Forschungs­zulage: jährlich bis zu 3,5 Mio. Euro für Ihre F&E

Die steuerliche Forschungszulage gilt seit 2020 für Unternehmen jeder Größe in Deutschland, die Aufwendungen für F&E tätigen. Einen Antrag auf die Forschungszulage können Sie bis zu 4 Jahre rückwirkend  – und bis zu 3 Jahre in die Zukunft – stellen. Ausgezahlt wird die Forschungszulage in Form einer Steuerrückzahlung bzw. -verrechnung.

 

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Wer kann die Forschungszulage beantragen?

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Start-ups

Die Forschungszulage eignet sich besonders für junge Unternehmen. Zum einen darf die Förderung im Nachgang beantragt werden und zum anderen schadet es nicht, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt.

Bei Start-ups ist es wahrscheinlich, dass die Förderung der Forschungszulage die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer übersteigt. Das bedeutet dann für das Unternehmen, dass der übersteigende Betrag als Einkommen- oder Körperschaftssteuererstattung ausgezahlt wird – steuerfrei.

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Mittelstand (KMU)

Viele Förderprogramme sind so aufgebaut, dass zunächst der Projektantrag gestellt werden muss. Dann kommt nach einigen Wochen (oder auch Monaten) der Zuwendungsbescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die Unternehmen  i. d. R. mit dem begünstigten Vorhaben starten.

Nicht so bei der Forschungszulage – hier sind KMU wesentlich schneller bei der Entwicklung. Die Forschungszulage dürfen Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.

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Großunternehmen

Da die Forschungszulage – anders als bei vielen anderen Förderprogrammen – auch für Großunternehmen gilt, können Sie in diesem technologieoffenen Programm jederzeit einen Antrag – oder auch mehrere – stellen.

Es gilt lediglich eine Begrenzung auf maximal 10 Millionen Euro  Euro (ab 2026: 12 Millionen Euro) an förderfähigen Ausgaben pro Wirtschaftsjahr. Allerdings ist zu beachten, dass für verbundene Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz der Höchstbetrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gilt.

Einzelunternehmer

Die Basis zur Berechnung der Forschungszulage bilden die lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhne, die Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber erhalten, sowie die Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG.

Damit auch die Arbeitszeiten von Einzelunternehmenden, die kein festes Gehalt erhalten, berücksichtigt werden können, hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung geschaffen.

Besonderheit Einzelunternehmende: Auch ohne Auszahlung eines Gehalts kann eine Förderung geltend gemacht werden. Möglich macht diese eine Pauschale für jede Arbeitsstunde von bis zu 24,50 € netto. 

Unternehmen in Schwierigkeiten

Häufig gehen Unternehmen davon aus, dass Sie ausschließlich als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn oder kurz bevor – sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Dem ist leider nicht immer so. Die genaue Abgrenzung, ab wann ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, ist in Artikel 2 Absatz 18 der AGVO geregelt – entscheidend ist das Eigenkapital.

Gelten Sie in einzelnen Wirtschaftsjahren (Stichtag letzter Tag) als Unternehmen in Schwierigkeiten, dann haben Sie ausschließlich in diesen Jahren keinen Anspruch auf Forschungszulage.

Sie sind sich unsicher, ob das auf Sie zutrifft? Kein Problem, wir prüfen dies für Sie.

Was sind förderfähige Kosten in der Forschungszulage?

Art der Kosten

Mit der Forschungszulage werden interne Personalkosten und die externen Kosten für Auftragsforschung bezuschusst. Investitionen in abschreibbare, bewegliche Wirtschaftsgüter sind — bei Projektbeginn nach dem 27.03.2024 — ebenfalls förderfähig. Basis für die Berechnungsgrundlage der Personalkosten bilden hier die lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter inkl. Arbeitgeberanteil für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wobei hier auch Sonderzahlungen und Boni berücksichtigt werden können. Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung i. H. v. 25 %, KMU sogar 35 %.

Einzelunternehmende ohne festen Arbeitslohn dürfen für jede nachgewiesene Arbeitsstunde 70 Euro ansetzen. Auch dieser „fiktive“ Lohn wird bei KMU mit 35 % steuerfrei bezuschusst. Die Förderung (und damit auch die De-minimis-Beihilfe) beträgt für KMU 24,50 Euro netto die Stunde.

Neben den Personalkosten sind auch die Ausgaben für die Auftragsforschung förderfähig. Da diese externen Entwicklungskosten meist auch Material und weitere nicht förderbare Kosten enthalten, werden diese Kosten pauschal bis zu 70 % anerkannt.

Mit dem „Investitionsbooster“ wird eine neue Pauschale gewährt: Ab 2026 können, zusätzlich zu den förderfähigen Personal- und Auftragskosten, pauschal 20 % für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten angesetzt werden.

Lesen Sie dazu den Blogartikel: Forschungszulage: attraktive Verbesserungen durch das Investitionsgesetz.

Höhe der Kosten

Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes am 28. März 2024 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Forschungszulage deutlich verbessert. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähigen Aufwendungen wurde auf 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht, wodurch eine jährliche Förderung von bis zu 2,5 Millionen Euro möglich ist – für KMU sogar bis zu 3,5 Millionen Euro. Ab 1. Januar 2026 sind es durch das Investitionssofortprogramm sogar 12 Millionen Euro. Das entspricht einer maximalen Forschungszulage von 3 Mio. Euro jährlich – für KMU sogar bis zu 4,2 Mio. Euro. 

Besonders wichtig: Bei begünstigten Kooperationsprojekten gilt die Bemessungsgrundlage individuell für jeden Anspruchsberechtigten.

Außerdem sollten Sie die De-minimis-Regelung für Einzel- und Mitunternehmer beachten. Unternehmen dürfen den gesetzlichen Rahmen von 300.000 Euro innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten. Hierzu zählen auch andere Förderprogramme wie vergünstigte Darlehen oder Investitionszuschüsse, die ebenfalls als De-minimis-Beihilfen angerechnet werden.

Interne Kosten

Grundsätzlich bilden bei diesem Programm die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer die Basis. Hinzu kommen die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach §3 Nr. 62 EstG. Zu den Ausgaben für die Zukunftssicherung gehören u. a. die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Interessant bei der Forschungszulage ist auch, dass hier nicht nur die vertraglich vereinbarten fixen Gehälter abgerechnet werden können, sondern auch Prämienzahlungen, die z. B. erfolgsabhängig sind. Dies ist bei den meisten anderen Förderprogrammen nicht möglich.

Externe Kosten

Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die an externe Partner vergeben werden, sind förderfähig. Dabei muss beachtet werden, dass diese Kosten nur dann auch gefördert werden können, wenn der Auftragnehmer in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sitzt.

Auftragnehmer können Forschungseinrichtungen, oder auch qualifizierte Unternehmen sein. Wichtig für die Rückerstattung der Entwicklungskosten ist, dass der Auftraggeber die begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Auftragnehmenden so genau bezeichnet, dass es auch die Bescheinigungsstelle bewerten kann.

Wie beantrage ich die Forschungszulage?

Forschungszulage_Antrag

Das Antragsverfahren

Die Beantragung ist ein zweistufiger Prozess. In der ersten Stufe des Antrags auf Forschungszulage steht das Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Vordergrund. In der zweiten Stufe geht es hauptsächlich um die Geltendmachung der angefallenen Projektkosten.

  • Stufe 1: Technischer Projektantrag
    Bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BZFZ) muss ein technischer Projektantrag gestellt werden. Wenn es sich um Forschung und Entwicklung handelt, erhalten Sie eine Bescheinigung.
  • Stufe 2: Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt
    Ihre förderfähigen Kosten machen Sie mit der nächsten jährlichen Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend. Diese werden bei der festgesetzten Steuer berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im Blogartikel: Wie beantrage ich die Forschungszulage?

Kriterien

Bei der Prüfung, ob es sich um ein F&E-Vorhaben handelt, legt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die 3 übergeordneten Kriterien Neuartigkeit, Risiko bzw. Unwägbarkeit und Planmäßigkeit zugrunde. Die BSFZ orientiert sich dabei an den Definitionen der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungs­verordnung (AGVO) sowie dem Frascati-Handbuch der OECD. Die gestellten Anträge stehen im Übrigen nicht in Konkurrenz zueinander — ein gerne genannter „Fördertopf“ kann also nicht ausgeschöpft werden.

Gefördert werden FuE-Vorhaben, die den drei Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können.

Das Förderprogramm ist dabei komplett themenoffen.

Umfang

Zur Beantragung müssen Sie zunächst einige kaufmännische Daten zu Ihrem Unternehmen erfassen. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem technischen Projektteil.

Hier sind im Wesentlichen 4 Fragen zu beantworten, wobei Ihnen für jede Antwort zwischen 500 und 1.500 Zeichen zur Verfügung stehen. Insgesamt beträgt der maximale Umfang lediglich 4.000 Zeichen. Mit diesen wenigen Zeichen muss ein Außenstehender überzeugt werden, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um Forschung und Entwicklung handelt.

FAQ zur Forschungszulage

Alle wichtigen Fragen zur Forschungszulage im Überblick. Ihre Frage blieb unbeantwortet? Melden Sie sich.

Was ist der Unterschied zwischen der Forschungszulage und anderen Förderprogrammen?

Die klassische F&E-Förderung erfordert in der Regel eine deutlich längere Vorlaufzeit. Bei den meisten Förderprogrammen dürfen Sie erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids starten. Dies kann einige Wochen, meist aber einige Monate in Anspruch nehmen. Bei der Forschungszulage können Sie direkt mit Ihrer Forschung beginnen, ohne auf einen Zuwendungsbescheid zu warten.

Teilweise liegt die Förderquote zwar über den 25 % (bzw. 35 % für KMU) der Forschungszulage, allerdings müssen die Fördermittel bei diesen Programmen noch versteuert werden.

Bei der Forschungszulage sind nicht-steuerpflichtige Forschungseinrichtungen nicht direkt antragsberechtigt. Diese können Sie aber über externe Forschungsaufträge einbinden und erhalten eine anteilige Förderung hierauf. 

Lesen Sie dazu auch den Blogartikel: Ist die Forschungszulage mit anderen Programmen kombinierbar?

Welche Fristen gibt es für den Antrag auf Forschungszulage?

Die Forschungszulage bzw. die Bescheinigung kann sowohl für abgeschlossene, abgebrochene, laufende und sogar für noch nicht gestartete Projekte beantragt werden. Auch rückwirkend können Sie die Forschungsförderung beantragen. 

Dabei ist jedoch entscheidend, die geltenden Fristen zu berücksichtigen. Die Bescheinigung für die steuerliche Forschungszulage kann nachträglich beantragt werden, allerdings ist der Antrag innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres einzureichen.

Kann ich die Forschungszulage für unbegrenzt viele Projekte beantragen?

Bei der Forschungszulage gibt es keine mengenmäßige Begrenzung der F&E-Projekte pro Jahr. Mit einem Bescheinigungsantrag können Sie die steuerliche Forschungszulage für mehrere Vorhaben gleichzeitig beantragen. Die spätere Antragstellung gegenüber dem Finanzamt ist je Wirtschaftsjahr jedoch nur einmalig möglich.

Es gibt aber eine finanzielle Begrenzung der Bemessungsgrundlage, die bei bis zu 10 Millionen Euro liegt. Für im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundene Unternehmen gilt der Höchstbetrag für die verbundenen Unternehmen insgesamt. Er kann also auf alle verbundenen Unternehmen bezogen nur einmal im Wirtschaftsjahr ausgeschöpft werden.

Brauche ich einen Steuerberater für die Beantragung der Forschungszulage?

Weil das Förderprogramm „steuerliche Forschungszulage“ heißt, denken viele, dass Sie ein Steuerbüro für den Antrag benötigen. Doch bei dem Förderprogramm stehen Forschung und Entwicklung im Mittelpunkt. Sie beantragen im ersten fachlichen Schritt eine Bescheinigung, dass es sich um ein F&E-Projekt handelt – und das hat erstmal nichts mit der Steuererklärung zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine klassische Aufgabe für einen Förderberater. Hierbei können Ihnen die Experten von EurA zur Seite stehen. Die steuerliche Verrechnung erfolgt dann im zweiten Schritt, bei der nächsten Steuerfestsetzung.

Mehr Informationen finden Sie im Blogartikel:  Brauche ich einen Steuerberater für die Forschungszulage?

Kann eine Prüfung durch das Finanzamt stattfinden?

Ja, die Prüfung wird mit hoher Wahr­schein­lichkeit stattfinden. Umso wichtiger ist es, dass die Tätigkeiten sauber dokumentiert sind und Sie auch noch Jahre später Auskunft zu dem durchgeführten Projekt geben können. Daher empfehlen wir Ihnen eine gute Projektdokumentation. So können Sie auch noch die Fragen des Finanzamts beantworten, falls wesentliche Projektmitarbeiter nicht mehr zur Verfügung stehen.

Auch aus diesem Grunde bauen wir Ihnen eine exakte Dokumentation zu den beantragten Mitteln auf. Das ELSTER-Portal verlangt für den Forschungs­zulagen­antrag nur sehr wenige Daten. Kommt es einige Jahre später zur Prüfung, können Sie mit unserer Dokumentation genau nachvollziehen, wie sich die abgerufenen Werte zusammensetzen.

Ihr Weg zur Forschungszulage:
Beratung, Prüfung, Auszahlung

Sie brauchen Hilfe? Oder wollen sich zur Forschungszulage beraten lassen?

Mit EurA haben Sie einen kompetenten Fördermittelberater an Ihrer Seite, der nicht nur die Forschungszulage im Blick hat. Es gibt noch viele weitere Förderprogramme, die je nach Vorhaben in Frage kommen können. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenfreie Erstberatung und mehr Informationen zur Verfügung, damit Ihr Weg zur Forschungszulage gelingt.

Lesen Sie dazu auch den Blogartikel: Forschungszulage: ein Erfolgsbeispiel

Aufgaben des Beraters

Wichtig ist, dass Ihr Fördermittelberater die formalen Regularien kennt:

  • Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Bescheinigung bzw. die Forschungszulage beantragen wollen?
  • Was gilt es hinsichtlich der Dokumentation zu beachten?
  • Was passiert, wenn sich in Ihrem Projekt Änderungen während der Laufzeit ergeben?

Durch langjährige Erfahrung kann Ihnen EurA in diesen Punkten weiterhelfen. 

Aufgabe der Bescheinigungsstelle

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft, ob es sich bei den eingereichten Projekten um F&E-Vorhaben handelt und die Anforderungen des Forschungszulagengesetzes (FzulG) erfüllt sind.

Anders als bei den meisten Förderprogrammen wird das Vorhaben nicht über den gesamten Umsetzungszeitraum von einer Stelle begleitet. Mit der Ausstellung der Bescheinigung hat sie ihre Tätigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob die Aufwendungen tatsächlich auch beim Unternehmen entstanden sind, wird dann von dem jeweiligen Finanzamt übernommen.

 

 

Aufgaben des Finanzamtes

Das Finanzamt ermittelt die förderfähigen Kosten und setzt die finale Höhe der Forschungszulage im sogenannten Festsetzungsbescheid fest. Dazu kann es vom Unternehmen Nachweise wie Stundenzettel oder die Dokumentation des Projektfortschritts anfordern. Darüber hinaus sind Prüfungen durch das Finanzamt möglich.

Der Erhalt der Bescheinigung führt also nicht unmittelbar zur Auszahlung der Forschungszulage. Diese kann erst rückwirkend für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr beantragt werden.

Übrigens: Die Forschungszulage ist steuerfrei und muss nicht als Einnahme in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

 

Blog

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