Dass alle deutschen Unternehmen, egal welcher Größe oder Branche, die steuerliche Forschungszulage beantragen können, wird in folgendem Beispiel aus der Praxis deutlich. Ein Unternehmen teilt seine Erfahrungen, wie es die steuerliche Forschungszulage (FZulG) 2020 bekommen hat.

1. Start des Entwicklungprojekts

Ein Unternehmen mit 15 Mitarbeitern entwickelt und produziert Energiemesssysteme. Anfang 2020 hatte die Geschäftsleitung – nach der Prüfung des Arbeitsplans, der Kostenstruktur und der Abwägung der Risiken die Entwicklung eines intelligenten und miniaturisierten Messsensors gestartet. Da im Juli 2021 eine wichtige Messe anstand, war Eile bei der Umsetzung geboten. Die Beantragung einer Förderung konnte nicht mehr abgewartet werden, trotz der erheblichen Kosten, welche von dem Unternehmen abgeschätzt wurden.

  • Umsetzungszeitraum: 18.01.2020 – 30.06.2021
  • Eigener Personalaufwand: 40 PM (ca. 280.000 Euro)
  • Materialkosten: 35.000 Euro
  • Entwicklungsfremdleistungen: 100.000 Euro

Da die Kostentransparenz im Unternehmen eine wichtige Rolle spielt, erfassten alle am Projekt tätigen Mitarbeiter ihre geleisteten Projektstunden über das Zeiterfassungssystem. Hierfür hat das Unternehmen ein eigenes Projekt in diesem Zeitsystem angelegt, sodass eine eindeutige Zuordenbarkeit gewährleistet ist und war.

2. Beantragung der Forschungszulage

Im Januar 2021 wurde der Geschäftsführer auf die steuerliche Forschungszulage aufmerksam und er beschloss, diese zu beantragen. Zunächst musste er die Bescheinigung beantragen – bei dieser handelt es sich im Wesentlichen um einen technischen Projektantrag. Hierbei ist es wichtig, mit maximal 4.000 Zeichen, das Vorhaben so zu beschreiben, dass der Gutachter der Bescheinigungsstelle den Forschungs- und Entwicklungsgehalt nachvollziehen kann. Bestandteil des Bescheinigungsantrages war auch eine Kostenabschätzung für die wesentlichen Kostenpositionen. Hierbei handelt es sich aber um eine Kostenabschätzung!

3. Erhalt des Förderbescheids

Schon im April 2021 erhielt der Geschäftsführer die Bescheinigung von der Bescheinigungsstelle und damit die Anerkennung des Forschungsvorhabens als förderwürdig. Damit hat das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Da sein Unternehmen die Steuererklärung für 2020 noch nicht beim Finanzamt eingereicht hatte, beschloss er, direkt die Forschungszulage für 2020 einzureichen. Hier erfolgte eine exakte Nachberechnung der in 2020 angefallenen Kosten, sodass Sie diese gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden konnten. Dieser Mittelabruf wird über das ELSTER-Portal beim zuständigen Finanzamt eingereicht und dann bei der nächsten zu prüfenden Steuererklärung berücksichtigt.

Da 2020 stark von Corona geprägt war, war die Steuerlast niedriger als die für 2020 berechnete Forschungszulage. Daher erhält das Unternehmen sogar eine Auszahlung des übersteigenden Betrags.

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Autor: Tobias Kübler

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