- Christina Tanosova
- 31.10.24
- 3 min
- Für KMU, EU-Förderprogramme, EIC Accelerator,
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Dr. Denise Ott
Der folgende Blogeintrag stellt die CSRD vor und erläutert die Konsequenzen dieser neuen Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. In unserem Blogartikel 10 gute Gründe für Nachhaltigkeitsberichterstattung erfahren Sie, warum sich die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes lohnt.
CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive. Dabei handelt es sich um eine Verschärfung und Erweiterung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Mit der CSRD als Eckpfeiler des Europäischen Green Deal soll das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung nun auf eine Stufe mit der finanziellen Berichterstattung gehoben werden.
Mit der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) sind große, kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits seit 2014 (EU-Recht) bzw. 2017 (deutsches Recht) gesetzlich dazu verpflichtet, nicht-finanzielle Aspekte ihres unternehmerischen Handelns offenzulegen. Im November 2022 hat die EU nun die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet. Diese erweitert sowohl die zu berichtenden Inhalte als auch den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen. Damit fallen nicht nur große Unternehmen, sondern ab dem Geschäftsjahr 2026 auch börsennotierte kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und Eigenversicherer unter eine Berichtspflicht.
Die CSRD weitet diese Berichtspflicht aus. Allein für den Bereich Umweltbelange werden demnächst u.a. folgende Aspekte berichtspflichtig:
Dabei müssen alle Inhalte Bezug auf das 1,5 Grad Ziel nehmen. Neu ist auch eine verpflichtende externe Prüfung der Berichte.
Auch der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen weitet sich mit der CSRD aus. Die Berichtspflicht zur CSRD greift stufenweise.
Basierend auf der CSRD wurden 2023 europäische Berichtsstandards verabschiedet, welche den Unternehmen bei der Berichterstattung einen europaweit einheitlichen Rahmen vorgeben und so zu einer Vergleichbarkeit der Berichte beitragen: die ESRS (European Sustainability Reporting Standards). Zusätzlich zu den sektor-agnostischen Standards, die ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sind, werden noch weitere sektor-spezifische Standards entwickelt. Hierzu liegen aktuell Arbeitspapiere der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) vor. Weiterhin wurden am 22. Januar 2024 die ersten Entwürfe der einheitlichen Standards für börsennotierte KMU (LSME, listed small- and medium-sized enterprizes) und nicht börsennotierte und somit freiwillig berichtende KMU (VSME, voluntary small- and medium sized enterprises) veröffentlicht. Diese sehen Erleichterungen und Verringerungen der Berichtspflichten vor. Die Konsultation zu diesen Entwürfen ist bis zum 21. Mai 2024 offen.
Die vollständigen Inhalte der ESRS können Sie auf den Seiten der EFRAG abrufen. |
Zu Übungszwecken und für den erstmaligen Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung können unterstützende Standards hilfreich sein, wie bspw. Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder SDGs der Vereinten Nationen. Auch können manche Ihrer Auftraggeber spezifische Angaben fordern, welche über weitere Standards oder Ratings nachgewiesen werden können, bspw. GRI, CDP, SBTi, EcoVadis etc. Diese können jedoch bei berichtspflichtigen Unternehmen die ESRS nicht ersetzen und sind im Fall einer spezifischen Kundenanfrage parallel zu den europäischen Standards umzusetzen.
Sie müssen oder möchten freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht für Ihr Unternehmen erstellen? Wir beraten Sie gern zu Ihren Reportingverpflichtungen und übernehmen auch den Nachhaltigkeitsbericht für Sie. Wir sind Ihre Experten rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung – vereinbaren Sie gerne jetzt einen Termin zur Nachhaltigkeitsberatung!
Text: Katharina Prontnicki, Olga Schmidt
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