Die Attraktivität der steuerlichen Forschungszulage steigt durch das geplante Wachstumschancengesetz weiter. Es soll Unternehmen zu Investitionen in klimafreundlichen Technologien anregen. Der Gesetzesentwurf enthält auch aktualisierte, verbesserte Regelungen zur steuerlichen Forschungszulage, die ab 2024 gelten sollen. Auch wenn sich die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes aktuell (Stand: Dezember 2023) verzögert: Die wichtigsten angedachten Neuerungen nennen wir Ihnen in diesem Blogartikel.

Bereits am 17. November 2023 hatte der Bundestag dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Seine Verabschiedung durch den Bundesrat verschiebt sich voraussichtlich ins Jahr 2024 wegen des fehlenden Haushalts. Kommt es wie geplant, dann ändert sich bei der Forschungszulage ab 2024 voraussichtlich Folgendes:

 

Die Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. EUR pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR, kann aber ausgedehnt werden. Die maximale Bemessungsgrundlage wurde nun von 4 auf 12 Mio. EUR erhöht.

Investitionen in Wirtschaftsgüter sind im Rahmen von F&E-Projekten förderfähig.

Die Forschungszulage wird auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen ausgeweitet. Das umfasst Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit dieses Gut nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurde. Diese Wirtschaftsgüter dürfen im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und müssen für die Durchführung erforderlich sein.

Die Eigenleistung steigt auf 70 EUR pro Arbeitsstunde.

Bisher können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten F&E-Projekt in Höhe von 40 EUR pro Arbeitsstunde bei maximal 40 Stunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der Eigenleistungen auf 70 EUR pro Arbeitsstunde angehoben. Dasselbe soll nun auch für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten.

70 % der Entwicklungsfremdleistungen sind förderfähig.

Für nach dem 31. Dezember 2023 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben steigen die förderfähigen Aufwendungen von 60 % auf 70 % des im begünstigten F&E-Projekt entstandenen Entgelts. Das entlastet Unternehmen im Hinblick auf benötigte Fremdleistungen etwas stärker.

Die Förderquote für KMU erhöht sich auf 35 %.

Anspruchsberechtige, die als kleines oder mittleres Unternehmen gelten (s. Anhang des Forschungszulagengesetzes), können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen. Für diese KMU erhöht sich die Quote von 25 auf 35 %.

Die FZul wird früher angerechnet.

Die Forschungszulage wird künftig bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt, um eine schnellere Anrechnung der Zulage auf die Steuerschuld zu erzielen. Unter Umständen können Sie Ihre Steuervorauszahlungen auf bis zu 0 EUR anpassen lassen: Dies ist dann möglich, wenn die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer zum Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage noch nicht vorliegt.

 

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) gibt es seit 2019. Damit soll die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessert werden, um Innovationen zu ermöglichen. Wir verfügen über viel Erfahrung bei der Beantragung dieses Förderinstruments. Sein großer Vorteil: Es ist angesichts der derzeit unsicheren Haushaltslage weiterhin nutzbar – und viele unserer Kunde erhalten Ihre Zulage innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung.

Lesen Sie alles Wissenswerte zur Forschungszulage gebündelt auf unserer Themenseite. Gerne beraten wir Sie unverbindlich: Wir identifizieren förderfähige Projekte und helfen Ihnen, die Forschungszulage zu beantragen.

 

 Text: Birgit Miriam Hering

Tobias Kübler

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