Die Frage, ob ein Unternehmen als "Unternehmen in Schwierigkeiten" (UiS) gilt, kann entscheidend für seine Zukunft sein – vor allem, wenn es auf staatliche Förderungen angewiesen ist. Denn viele öffentliche Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten schließen solche Firmen aus. Das kann insbesondere für innovative Unternehmen problematisch sein, da diese oft hohe Anfangsinvestitionen tätigen und erst später Gewinne erwirtschaften. Eine frühzeitige Prüfung dieser Einstufung kann helfen, alternative Finanzierungswege zu identifizieren und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Was bedeutet „Unternehmen in Schwierigkeiten"?

Eine Einstufung als „Unternehmen in Schwierigkeiten" hängt von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Besonders relevant ist sie im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen, da viele Förderprogramme UiS explizit ausschließen. Die Definition variiert je nach zutreffendem Rechtsrahmen insbesondere zwischen den EU-Leitlinien und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Definition nach EU-Leitlinien

Laut den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU 2014/C 249/01) gilt ein Unternehmen als UiS, wenn es ohne staatliche Eingriffe innerhalb kurzer oder mittlerer Frist wahrscheinlich seine Geschäftstätigkeit einstellen müsste. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist durch Verluste verloren gegangen.

  • Personengesellschaften (z. B. KG, OHG): Mehr als die Hälfte des Eigenkapitals wurde durch Verluste aufgezehrt.

  • Insolvenzverfahren: Das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder erfüllt die Kriterien für dessen Eröffnung.

  • Große Unternehmen: In den letzten zwei Jahren lag
    • die buchhalterische Eigenkapitalquote unter 25 % oder der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und gleichzeitig
    • das EBITDA-Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0.
Ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als UiS eingestuft, wenn es sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder dessen Kriterien erfüllt.

Definition nach AGVO

Die AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) orientiert sich an den EU-Leitlinien, enthält jedoch einige spezifische Regelungen:

  • Junge KMU: Unternehmen, die weniger als drei Jahre alt sind, gelten grundsätzlich nicht als UiS – auch wenn sie Verluste verzeichnen.
  • Risikofinanzierung: KMU können in den ersten sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf als nicht in Schwierigkeiten gelten, sofern sie nach einer Due-Diligence-Prüfung für Risikofinanzierungen in Frage kommen.
  • Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen: Unternehmen, die solche Beihilfen erhalten, gelten automatisch als UiS.

Bedeutung für Finanzierungs- und Förderprojekte 

Für Förderprojekte ist mitunter entscheidend, auf welcher Verordnung die Vergabe des jeweiligen öffentlichen Fördermittels basiert. Neben der Prüfung ist bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder nicht u.a. zu berücksichtigen, dass Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt seit 2020 nicht mehr als Eigenkapital, sondern als Fremdkapital gewertet werden. Zudem werden Wandeldarlehen in der Regel nicht als Eigenkapital gewertet, solange sie nicht gewandelt wurden. Auch bei anderen finanziellen Zuwendungen ist zu prüfen, inwieweit sie als Rettungsbeihilfen einzustufen sind. 

Frühzeitig Klarheit schaffen und Chancen sichern

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Einstufung als „Unternehmen in Schwierigkeiten" kann erhebliche Folgen haben, insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Förderprogrammen. Junge KMU profitieren unter bestimmten Bedingungen von Erleichterungen, während große Unternehmen strengen Kriterien unterliegen. Für innovative Unternehmen ist es in jedem Fall entscheidend, frühzeitig zu prüfen, ob sie von der Definition betroffen sind, um alternative Finanzierungswege zu identifizieren.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, sprechen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere Fördermittelberatung – wir unterstützen Sie bei der Einordnung und zeigen mögliche Lösungswege auf.

 

Text: Boris Buckow und Kristin Bube

 

Boris Buckow

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Ich bin Teil der Geschäftsleitung der EurA AG und verantworte die Niederlassungen in Hamburg, Kiel und Oldenburg. Mit langjähriger Erfahrung in der Innovations- und Fördermittelberatung begleite ich Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung strategischer Innovationsprojekte – von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Umsetzung. Mein Schwerpunkt liegt auf der passgenauen Auswahl von Förderprogrammen, der Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle und der strategischen Unternehmensentwicklung. Besonders wichtig ist mir, individuelle Lösungen mit unseren Mandanten zu erarbeiten, die genau auf die jeweilige Unternehmenssituation zugeschnitten sind. Mein betriebswirtschaftliches Know-how aus über 25 Jahren bringe ich gezielt bei EurA ein, um Innovationen sichtbar zu machen und nachhaltige Erfolge zu ermöglichen.
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