Gesetzgeber auch in die Trickkiste. Der Gesetzgeber gewährt für die Eigenleistung des Unternehmers eine de-minimis-Beihilfe.
Dieser Lösungsansatz bringt zahlreiche Besonderheiten mit sich. Zum einen darf für den Unternehmer pauschal 40 Euro für jede Projektstunde angesetzt werden, bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche – ohne Nachweis. Die Förderung, die er auf diesen Stundensatz erhält, gilt als de-minimis-Beihilfe (und nur diese – die Förderung, welche das Unternehmen auf lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, sind keine de-minimis).
Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit dieser 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt.
Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann. Nach der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 200.000 Euro nicht übersteigen.
Die Forschungszulage für Großunternehmen
Im Gegensatz zu mittelständischen Unternehmen haben Großunternehmen häufig damit zu kämpfen, dass vor allem technologieoffene Förderprogramme nicht für solche Unternehmen geöffnet sind. Das bedeutet für Großunternehmen, dass sie sich meistens bei Förderbekanntmachungen bewerben müssen. Diese sind mit ganz vielen Fragezeichen verbunden:
wann wird zu welchem Thema eine Förderbekanntmachung veröffentlicht,
wie viele Projekte beteiligen sich an dem Wettbewerb,
wird das Projekt ausgewählt,
wann wird ein Projektstart möglich sein?
Dies kann bei diesen Bekanntmachungen mehrere Monate dauern, bis hier ein Zuwendungsbescheid vorliegt und damit das Unternehmen auch mit dem Projekt beginnen kann. Für Entwicklungsvorhaben, die von einem Großunternehmen schnell umgesetzt werden müssen, gab es nahezu keine Fördermöglichkeit. Diese mussten dann aus dem laufenden Cashflow finanziert werden. Hier bietet nun die Forschungszulage für Großunternehmen neue Möglichkeiten. Da die Forschungszulage auch für Großunternehmen gilt, können sie in diesem technologieoffenen Programm jederzeit einen Antrag – oder auch mehrere - stellen. Lediglich die Begrenzung auf maximal 4 Millionen Euro förderfähigen Ausgaben pro Wirtschaftsjahr stellt hier eine Begrenzung dar. Allerdings ist zu beachten, dass für Verbundene Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz der Höchstbetrag für die verbundenen Unternehmen insgesamt gilt.
Können Unternehmen in Schwierigkeiten die Forschungszulage beantragen?
Häufig gehen Unternehmen davon aus, dass Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn - oder kurz bevor - sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Dem ist nicht so! Die genaue Abgrenzung, ab wann ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, ist in Artikel 2. Nr. 18 der AGVO geregelt. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Gelten Sie als Unternehmen in Schwierigkeiten, dann haben Sie leider keinen Anspruch auf Forschungszulage.
Kann ich einen Antrag auf Forschungszulage stellen?
Die Steuerliche Forschungsförderung ist themenoffen. Gefördert werden alle Entwicklungsvorhaben, die den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können, nicht nur klassische FuE-Vorhaben.
Wie hoch sind die förderfähigen Kosten in der Forschungszulage?
Als das Forschungszulagengesetz (FZulG) zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, galt noch die Vorgabe, dass die maximal 2.000.000 Euro an förderfähigen Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr gefördert werden können; es also einen Zuschuss von maximal 500.000 € pro Wirtschaftsjahr geben kann.
Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und ausgeweitet. Die Bemessungsgrundlage ist auf 4.000.000 € gestiegen und somit hat sich auch der maximale Zuschuss auf 1.000.000 € verdoppelt.
Ein wichtiger Punkt ist, dass bei Kooperationsprojekten für jeden Anspruchsberechtigten die Bemessungsgrundlage gilt.
Zu beachten ist auch die de-minimis-Regelung für Einzel – und Mitunternehmer. Hier kann und darf es nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Rahmens von 200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren kommen. Hierbei ist es auch wichtig, dass Sie weitere Förderprogramme im Blick haben. So zählen häufig vergünstigte Darlehen, Investitionsförderungen usw. zu den de-minimis-Beihilfen.
Was sind förderfähige Kosten in der Forschungszulage?
Mit der Steuerlichen Forschungsförderung werden eigene Personalkosten und die Kosten für Auftragsforschung bezuschusst. In verschiedenen „klassischen“ Förderprogrammen werden zusätzlich auch Kosten für Material, Reisen oder anteilig auch Investitionen gefördert – diese Kosten können bei der Forschungszulage leider nicht berücksichtigt werden. Hier stehen die Kosten für Personal im Vordergrund. Basis für die Berechnungsgrundlage der Personalkosten bilden hier die lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter inkl. Arbeitgeberanteil für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wobei hier auch Sonderzahlungen und Boni berücksichtigt werden können. Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung von 25 %.
Da nun aber Einzel- und Mitunternehmer keinen festen Arbeitslohn haben – diese bei der Forschungszulage aber auch antragsberechtigt sind – dürfen diese für jede nachgewiesene Arbeitsstunde 40 Euro ansetzen. Auch dieser „fiktive“ Lohn wird mit 25 % bezuschusst. In diesem Fall beträgt die Förderung also 10 Euro die Stunde – somit läge auch die de-minimis-Beihilfe bei 10 Euro.
Neben den Personalkosten sind auch die Ausgaben für die Auftragsforschung förderfähig. Da diese externen Entwicklungskosten meist auch Material und weitere nicht förderbare Kosten enthalten, werden diese Kosten nur zu 60% anerkannt.
Ein Rechenbeispiel: Sie vergeben einen Forschungsauftrag von 100.000 Euro an eine Einrichtung. Diese stellt Ihnen auch eine Rechnung über 100.000 Euro aus. Förderfähige Aufwendungen sind dann 60% - also 60.000 €. Auf diese Bemessungsgrundlage erhalten Sie eine Förderung von 25 %, dies sind dann 15.000€.
Wichtig ist, dass Sie diese Dokumente belegen können und dokumentiert haben - das umfasst auch die geleisteten Stunden über Stundennachweise oder über ein Zeiterfassungs-System.
Kann ich Personalkosten inkl. Sozialversicherungsaufwendungen anrechnen?
Grundsätzlich bilden bei diesem Programm die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer die Basis. Hinzu kommen die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach §3 Nr. 62 EstG.
Zu den Ausgaben für die Zukunftssicherung gehören u. a. die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Interessant bei der Forschungszulage ist auch, dass hier nicht nur die vertraglich vereinbarten fixen Löhne abgerechnet werden können, sondern auch Prämienzahlungen, die z. B. erfolgsabhängig sind. Dies ist bei den meisten anderen Förderprogrammen nicht möglich.
Wann können pauschale Kosten in der Forschungszulage angesetzt werden?
Eigentlich gar nicht. Sämtliche Kosten, die bei der Forschungszulage geltend gemacht werden, sind zu belegen. Bei externen Kosten erfolgt dies über Rechnungen und Zahlbelege und bei eigenen Mitarbeitern über die Gehaltsnachweise und Auszahlungen. Der Gesetzgeber hat hier nur eine Ausnahme vorgesehen. Damit auch die Arbeitszeiten der Mitunternehmer bzw. Einzelunternehmer bei der Forschungszulage angerechnet werden können, obwohl diese kein festes Gehalt beziehen, dürfen diese pauschal 40 Euro€ für jede geleistete Entwicklungsstunde ansetzen.
Mit der Beschränkung, dass ...
... maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche geltend gemacht werden können.
Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.
Die Förderung, die der Mitunternehmer / Einzelunternehmer auf diesen Stundensatz erhält, gilt als de-minimis-Beihilfe (und nur diese – die Förderung, welche das Unternehmen auf lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, sind keine de-minimis).
Kann ich externe Kosten (Entwicklungsfremdleistungen) fördern lassen?
Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die an externe Partner vergeben werden, sind förderfähig. Dabei muss beachtet werden, dass diese Kosten nur dann auch gefördert werden können, wenn der Auftragnehmer in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum sitzt.
Auftragnehmer können Forschungseinrichtungen, oder auch qualifizierte Unternehmen sein. Wichtig ist, dass der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsprojekt so genau bezeichnet, dass es auch die Bescheinigungsstelle bewerten kann.
Die Beantragung ist ein zweistufiger Prozess. In der ersten Stufe steht das Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Vordergrund. In der zweiten Stufe geht es hauptsächlich um die Geltendmachung der angefallenen Projektkosten.
Stufe 1: Technischer Projektantrag Bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage muss im Wesentlichen ein technischer Projektantrag gestellt werden. Dieser erhält zwar auch einige kaufmännische Daten sowie eine grobe Kostenkalkulation für Ihr Vorhaben – Kernaufgabe der Bescheinigungsstelle ist es aber zu prüfen, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt. Dazu müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Das Vorhaben muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
Es muss originär sein (schöpferisch),
Einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
Es müssen Unsicherheiten im Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar)
Bestätigt Ihnen die Bescheinigungsstelle, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt, dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Hierzu leitet die Bescheinigungsstelle den Bescheid auch direkt an Ihr Finanzamt weiter.
Stufe 2: Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt
Ging es in der ersten Stufe darum, nachzuweisen, dass es sich bei Ihrem Projekt um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt, so stehen in der zweiten Stufe die Projektkosten im Fokus. Die Projektkosten werden jährlich gegenüber dem geltend gemacht. Dazu müssen die förderfähigen Kosten exakt ermittelt und dokumentiert werden.
Die Forschungszulage wird dann nicht sofort durch die Finanzbehörden ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt. Übersteigt die festgesetzte Forschungszulage die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann wird der übersteigende Betrag als Einkommen- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt.
Welche Kriterien müssen meine Vorhaben erfüllen?
Das Programm reicht von der Grundlagenforschung (experimentelle oder theoretische Arbeiten zum Erwerb neuen Wissens) bis zur experimentellen Entwicklung (mit dem Ziel, neue verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln). Dabei ist es auch komplett themenoffen; Sie dürfen also Projekte von der Landwirtschaft bis zur Weltraumtechnologie hier beantragen und geltend machen.
Die Bescheinigungsstelle prüft und bewertet folgende drei Aspekte:
Auch, wenn Sie im Rahmen der Bescheinigung keinen detaillierten Zeitplan mit konkreter Personalplanung einreichen müssen, so muss dennoch die Planmäßigkeit gegeben sein. Das Vorhaben muss also klar definierte Aufgaben mit klar definierten Zielen enthalten. Hierzu gehört es dann aber auch, dass Sie mit einem Arbeitsplan, Ressourcenplanung und Meilensteinen arbeiten.
Eine Förderung ist auch nur dann möglich, wenn die Umsetzung mit technischen Risiken verbunden ist. Es müssen Herausforderungen bestehen, die die Umsetzung des Vorhabens gefährden und zum Scheitern führen können.
Ihre Entwicklungsarbeiten müssen darauf abzielen, neue Erkenntnisse und Fertigkeiten zu gewinnen oder vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche oder sonstige einschlägige Erkenntnisse und Fertigkeiten in neuer Weise zu nutzen. Wenn dies der Fall ist, dann erfüllen Sie auch das Kriterium der Neuartigkeit.
Eine gute Orientierung hierfür bietet auch das Frascati-Handbuch zur Messung von wissenschaftlichen, technologischen und Innovationstätigkeiten. Dieses finden Sie unter diesem Link.
Wie umfangreich ist die Antragstellung?
Zum einen müssen Sie zur Beantragung der Bescheinigung einige kaufmännische Daten zu Ihrem Unternehmen erfassen. Schwerpunkt der Bescheinigung ist aber der technische Projektteil. Hier gibt es im Wesentlichen fünf Fragen, welche Sie beantworten sollten. Zur Beantwortung jeder Frage stehen Ihnen 800 Zeichen zur Verfügung. Insgesamt sind es also nur 4.000 Zeichen.
Was sich im ersten Moment sehr angenehm anhört, erweist sich in der Umsetzung als sehr schwierig. Mit diesen wenigen Zeichen muss ein Außenstehender davon überzeugt werden, dass es sich bei dem Vorhaben um ein Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben handelt. Hier muss jedes Zeichen und jedes Wort gut überlegt sein. Diese Herausforderung erkannte Blais Pascal schon 1656, daher schrieb er „Ich schreibe dir einen langen Brief, weil ich keine Zeit habe, einen kurzen zu schreiben“.
Da das Förderprogramm „steuerliche Forschungszulage“ heißt, denken viele direkt an den Steuerberater. Dabei handelt es sich auch bei der Forschungszulage um einen F&E-Projektförderung (Forschung und Entwicklung), bei der konkrete FuE-Projekte darzustellen sind.
Gilt die Forschungszulage nur für abgeschlossene Projekte?
Nein, eine der wichtigsten Voraussetzungen ist erstmal, dass das Projekt nicht vor dem 01.01.2020 gestartet wurde. Die Forschungszulage bzw. die Bescheinigung kann sowohl für abgeschlossene, laufende und sogar für noch nicht gestartete Projekte beantragt werden.
Wichtig ist aber auch zu beachten, dass die Bescheinigung für die Forschungszulage zwar im Nachgang beantragt werden kann – Sie müssen aber auch hier Fristen beachten. Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres gestellt werden.
Wie viele Anträge kann ich in der Forschungszulage beantragen? Kann ein Antrag mehrere Projekte enthalten?
Bei der Forschungszulage gibt es keine mengenmäßige Begrenzung der F&E-Projekte. Es gibt aber die finanzielle Begrenzung der Bemessungsgrundlage. Bis zum 30.06.2020 lag dieser Höchstbetrag bei 2 Millionen Euro. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Höchstbetrag auf 4 Millionen Euro erhöht.
Für im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundene Unternehmen gilt der Höchstbetrag für die verbundenen Unternehmen insgesamt. Er kann also auf alle verbundenen Unternehmen bezogen nur einmal im Wirtschaftsjahr ausgeschöpft werden.
Mit einem Bescheinigungsantrag können Sie auch mehrere F&E-Vorhaben gleichzeitig beantragen.
Was ist die Aufgabe der Bescheinigungsstelle Forschungszulage?
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den eingereichten Projekten um F&E-Vorhaben handelt und die Anforderungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) § 2 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind.
Sind alle Kriterien erfüllt, dann bestätigt Ihnen die Bescheinigungsstelle, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt. Anders als bei den meisten Förderprogrammen begleitet die Bescheinigungsstelle aber das Vorhaben nicht über den gesamten Umsetzungszeitraum. Mit der Ausstellung der Bescheinigung hat sie ihre Tätigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob die Aufwendungen tatsächlich auch beim Unternehmen entstanden sind, wird dann von dem jeweiligen Finanzamt übernommen.
Worauf muss ich achten, wenn ich mich bei der Forschungszulage beraten lasse?
Einen technischen Antrag mit maximal 4.000 Zeichen zu schreiben, hört sich zunächst sehr einfach und überschaubar an. Jedoch muss mit diesen 4.000 Zeichen ein externer Gutachter davon überzeugt werden, dass Ihr Vorhaben alle Anforderungen des Programms erfüllt und er die Bescheinigung freigeben kann.
Hier ist es entscheidend, dass jedes Wort sitzt und mit diesen wenigen Worten die notwendigen Informationen vermittelt werden. Der Berater muss Ihr Projekt verstehen und dies mit 4.000 Zeichen so darstellen, dass es auch ein externer Dritter nachvollziehen kann.
Wichtig ist aber auch, dass der Berater auch die formalen Regularien kennt:
Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Bescheinigung bzw. die Forschungszulage beantragen.
Was gilt es hinsichtlich der Dokumentation zu beachten.
Was passiert, wenn sich in Ihrem Projekt Änderungen während der Laufzeit ergeben?
Hier benötigen Sie einen Berater, der für Sie auch in dieser Phase unterstützen kann und Sie hier nicht alleine lässt. Immerhin müssen Sie auch damit rechnen, dass eine Prüfungdurch das Finanzamt auch Jahre später erfolgen kann.
Außerdem sollte der Berater nicht nur die Forschungszulage im Blick haben. Es gibt noch viele weitere Förderinstrumente, welche für das ein oder andere Vorhaben sicherlich deutlich besser geeignet sind, da in den Programmen z. B. auch Materialkosten oder auch die Kooperationspartner gefördert werden.
Wie kann der Berater Sie unterstützen und Arbeit abnehmen?
Die Fördermittellandschaft ist vielfältig. Es gibt viele verschiedene Förderprogramme und dementsprechend viele Richtlinien. Die Programme unterscheiden sich z. B. in den förderbaren Kosten, Förderquoten, Auszahlungszeiträumen und nicht jedes Programm ist für jedes Unternehmen zugänglich. Hier kann Ihnen ein Berater helfen, den Überblick zu bekommen.
Welches Programm ist für Ihr Entwicklungsvorhaben und Ihre Ziele am besten geeignet? Ein Berater hat alles im Blick und unterstützt Sie hierbei. Häufig sind Sie auch im Tagesgeschäft gebunden. Hier hilft der Blick von außen, der Sie dabei unterstützt die F&E-Vorhaben zu identifizieren und die notwendige Dokumentation aufzubauen.
Durch die vielen Projekte, die auch von den Beratern begleitet werden, wissen diese, auf was beim Wording zu achten ist, und wie die Innovation kurz und prägnant vermittelt werden kann. Hier profitieren Sie auch von dem Wissen des Beraters, der die Forschungszulage nicht nur einmal pro Jahr beantragt, sondern das Wissen aus vielen Projekten in den Antrag einbringen kann. Er hilft Ihnen, das Projekt zu definieren, strukturieren und so darzustellen, dass es auch ein außenstehender Dritter verstehen kann.
Doch auch nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, kann Sie der Berater unterstützen. Er kann Ihnen dabei helfen, die Dokumentation aufzubauen, die angefallenen Kosten zu ermitteln und auch zu dokumentieren und die Forschungszulage zu beantragen. Sollte er feststellen, dass sich wesentliche Punkte gegenüber dem Antrag verändert haben, dann wird er Sie sicherlich auch bei Umwidmungsanträgen unterstützen. Übrigens ist durch die Bescheinigungsstelle keine individuelle Beratung zur steuerlichen Forschungsförderung vorgesehen.
Was ist die Aufgabe des Finanzamts bei der Forschungszulage?
Da die Bescheinigungsstelle „nur“ für die Prüfung der erfüllten F&E-Kriterien verantwortlich ist und mit der Ausstellung der Bescheinigung den Prozess verlässt, muss das Finanzamt die weitere Projektabwicklung übernehmen.
Die Ermittlung der förderfähigen Kosten und die finale Festsetzung der Höhe der Forschungszulage erfolgt somit durch das Finanzamt. Dieses wird die Forschungszulage in einem Forschungszulagenbescheid festsetzen. Das heißt, dass das Finanzamt z. B. auch weitere Nachweise von den Unternehmen, wie z. B. Stundennachweise, Berichte von den Unternehmen anfordern kann und wird. Zudem wird das Finanzamt auch Prüfungen bei den Unternehmen durchführen.
Auszahlung der Forschungszulage: Wann bekomme ich meine Förderung?
Mit Erhalt der Bescheinigung erhalten Sie noch keine direkte Auszahlung der Forschungszulage. Diese können Sie immer rückwirkend für ein Wirtschaftsjahr geltend machen. Das bedeutet, Sie ermitteln exakt die angefallenen Kosten und beantragen diese über das ELSTER-Portal beim Finanzamt.
Bei der „traditionellen“ Projektförderung ist es üblich, dass die Förderung meist in einem 3-Monats-Rhythmus ausbezahlt wird. Anders bei der Forschungsförderung. Hier erfolgt die Anrechnung auf die nächste erstmalige Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch das Finanzamt. Das bedeutet, dass die Bearbeitung durch das Finanzamt erst durchgeführt wird, sobald eine Steuererklärung von Ihrem Unternehmen eingereicht wurde.
Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer, so wird der übersteigende Betrag als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt. Für Mitunternehmerschaften gilt die Besonderheit, dass die anzurechnenden Forschungszulage durch das Feststellungsfinanzamt gesondert und einheitlich festgestellt wird.
Änderungen im Entwicklungsprojekt: Was passiert jetzt?
Gibt es in dem Projekt wesentliche Veränderungen bei der Ausrichtung gegenüber dem bewilligten Projekt, dann sollte eine neue Bescheinigung beantragt werden. Hier muss dann auch Bezug zu dem bereits bewilligten Projekt genommen werden.
Ähnlich verhält es sich bei den Entwicklungsaufträgen. Ergeben sich hier im Projekt Veränderungen, oder kommen weitere hinzu, dann muss auch hier ein „Aufstockungsantrag“ für das Projekt gestellt werden.
Sind die Änderungen eher unwesentlich, benötigen Sie z. B. mehr Stunden, als ursprünglich beantragt, dann können Sie diese IST-Werte auch beim Finanzamt abgerechnet werden. Hier muss dann kein zusätzlicher Antrag für eine Mittelaufstockung gestellt werden.
Aufgaben und Pflichten für Unternehmen, die die Forschungszulage nutzen möchten
Gibt es Berichtspflichten in der Forschungszulage?
Sie kennen es eventuell von den verschiedenen Förderprogrammen, welche schon seit Jahren am Markt sind. In der Regel müssen Sie bei diesen Vorhaben im 6-Monats-Rhythmus bzw. im 12 Monats-Rhythmus Berichte über den aktuellen Projektstand und Fortschritt an den Projektträger senden. Bei der Steuerlichen Forschungsförderung gibt es diese Pflicht zur Einreichung von Berichten nicht.
Allerdings müssen die Projekte bei der Forschungszulage einem Plan folgen, budgetierbar sein sowie die Möglichkeit der Reproduzierbarkeit aufweisen. Um dies zu belegen, gehört aus unserer Sicht eine kurze Dokumentation der im Projektjahr durchgeführten Tätigkeiten und Ergebnisse. Zusätzlich sollte auch dokumentiert werden, was die wesentlichen Aufgaben der abgerechneten Mitarbeiter waren.
Bei der klassischen Projektförderung müssen die Bewilligungsempfänger in der Regel Zwischen- und Schlussberichte erstellen und den Projektträger über die durchgeführten Arbeiten informieren.
Kann eine Prüfung durch das Finanzamt stattfinden?
Ja, die Prüfung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden. Umso wichtiger ist es, dass die Tätigkeiten sauber dokumentiert sind und Sie auch noch Jahre später Auskunft zu dem gemachten Projekt geben können. Daher empfehlen wir Ihnen eine gute Projektdokumentation. So können Sie auch noch die Fragen des Finanzamts beantworten, falls wesentliche Projektmitarbeiter nicht mehr zur Verfügung stehen.
Auch aus diesem Grunde bauen wir Ihnen eine exakte Dokumentation zu den beantragten Mitteln auf. Das ELSTER-Portal verlangt für den Forschungszulagenantrag nur sehr wenige Daten. Kommt es einige Jahre später, können Sie mit unserer Dokumentation genau nachvollziehen, wie sich die abgerufenen Werte zusammensetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Forschungszulage und F&E-Förderung?
Die klassische F&E-Förderung hat einen anderen Aufbau, der in der Regel eine deutlich längere Vorlaufzeit erforderlich macht. Bei den meisten Förderprogrammen dürfen Sie erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids starten. Dies kann einige Wochen, meist aber einige Monate in Anspruch nehmen.
Dennoch haben auch diese Programme Ihre Daseinsberechtigung. Damit Sie eine Förderung erhalten können, müssen Sie Ihr Projekt schon im Vorfeld sehr detailliert strukturieren, Risiken und Chancen analysieren, den Marktzugang betrachten und dies so aufbauen, dass es auch der Projektträger nachvollziehen kann. In vielen Programmen stehen Sie zudem mit anderen Projektideen im Wettbewerb, so dass ein Zuwendungsbescheid auch ein gewisses Exzellenzsiegel darstellt.
Wichtig bei diesen klassischen Förderprogrammen ist, dass hier noch weitere Kosten, wie z.B. Materialkosten gefördert werden. Auf Ihre Personalkosten erhalten Sie zudem einen Gemeinkostenzuschlag von bis zu 120%, der dann auch noch Ihre weiteren Kosten abdeckt. Meist liegt die Förderquote deutlich über den 25%der Forschungszulage. Allerdings sind die Fördermittel bei diesen Programmen außerordentliche Erträge, welche dann noch versteuert werden müssen.
Zwei große Vorteile der klassischen Projektförderung sind:
Durch die Auszahlung der Gelder im 3-Monats-Rhythmus sind diese deutlich Cash-flow-freundlicher.
Bei Kooperationen mit Forschungseinrichtungen werden diese meist direkt gefördert. Dies stellt eine deutliche Kostenentlastung für Sie dar.
Wann eignet sich welches Programm? Ein Rechenbeispiel.
Wie bereits beschrieben, ist die Förderlandschaft sehr vielfältig. Die Programme unterscheiden sich teilweise erheblich in Ihrem Aufbau, in den förderbaren Kosten. Im Folgenden finden Sie eine kurze Beispielrechnung:
Werden Kooperationspartner bei der Forschungszulage gefördert?
Bei der Forschungszulage sind Forschungseinrichtungen nicht direkt antragsberechtigt. Diese können Sie über Forschungsaufträge einbinden. Das bedeutet für Sie aber, dass Sie diese Kosten tragen müssen und eben nur eine anteilige Förderung hierauf erhalten. Bei vielen F&E-Förderprogrammen sind Forschungseinrichtungen selbst antragsberechtigt und werden sogar mit 100% bezuschusst. Damit haben Sie dann noch mehr Möglichkeiten bei der Umsetzung.
Kooperationen mit anderen Unternehmen sind bei der Forschungszulage möglich. Hier muss dann aber jedes Unternehmen seine Förderung selbst beantragen.
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