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Dr. Denise Ott
Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 im Rahmen ihrer Initiative zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Berichtspflichten für Unternehmen Änderungsvorschläge für CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) veröffentlicht. Ziel der Änderungen ist die Reduktion der administrativen Belastung von Unternehmen und bessere Umsetzbarkeit der Anforderungen. Die neuen Regelungen sollen Berichtsprozesse verschlanken, Überschneidungen reduzieren und praxisnähere Sorgfaltspflichten schaffen. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen? Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen:
Um eine bessere Abgrenzung zwischen großen und mittelständischen Unternehmen zu ermöglichen, wurden die Schwellenwerte für die Berichterstattungspflicht überarbeitet:
Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro sind berichtspflichtig. Zur Erinnerung: die alte Fassung der Richtlinie umfasste eine stufenweiße Einführung der Berichtspflichten auch für börsennotierte KMU sowie kleine nicht komplexe Kreditinstitute. Damit würde sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen um 80% reduzieren.
ESRS (European Sustainability Reporting Standards) bleiben für berichtspflichtige Unternehmen weiterhin relevant. Branchenspezifische Standards, welche bis heute teilweise im Entwurfsstadium vorliegen, sollen dagegen keine Anwendung mehr finden. Für freiwillig berichtende Unternehmen empfiehlt die EU-Kommission den VSME-Standard, welcher ursprünglich ausschließlich für KMU bestimmt war.
Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass KMU direkt oder indirekt nicht unverhältnismäßig durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung belastet werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleibt.
Die geplanten Erleichterungen bei der Berichtspflicht bedeuten nicht das Ende unternehmerischer Nachhaltigkeit. Diverse Stakeholder wie Banken, Versicherungen, Ratingagenturen & Co. werden weiterhin ESG-Auskünfte verlangen. Unternehmen, die jetzt handeln, bleiben langfristig widerstandsfähiger, attraktiver für Stakeholder und somit wirtschaftlich erfolgreicher. Diejenigen, die sich bereits auf den Weg zur Umsetzung der CSRD in der aktuell noch gültigen Fassung gemacht und eine Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DWA) nach ESRS durchgeführt haben, können die gewonnen Erkenntnisse nutzen, um ihre Nachhaltigkeitsstrategie robuster und präziser zu gestalten.
Um grundlegenden Stakeholder-Anfragen gerecht zu werden, bietet die VSME eine praktikable wenig bürokratische Lösung mit zwei Wahl-Modulen. Sowohl die EU-Kommission als auch viele Nachhaltigkeitsexperten empfehlen Unternehmen, mithilfe der VSME den weniger aufwändigen Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu wagen und den Bericht zu nutzen, um die eigene Position im Wettbewerb zu stärken.
Die Änderungsvorschläge der EU-Kommission müssen zunächst von Europäischen Parlament bestätigt und entsprechend in nationales Recht umgesetzt werden. Alle Details zur Änderungsinitiative der EU-Kommission finden Sie hier.
Übrigens bezeichnet der Begriff „Omnibus“-Initiative ein Gesetzespaket, das mehrere unterschiedliche, aber thematisch verwandte Regelungen in einer einzigen Maßnahme bündelt. In der EU-Gesetzgebung wird „Omnibus“ oft verwendet, wenn verschiedene bestehende Richtlinien oder Verordnungen gleichzeitig geändert oder ergänzt werden.
Sie haben Fragen zu den aktuellen Änderungsvorschlägen und bestehenden Berichtspflichten oder möchten freiwillig nach VSME berichten? Sie sind an einer Doppelten Wesentlichkeitsanalyse als Grundlage für Ihre Nachhaltigkeitsstrategie interessiert?
Wir helfen Ihnen gerne – kommen Sie auf uns zu!
Text: Olga Schmidt
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