Am 27.03.2024 verkündete der Bundesrat das Wachstumschancengesetz. Dabei wurden einige attraktive Verbesserungen für die möglichen förderfähigen Aufwendungen bei der steuerlichen Forschungszulage zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschlossen.

Das Wachstumschancengesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Hierfür werden unter anderem Investitionen gefördert und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten geboten. Die Anpassungen der steuerlichen Forschungszulage gelten ab dem Tag der offiziellen Verkündung, dem 28.03.2024.

Folgende Änderungen treten in Kraft:
  • Grundsätzlich beträgt die Förderquote der Forschungszulage für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der AGVO) können nun zusätzlich eine Erhöhung der Förderquote auf 35 % beantragen.
  • Derzeit lassen sich Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben in Höhe von 40 € je nachgewiesener Arbeitsstunde (max. 40 Stunden pro Woche) als förderfähiger Aufwand berücksichtigen. Dieser Aufwand für die Eigenleistungen wird auf 70 € je Arbeitsstunde angehoben.
  • Erstmalig können sich im FuE-Vorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig und unerlässlich sind, als förderfähiger Aufwand anrechnen lassen.
  • Zusätzlich werden nunmehr in Auftrag gegebene FuE-Tätigkeiten mit bis zu 70 %, statt bisher 60 %, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 10.000.000 € p. a. ausgeweitet. Die mögliche jährliche Förderung beläuft sich somit auf 2.500.000 € (exkl. KMU-Bonus).

Diese Änderungen führen zusätzlich dazu, Anträge zur Förderung von FuE-Vorhaben für Unternehmen attraktiver zu machen. 

Bedenken Sie zudem die Verjährungsfrist der Projektaufwendungen für das Jahr 2020. Die Kosten müssen noch im Jahr 2024 beim Finanzamt geltend gemacht werden.

 

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🖊️ Text: Marvin Natz
Aktualisiert am 05.04.24

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Die Steuerliche Forschungszulage bietet Ihnen die Möglichkeit, sowohl größen- und branchenunabhängig als auch rückwirkend (Projektbeginn ab 2020), Fördermittel geltend zu machen. Als Ingenieur habe ich bereits zahlreiche Anträge erfolgreich begleitet und stelle diese Erfahrung gerne zur Verfügung. Sie können diese Möglichkeit nutzen, um die Entwicklung und Forschung an Innovationen voranzutreiben und Ihren wirtschaftlichen Einsatz zu reduzieren. Wir unterstützen Sie dabei, von dieser Möglichkeit zu profitieren – von der Projektidee, über die Antragstellung bis zum Fördermittelabruf. Wir passen unsere Dienstleistungen Ihren Bedürfnissen an. Gerne treten wir mit Ihnen in den Dialog.
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